TE Vwgh Beschluss 1992/12/11 92/17/0201

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §276 Abs1;
LAO Wr 1962 §211 Abs1 idF 1983/038;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache des D in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Wassergebühr, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt in der am 28. Juli 1992 eingebrachten, gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde vor, mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Dezember 1988 sei gegen den Beschwerdeführer wegen Rückstandes an Wassergebühr angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen eine Pfändungsgebühr im Betrage von S 25,-- festgesetzt worden.

Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am 16. Jänner 1989 Berufung erhoben. Die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien sei jedoch untätig geblieben und habe "auch bis heute" nicht entschieden.

Der Beschwerdeführer machte im Sinne des § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGG glaubhaft, daß die 6-monatige Frist (§ 27) abgelaufen war.

Über diese Beschwerde leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 13. August 1992 das Vorverfahren ein.

Aus der von der belangen Behörde zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift und aus den von ihr vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 4, Referat 6 - über die Berufung des Beschwerdeführers mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juli 1992, entschieden hat. Diese Berufungsvorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Grunde des § 17 Zustellgesetz zugestellt. Der Zustellvorgang läßt nach der Aktenlage keinen Mangel erkennen. Als Beginn der Abholfrist scheint auf der Verständigung von der Hinterlegung der 29. Juli 1992 auf; die hinterlegte Sendung galt somit gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt.

Die Berufungsvorentscheidung ist eine der im Abgabenverfahrensrecht (§ 211 WAO) vorgesehenen Möglichkeiten einer Sachentscheidung über die Berufung. Diese Entscheidung entfaltet nicht nur für den Fall des Unterbleibens eines Vorlageantrages die Wirkung eines Berufungsbescheides, sie verliert auch nach der ausdrücklichen Anordnung des § 211 Abs. 1 vorletzter Satz WAO in der Fassung LGBl. Nr. 38/1983 ihre Wirksamkeit durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag nicht, mag auch die Berufung von der Einbringung des Vorlageantrages an wiederum als unerledigt gelten.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde gilt, da die Tage des Postenlaufes nicht zu berücksichtigen sind (vgl. den hg. Beschluß vom 30. Oktober 1991, Zl. 81/08/0116, und die dort zitierte Vorjudikatur), nicht erst mit dem Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof als erhoben, sondern schon mit Postaufgabe. Die Beschwerde ist daher zulässig. Da aber nach dem oben Gesagten ein Fall der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. dazu u. a. den hg. Beschluß vom 5. April 1991, Zl. 90/17/0462-0474) war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde auf Grund dieser Gesetzesstelle einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. 1 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen und ausführlich begründet hat, ist es für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wurde. Dem Beschwerdeführer gebührt in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand lediglich die Hälfte des normalen, durch Verordnung festgelegten Pauschbetrages (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 30. März 1977, Slg. N.F. Nr. 5111/F). Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170201.X00

Im RIS seit

11.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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