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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;Norm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/10/0158Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1. der römisch-katholischen Pfarrkirche X in Y, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, und 2. der G in N, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung 1. vom 24. Juni 1992, Zl. II/3-3036-38/6, und 2. vom 24. Juni 1992, Zl. II/3-3036-37/5, betreffend Entschädigung nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1990, die Zweitbeschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Jänner 1991 bei der belangten Behörde unter Berufung auf § 18 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3 (im folgenden: NÖ NschG) den Antrag auf Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile, die ihnen aus der Erklärung von in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen zum Naturschutzgebiet durch die Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Jänner 1989, LGBl. 5500/13-13, entstanden seien.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens entschied die belangte Behörde mit zwei Bescheiden vom 24. Juni 1992 über die Entschädigungsanträge. Einleitung und Spruch dieser Bescheide lauten auszugsweise wie folgt:
"Über Ihren fristgerechten Antrag vom 31.12.1990 (bzw. im Falle der Zweitbeschwerdeführerin: 4.1.1991) um Entschädigung nach dem NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-3, wird wie folgt entschieden:
Spruch
Gemäß § 18 Abs. 2 und 5 des NÖ Naturschutzgesetzes wird Ihnen
zur Abgeltung der vermögensrechtlichen Nachteile aufgrund der
Verordnung über die Naturschutzgebiete, LGBl. 5500/13-13, vom
18. Jänner 1989, für Ihre von der Erklärung zum
Naturschutzgebiet betroffenen Grundstücke entsprechend der
Planbeilage zur Verordnung (Beilage C) - im Ausmaß von ... (es
folgt das jeweilige Ausmaß der betroffenen Grundstücke) auf
Grundlage der Amtssachverständigengutachten vom 7.6.1991
(Forstwirtschaft, Beilage A) und 9.8.1991 (Landwirtschaft,
Beilage B) eine jährliche Entschädigung, rückwirkend ab 1989
jeweils bis 30. Juni eines jeden Jahres, wertgesichert auf den
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten
monatlichen Index der Verbraucherpreise auf Basis der
Verbraucherpreise 1986 wertbezogen, in der Höhe von insgesamt
S ... (es folgt der jeweilige Betrag) zuzüglich Umsatzsteuer,
gewährt (Gebiete A, B, C, ... (es folgt der jeweilige Betrag)
Gebiete D ... (es folgt der jeweilige Betrag)).
Die Gutachten und Pläne, als Beilagen A, B und C bezeichnet, bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides."
Die im Spruch genannte und den angefochtenen Bescheiden angeschlossene Beilage C ist eine Ablichtung der Planbeilage zur Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung LGBl. 5500/13-18 "Anlage zu § 2 Abs. 41 Teil 1 Naturschutzgebiet Thayatal, KG Hardegg, Merkersdorf, Umlauf und Niederfladnitz (alle Stadtgemeinde Hardegg)", in der die Gebiete A, A1, B, C und D graphisch ausgewiesen sind. Diese Planbeilage trägt den Stempelaufdruck "Auf diesen Plan bezieht sich der ha. Bescheid vom 24. Juni 1992 GZ II/3-3036-38/6" bzw. "II/3-3036-37/5").
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten insoferne verletzt, als die belangte Behörde entgegen den Vorschriften des § 18 NÖ NschG und entgegen den subsidiär anzuwendenden Bestimmungen des § 11 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 durch den angefochtenen Bescheid nicht über das tatsächliche Ausmaß der bei Bescheiderlassung geltenden Eigentumsbeschränkungen entschieden habe. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringen die Beschwerdeführer vor, es werde nicht verkannt, daß der Teil des angefochtenen Bescheides, der die Höhe des Entschädigungsbetrages festsetze, gemäß § 18 Abs. 7 NÖ NschG durch entsprechende Antragstellung beim zuständigen Bezirksgericht außer Kraft gesetzt werden könne; im Beschwerdefall gehe es aber nicht um die Höhe, sondern um die Grundlage der Entschädigung. Die belangte Behörde habe in rechtswidriger Weise der Tatsache keine Beachtung geschenkt, daß die Basis der Bescheide, nämlich die Verordnung LGBl. 5500/13-13 vom 18. Jänner 1989 zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide am 24. Juni 1992 nicht mehr in Geltung gestanden sei. Mit der 18. Novelle, LGBl. 5500/13-18 vom 1. Oktober 1991 sei die Verordnung LGBl. 5500/13-13 "geändert" - materiell hinsichtlich ihres Regelungsumfanges jedoch aufgehoben und durch die neue Verordnung ersetzt worden.
Das von der Verordnung in deren § 2 Abs. 41 beschriebene Naturschutzgebiet "Thayatal" sei flächenmäßig rund doppelt so groß wie das Naturschutzgebiet der Verordnung LGBl. 5500/13-13, welches Inhalt des Antrages und des Bescheides gewesen sei. Dieser Unterschied sei nicht nur quantitativ hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften von Bedeutung, sondern habe auch für den Umfang des Entschädigungsanspruches betreffend die in der ersten Verordnung unter Schutz gestellten Flächen wesentliche Bedeutung. Es bestehe ein gravierender Unterschied, ob eine durch verschiedene Bewirtschaftungsbeschränkungen betroffene Fläche von nicht geschützten oder von nunmehr (neu) geschützten Flächen umgeben werde. Diese Unterschiede, die zahlreiche Auswirkungen auf das Ausmaß der Restwertentschädigung haben würden, könnten nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht im bezirksgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden, da dieses ja hinsichtlich des Umfanges der Beschränkungen an den Bescheid gebunden sei.
Durch die Antragstellung bei Gericht trete der Bescheid nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigung, nicht jedoch hinsichtlich der Grundlage für den Entschädigungsanspruch außer Kraft.
Die Unsicherheit hinsichtlich des Regelungsumfanges des Bescheides zeige sich bereits in der Planbeilage (Beilage C). Im Spruch des Bescheides sei diese Planbeilage auf die Verordnung LGBl. 5500/13-13 bezogen, tatsächlich trage sie jedoch die Bezeichnung "LGBl. 5500/13-18".
Die Liegenschaften der Beschwerdeführer seien nunmehr in beträchtlich höherem Ausmaß von den Beschränkungen des NÖ NschG erfaßt. In der Planbeilage der Bescheide seien die flächenmäßigen Grenzen zwischen der Verordnung LGBl. 5500/13-13 und LGBl. 5500/13-18 nicht ersichtlich, zugleich gehe aber weder aus den Bescheiden noch aus der Verordnung hervor, für welchen Teil des Gebietes Entschädigung gewährt werden solle. Die Bescheide seien sohin in sich widersprüchlich und daher schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Darüber hinaus seien sie auf Grund einer Verordnung ergangen, die entweder überhaupt nicht mehr oder zumindest nicht mehr in dieser Form aufrecht gewesen sei, als der Bescheid erlassen worden sei.
Obwohl die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - scheinbar korrekt - den Entschädigungsantrag erledigt habe, seien die Bescheide nicht auf Grund eines gesetzeskonformen Verfahrens ergangen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, auf die Änderungen im entscheidungswesentlichen Sachverhalt Bedacht zu nehmen und auch entsprechend das Parteiengehör zu wahren. Beides sei nicht geschehen. Die Behörde lege ihren Bescheiden einen Plan als Bestandteil zugrunde, der nicht mehr mit dem Antrag oder dem Ermittlungsverfahren in Einklang zu bringen sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin bringt darüber hinaus vor, mit dem von ihr angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde rückwirkend ab 1989 eine jährliche wertgesicherte Entschädigung festgesetzt. Dies widerspreche den gesetzlichen Anordnungen. Auf Grund der gesetzlichen Unterschutzstellung sei eine dauernde Enteignung gegeben. Die belangte Behörde hätte daher die Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages bescheidmäßig festsetzen müssen und nicht eine jährliche Rente.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden, die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden wurden, erwogen:
Der mit "Entschädigung und Einlösung" überschriebene § 18 des NÖ NschG lautet auszugsweise:
"(2) Ergeben sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zugrundeliegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachteilige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten, so ist dem Eigentümer auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen.
...
(5) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 2 oder auf den Einlösungsbetrag gemäß Abs. 3 ist vom Berechtigten oder vom Grundstückseigentümer, bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren mit dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.
...
(7) Der Berechtigte kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines gemäß Abs. 5 erlassenen Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück oder die Anlage gelegen ist, die Festsetzung der Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung der Landesregierung zurückgezogen werden. In diesem Falle gilt die im Bescheid bestimmte Entschädigung oder der Einlösungsbetrag als vereinbart. Die Stellung eines neuerlichen Antrages an das Gericht ist unzulässig."
