Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Juli 1992, Zl. MA 64 - 8/186/92, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm auf die Dauer seiner körperlichen und geistigen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde stützte ihre Annahme, dem Beschwerdeführer fehle die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, auf das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien, vom 25. März 1992, in dem es heißt, der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 69 KFG 1967 nicht geeignet. Als Begründung hiefür wurde vom ärztlichen Sachverständigen angegeben: "Mangel im reakt. Bereich, mangelnde Konzentrationsfähigkeit, Dissimulation, mangelndes Problembewußtsein". Dieses Gutachten ist auf den Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 11. Februar 1992 gestützt, in welchem abschließend ausgeführt wurde: "Die kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten zeigen neben ausreichenden Befunden in der Beobachtungsfähigkeit und der kraftfahrtypischen Sensomotorik gravierende Mängel im reaktiven Bereich (altersuntypisch erheblich verlängerte Reaktionszeit, deutlich reduzierte reaktive Belastbarkeit) und in der Konzentrationsfähigkeit, entsprechen daher derzeit nicht den Mindestanforderungen im Sinne der Fragestellung. Die intellektuellen Voraussetzungen zum Führen eines Kfz wären gegeben. Als ebenfalls auffällig ist jedoch die Befundlage im Einstellungs- und Persönlichkeitsbereich zu werten: Verstärkte Dissimulationsneigung, erhöhte Risikobereitschaft und der neuerliche Rückfall weisen auf mangelndes Problembewußtsein, fehlende Einsicht hinsichtlich der Risken einer alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr und fehlender Bereitschaft zur Verkehrsangepaßtheit". Der Befund enthält in beiliegenden "Befundblättern" die Anführung der angewendeten Untersuchungsverfahren und die dabei erzielten Werte.
Die Rüge des Beschwerdeführers, der Befund und das darauf gestützte Gutachten seien unvollständig und unverständlich bzw. nicht nachvollziehbar, ist unbegründet. Der ärztliche Sachverständige hat sich dem Befund der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zur Gänze angeschlossen und diesen Befund seinem Gutachten zugrunde gelegt. Die hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit erzielten Testergebnisse, insbesondere im Bereich des Reaktionsverhaltens und der Belastbarkeit, sind rein zahlenmäßig völlig unzureichend. Das Gutachten des Amtsarztes ist daher im Ergebnis schlüssig. Der Richtigkeit des Gutachtens ist der Beschwerdeführer nicht durch die Vorlage eines Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie dem ärztlichen Gutachten vom 25. März 1992 gefolgt und zur Annahme gelangt ist, der Beschwerdeführer sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Rede stehenden Gruppe wegen der Mängel im Reaktionsverhalten und der Konzentrationsfähigkeit körperlich und geistig nicht geeignet.
Der Beschwerdeführer macht auch die Bindung der belangten Behörde an einen rechtskräftigen Bescheid der Erstbehörde vom 9. April 1991 geltend. Dieses Vorbringen ist schon deswegen verfehlt, weil mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit vorübergehend entzogen worden ist. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid hingegen das Fehlen der geistigen und körperlichen Eignung - also einer anderen Erteilungsvoraussetzung als der Verkehrszuverlässigkeit - angenommen.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Dies konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in einem Dreiersenat beschlossen werden.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110213.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014