Norm
KVG 1934 §2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der Z-GmbH in Wien, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Jänner 1991, Zl. GA 11 - 42/14/91, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid unterzog die belangte Behörde Leistungen, die die XY-AG als alleinige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verpflichtung zur Verlustübernahme erbracht hatte, gemäß § 2 Z. 2 KVG der Gesellschaftsteuer mit dem Normalsteuersatz.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, daß die ihr erbrachten Leistungen mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 9 Abs. 2 Z. 1 KVG besteuert werden, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der im Beschwerdefall zu beurteilende Sachverhalt entspricht vollinhaltlich jenem, der auch dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom heutigen Tag, Zl. 91/15/0037, zugrundeliegt. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand auch die im Beschwerdefall gesondert geltend gemachte Umsatzsteuer umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150038.X00Im RIS seit
11.06.2001