TE Vwgh Beschluss 1992/12/11 92/17/0278

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.1992
beobachten
merken

Index

L37062 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
Parkgebühren- und AusgleichsabgabenG Krnt;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache des Dr. H, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, betreffend Übertretung des Kärntner Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die mit 18. November 1992 datierte Beschwerde enthält im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG die Erklärung, daß der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei am 7. Oktober 1992 zugestellt wurde.

Unter Bedachtnahme auf den vom Beschwerdeführer selbst genannten Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 21. Mai 1969, Slg. N.F. Nr. 7572/A), war daher davon auszugehen, daß gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG die 6-wöchige Beschwerdefrist auch mit diesem Zustellungstag zu laufen begann. Die Beschwerde hätte daher spätestens am 18. November 1992 erhoben werden müssen.

Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde zwar noch innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben, jedoch, wie der Briefumschlag zeigt, an den (zur Beschwerdeeinbringung unzuständigen) Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten adressiert, wo sie am 19. November 1992 einlangte. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten wurde die Beschwerde zur Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof am 20. November 1992 zur Post gegeben.

Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Stelle, wie dies vorliegend geschehen ist, eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters. Das bedeutet, daß die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt oder das Rechtsmittel bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. den hg. Beschluß vom 16. Februar 1984, Zl. 84/06/0002 und die dort zitierte Judikatur). Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde, erweist sie sich als verspätet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170278.X00

Im RIS seit

11.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten