TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/15 92/07/0058

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/11 Grundbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §481;
ABGB §861;
AVG §47;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §1 Abs4;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §11;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §4 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §52 Abs2;
GBG 1955 §4;
VwRallg;
WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §38 Abs1;
WWSGG §5 Abs1;
WWSGG §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Aumayr, über die Beschwerde des F in A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 26. April 1991, Zl. LAS-334/4-1991, betreffend Gegenleistung für Holzbezugsrechte (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesforste in Wien III, Marxergasse 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 7. August 1990 teilte die mitbeteiligte Partei dem Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (im folgenden: Agrarbehörde) mit, der Beschwerdeführer habe trotz wiederholter Mahnungen die Gegenleistungen in Höhe von S 354,33 für seine Servitutsholzbezüge im Jahr 1989 nicht entrichtet; die Agrarbehörde werde daher ersucht, ihn mit Bescheid zur Zahlung zur verhalten.

Die Agrarbehörde brachte dem Beschwerdeführer diesen Antrag zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer aber nach Ausweis der Akten keinen Gebrauch machte.

Mit Bescheid vom 20. November 1990 sprach die Agrarbehörde aus, der Beschwerdeführer sei gemäß den §§ 10 Abs. 1 und 47 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986, in Verbindung mit Punkt VIII der Regulierungsurkunde Nr. 849/a vom 2. Dezember 1866 als Eigentümer der Liegenschaft M verpflichtet, als Gegenleistung für das im Jahre 1989 bezogene Einforstungsholz einen Betrag von S 354,33 an die Forstverwaltung X der Österreichischen Bundesforste binnen vier Wochen zu bezahlen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, nach der Regulierungsurkunde Nr. 849/a vom 2. Dezember 1866 seien für das bezogene Einforstungsholz in Kreuzern ausgedrückte Gegenleistungen an den Verpflichteten zu entrichten. Gemäß § 7c der Novelle LGBl. Nr. 59/1986 zum Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz 1955 bzw. § 10 des wiederverlautbarten Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986, seien die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen in der Weise neu festgesetzt worden, daß ein Kreuzer österreichischer Währung 85 Groschen gleichzustellen sei. Bei Umrechnung der urkundlichen Meßeinheit in das metrische System ergebe sich eine Gegenleistung von S 2,49 pro rm Brennholz und S 13,46 pro fm Nutzholz.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und berief sich auf ein Erbübereinkommen vom 26. August 1942. Aus diesem sei ersichtlich, daß sein Vater als Rechtsvorgänger im Eigentum der Liegenschaft M diese Liegenschaft samt den darauf entfallenden Holzbezugs-, Streubezugs- und Weiderechten übernommen habe; eine Gegenleistung sei ihm nicht auferlegt worden. Vielmehr habe der Universalerbe L sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses übernommen, sodaß es geboten sei, von diesem bzw. dessen Rechtsnachfolgern die Gegenleistung für die Einforstungsrechte ablösen zu lassen. Er stelle daher den Antrag, die Gegenleistung dem Rechtsnachfolger des L aufzuerlegen.

Mit Bescheid vom 26. April 1991 wies die belangte Behörde die Berufung ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 25. Februar 1992, B 1409/91, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die Zuerkennung von Vorlageaufwand beantragt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und darin die kostenpflichtige Abweisung der Bechwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf den angefochtenen Bescheid bezieht, ist daraus zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer neben verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auch in seinem Holzbezugsrecht, welches ihm auf Grund der Regulierungsurkunde 849/a vom 2. Dezember 1866 zustehe, verletzt erachtet; dies deswegen, weil seiner Meinung nach die Gegenleistung für das Holzbezugsrecht dem Rechtsnachfolger des L auferlegt hätte werden müssen.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft M-Gut ist, zu deren Gunsten Grundstücke der mitbeteiligten Partei mit Holzbezugsrechten belastet sind und daß er im Jahre 1989 auf Grund dieses Nutzungsrechtes Holz bezogen hat, ohne hiefür die (volle) aus Art. VIII der Regulierungsurkunde in Verbindung mit § 10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes resultierende Gegenleistung zu erbringen.

Punkt VIII der Regulierungsurkunde Nr. 849/a vom 2. Dezember 1866 lautet:

"Als Gegenleistung sind von dem wirklich bezogenen Holze für jede Wiener Klafter Brennholzes zehn (10) Kreuzer, und für jeden cubikschuh Bau-, Zeug- und Zaunholzes ein halber (0,5) Kreuzer gegen Aufhebung aller früheren Einforstungsgebühren an das k.k. Forstaerar zu entrichten.

Dem Berechtigten ist vom k.k. Aerar gestattet, die Gegenleistungen im 20fachen Kapitals-Aufschlage ein für alle Mal abzulösen."

