TE Vfgh Erkenntnis 2006/12/13 B3156/05 ua

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Veröffentlicht am 13.12.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Das Land Kärnten ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters jeweils die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten der Verfahren binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die vorliegenden Beschwerden entsprechen iVm. dem Erkenntnis vom heutigen Tage, V52, 53/06, in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der zu B2075/99 protokollierten Beschwerde, über die mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2001 (vgl. VfSlg. 16.403/2001) entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen (ebenso schon VfGH 12.12.2005 B1307/04).

Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass das oben erwähnte, zu V52, 53/06 protokollierte Normenprüfungsverfahren eine Rechtsvorschrift des Landes Kärnten betraf; im jeweils zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 360,-- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von EUR 180,-- enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3156.2005

Dokumentnummer

JFT_09938787_05B03156_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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