Mit der 13. Novelle zur Verordnung über die Naturschutzgebiete, LGBl. 5500/13-13, wurde das Naturschutzgebiet "Thayatal" geschaffen. § 2 Abs. 41 der Verordnung in der Fassung der 13. Novelle, LGBl. 5500/13-13, lautete wie folgt:
"(41) Naturschutzgebiet "Thayatal": Das Naturschutzgebiet umfaßt die in der Anlage ausgewiesenen Grundflächen (Gebiete A, B, C und D) in den Katastralgemeinden Hardegg, Merkersdorf, Umlauf und Niederfladnitz (alle Stadtgemeinde Hardegg)".
Mit der 18. Novelle, LGBl. 5500/13-18, erhielt § 2 Abs. 41 der Verordnung über die Naturschutzgebiete folgende Fassung:
"(41) Naturschutzgebiet "Thayatal": Das Naturschutzgebiet umfaßt die Thaya im Gemeindegebiet von Hardegg und die in der Anlage ausgewiesenen Grundflächen (Gebiete A, A1, B, C und D) in den Katastralgemeinden Hardegg, Merkersdorf, Umlauf und Niederfladnitz (alle Stadtgemeinde Hardegg)."
Die Änderung durch die 18. Novelle stellt gegenüber der ursprünglichen Umschreibung des Naturschutzgebietes eine Erweiterung dar. Das Naturschutzgebiet "Thayatal" umfaßt nach § 2 Abs. 41 der Verordnung über die Naturschutzgebiete in der Fassung der 18. Novelle sowohl die bereits durch die 13. Novelle einbezogenen Grundstücke als auch darüber hinausgehende Flächen.
Die Beschwerdeführer meinen offenbar, die belangte Behörde hätte die Erweiterung des Naturschutzgebietes durch die 18. Novelle in ihre Entschädigungsentscheidung einbeziehen müssen. Diese Auffassung trifft nicht zu.
Die Entschädigungsanträge der Beschwerdeführer bezogen sich ausschließlich auf die von der Verordnung LGBl. 5500/13-13 erfaßten Grundstücke. Dies ergibt sich schon daraus, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung die Verordnung LGBl. 5500/13-18 noch nicht erlassen war; überdies wird in den Anträgen jeweils ausdrücklich auf die Verordnung LGBl. 5500/13-13 Bezug genommen. Daß die Beschwerdeführer weitere, auch die zusätzlich durch die Verordnung LBGl. 5500/13-18 erfaßten Grundstücke beinhaltende Entschädigungsanträge bei der belangten Behörde eingebracht hätten, ist aus dem Akt nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.
Da die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 18 Abs. 2 und 5 NÖ NschG ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, war für die belangte Behörde durch den Umfang der Anträge der Beschwerdeführer auch der Verfahrensgegenstand, über den sie nicht hinausgehen durfte, bestimmt. Die durch die Neufassung des § 2 Abs. 41 durch die 18. Novelle zur Verordnung über die Naturschutzgebiete bewirkte Erweiterung des Naturschutzgebietes "Thayatal" berechtigte die belangte Behörde ohne entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer nicht, in ihre Entscheidung über die Entschädigung auch die durch diese Novelle neu erfaßten Flächen einzubeziehen.
Die belangte Behörde hat auch ihre Entscheidung auf den durch die Anträge der Beschwerdeführer bestimmten Verfahrensgegenstand beschränkt, nämlich auf die Entschädigung für jene Grundstücke der Beschwerdeführer, die durch § 2 Abs. 41 der Verordnung über die Naturschutzgebiete in der Fassung der 13. Novelle, LGBl. 5500/13-13, zum Naturschutzgebiet erklärt wurden und die auch nach § 2 Abs. 41 in der Fassung der 18. Novelle, LGBl. 5500/13-18, weiterhin zum Naturschutzgebiet gehören.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer besteht keine Unsicherheit hinsichtlich des Regelungsumfanges der Bescheide und diese sind in sich auch nicht widersprüchlich.
