Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 26. August 1992, Zl. IVc 7400/7022 B-Dr.J/S, 616/191/43D/1985, betreffend Insolvenzausfallgeld, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1992 wurde die Beschwerde einschließlich der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Behebung von Mängeln unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zurückgestellt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß die zurückgestellte Beschwerde EINSCHLIEßLICH DER ANGESCHLOSSEN GEWESENEN, GESETZLICH VORGESCHRIEBENEN BEILAGEN auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Dabei wurde der Beschwerdeführer unter anderem auch darauf aufmerksam gemacht, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
Innerhalb der gesetzten Frist wurde die Beschwerde entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag verbessert dem Verwaltungsgerichtshof zwar wieder vorgelegt, doch war die gesetzlich vorgeschriebene (§ 28 Abs. 5 VwGG) Kopie des angefochtenen Bescheides nicht neuerlich angeschlossen.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die in Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 523, angeführten Judikaturhinweise) ist ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Dies gilt auch für die Unterlassung der Wiedervorlage der der Beschwerde angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1984, Zl. 84/04/0096).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag vom 28. Oktober 1992 insoweit nur teilweise erfüllt, als er es unterließ, die der Beschwerde ursprünglich angeschlossen gewesene Beilage, nämlich die Kopie des angefochtenen Bescheides, dem Verwaltungsgerichtshof wieder vorzulegen.
Die Beschwerde ist daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110231.X00Im RIS seit
15.12.1992Zuletzt aktualisiert am
24.07.2015