Eine Ablöse der Gegenleistung ist nie erfolgt; dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er meint jedoch, die Gegenleistung sei nicht ihm, sondern auf Grund eines Erbübereinkommens aus dem Jahr 1942 dem Rechtsnachfolger des L aufzuerlegen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Erbübereinkommen vom 26. August 1942 den ihm vom Beschwerdeführer unterstellten Inhalt einer (von den Parteien beabsichtigten) Trennung zwischen dem Holzbezugsrecht und der dafür zu entrichtenden Gegenleistung und Überbürdung der Verpflichtung zu deren Erbringung auf den Universalerben L hat. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen. Das Holzbezugsrecht des Beschwerdeführers bzw. die dafür zu entrichtende Gegenleistung haben ihre Grundlage in der Regulierungsurkunde Nr. 849/a vom 2. Dezember 1866. Regulierungsurkunden haben keinen privatrechtlichen Charakter (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Mai 1992, Zl. 89/07/0100 und vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/07/0075), sondern wurzeln im öffentlichen Recht. Aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter von Regulierungsurkunden folgt, daß ihr Inhalt einer Abänderung durch Parteienvereinbarung nur insoweit zugänglich ist, als die die Einforstungsrechte regelnden Rechtsvorschriften dies vorsehen.

Nach § 5 Abs. 2 des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes, LBGl. Nr. 14/1938, welches zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbübereinkommens in Geltung stand bedurften Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere, wenn auch bisher nicht berechtigte, oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, wenn auch bisher nicht verpflichtete, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte der Bewilligung der Agrarbehörde.

Eine rechtliche Veränderung an einem Nutzungsrecht stellt auch eine von den Bestimmungen der Regulierungsurkunde abweichende Abkoppelung der Verpflichtung zur Entrichtung der Gegenleistung von der holzbezugsberechtigten Liegenschaft dar. Hätten die Parteien des Erbübereinkommens vom 26. August 1942 derartiges beabsichtigt, hätten sie eine Bewilligung der Agrarbehörde einholen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, sodaß eine solche Entkoppelung - sollte sie überhaupt von den Parteien beabsichtigt gewesen sein - auch nicht rechtswirksam geworden ist. Die Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung für den Holzbezug trifft daher den Beschwerdeführer als Eigentümer der holzbezugsberechtigten Liegenschaft.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß in einem Grundbuchsauszug betreffend das M-Gut vom 21. Jänner 1991 von der "Grunddienstbarkeit des ausgemessenen und beschränkten, unentgeltlichen Holzbezugsrechtes" die Rede ist. Die Eintragung von Einforstungsrechten im Grundbuch ist nicht konstitutiv, sondern lediglich deklarativ (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 89/07/0007); durch die Eintragung im Grundbuch können solche Nutzungsrechte nicht abgeändert werden. Wie bereits dargelegt, bewirkte das Erbübereinkommen vom 26. August 1942 keine Entkoppelung zwischen Holzbezugsberechtigung und Gegenleistungsverpflichtung. Andere Gründe, die ihn von der Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung befreien könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Überdies handelt es sich bei der dem Grundbuchsauszug vom 21. Jänner 1991 zugrundeliegenden Grundbuchseintragung um einen Irrtum. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Grundbuchseintragung sich ausschließlich auf die (Punkte I - XII der) Regulierungsurkunde Nr. 849a stützt, die aber eindeutig (in Punkt VIII) eine Gegenleistung vorsieht. In einem früheren (aus der Zeit vor der Umstellung des Grundbuches auf EDV stammenden) Grundbuchsauszug ist dementsprechend auch ein "entgeltliches" Holzbezugsrecht vermerkt.

Der Beschwerdeführer macht - wie bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auch in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung geltend, der angefochtene Bescheid beruhe auf einem verfassungswidrigen Gesetz. Der Verfassungsgerichtshof hat indessen in seinem Beschluß vom 25. Februar 1992, B 1409/91, die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde unter anderem damit begründet, das Beschwerdevorbringen lasse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeergänzung insofern keine neuen Aspekte vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher gegen die Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmung keine Bedenken.

Aus allen diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Die mitbeteiligte Partei hat in der Gegenschrift beantragt, ihr die tarifmäßigen Kosten für die Einbringung der Gegenschrift in der Höhe von S 11.260,-- zuzusprechen. Nach Art. I lit. C Z. 7 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 beträgt der Schriftsatzaufwand für die mitbeteiligte Partei S 11.120,--. Stempelgebühren sind nicht angefallen. Das über S 11.120,-- hinausgehende Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war daher abzuweisen. Der Vorlageaufwand für die belangte Behörde beträgt S 505,-- (Art. I lit. b Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991). Das über diesen Betrag hinausgehende Begehren der belangten Behörde - sie hat S 550,-- beantragt - war daher ebenfalls abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070058.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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