Nach dem klaren Wortlaut des den Spruch einleitenden Satzes hat die Behörde über "Ihren Antrag", also den jeweiligen Antrag der Beschwerdeführer abgesprochen; diese Anträge umfaßten nur die durch § 2 Abs. 41 der Verordnung über die Naturschutzgebiete in der Fassung der 13. Novelle zum Naturschutzgebiet erklärten Gebiete A, B, C und D, nicht aber die erst durch die 18. Verordnung einbezogenen Flächen. Auch aus dem Spruch selbst geht dies mit Klarheit hervor, wenn darin eine jährliche Entschädigung "in der Höhe von insgesamt S 364.419,-- bzw. S 94.229,-- zuzüglich Umsatzsteuer gewährt (Gebiete A, B, C, S 362.219,-- bzw. S 92.029,--, Gebiete D jeweils S 2.200,--) wird. Damit bringt der Spruch klar zum Ausdruck, daß nur Flächen aus den bereits in der Verordnung LGBl. 5500/13-13 enthaltenen Gebieten A, B, C und D erfaßt sind. Daß nun in der einen Spruchbestandteil bildenden Planbeilage (Beilage C) die Gebiete nach der Verordnungsfassung LGBl. 5500/13-18 dargestellt sind, ist gewiß nicht zweckmäßig und dürfte auf einen Irrtum zurückzuführen sein. Wäre es auch klarer gewesen, die (alte) Planbeilage in der Fassung LGBl. 5500/13-13 anzuschließen - unrichtig ist auch die Verweisung auf die tatsächlich angeschlossene (neue) Planbeilage nicht, weil die Gebiete A bis D, in denen die zu entschädigenden Flächen liegen, in beiden Beilagen ident dargestellt sind und die Verweisung auf die (neue) Planunterlage nicht besagt, daß AUCH die im Wortlaut des Spruches gar nicht erfaßten Parzellen, die durch die 18. Novelle zur Verordnung über die Naturschutzgebiete zum Naturschutzgebiet "Thayatal" hinzugekommen sind, Gegenstand der zugesprochenen Entschädigung sein sollten. Es sollte eben nur hinsichtlich der Lage der relevanten Gebiete A, B, C und D auf die Planbeilage verwiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1992, Zl. 92/10/0162).
Der von den Beschwerdeführern behauptete Umstand, daß durch die Erweiterung der unter Schutz gestellten Flächen auch für den Entschädigungsanspruch für die ursprünglich dem Naturschutzgebiet zugehörigen Grundstücke eine geänderte Situation entstanden sei, weil ein gravierender Unterschied bestehe, ob eine durch verschiedene Bewirtschaftungsbeschränkungen betroffene Fläche von nicht geschützten oder von nunmehr (neu) geschützten Flächen umgeben werde, ist ein Sachverhaltselement, das auf die Entschädigungshöhe Einfluß haben kann und daher im Verfahren zur Bemessung der Entschädigung vor Gericht geltend gemacht werden kann. Diesbezüglich enthalten die angefochtenen Bescheide nichts, was zu einer Bindung des Gerichtes in der Richtung führen könnte, daß dieses Sachverhaltselement bei der Neufestsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt werden dürfte.
Nach § 18 Abs. 5 NÖ NschG zerfällt der Bescheid der Verwaltungsbehörde über den Entschädigungsantrag in zwei Komponenten, nämlich eine Entscheidung über das Bestehen des Anspruches und eine solche über die Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages. Schon aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 leg. cit. folgt, daß sich die Entscheidung über das Bestehen des Anspruches ausschließlich auf die Frage bezieht, ob eine Entschädigung dem Grunde nach gebührt; die Art der Entschädigung (Rente oder einmaliger Kapitalbetrag) gehört nicht zu diesem Teil der Entscheidung, sondern betrifft die Höhe der Entschädigung. Bestärkt wird diese Auffassung noch durch § 18 Abs. 7 zweiter Satz NÖ NschG, wonach mit dem Einlangen des Antrages (auf Festsetzung der Höhe der Entschädigung) bei Gericht der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages außer Kraft tritt. Zur Festsetzung der Entschädigung gehört auch die Festlegung der Art der Entschädigung. Ob die Entschädigung in Form einer Rente oder eines einmaligen Kapitalbetrages gebührt, ist daher eine Frage, die die Höhe der Entschädigung betrifft und somit nicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, sondern vor dem ordentlichen Gericht zu klären ist.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt wurden. Durch diese Bescheide wird es den Beschwerdeführern nicht unmöglich gemacht, eine Entschädigung auch für die erst durch die Verordnung LGBl. 5500/13-18 in das Naturschutzgebiet einbezogenen Grundstücke zu erlangen; hiezu wäre ein entsprechender Antrag der Beschwerdeführer erforderlich.
Aus den angeführten Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100153.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009