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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz StGG Art5 StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung LMG 1975 §77 Abs1 Z10 MineralwasserV, BGBl 1935/526Leitsatz
Verbot der Versendung von Mineralwässern in anderen als Kunststofflaschen sachlich gerechtfertigt; kein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit; verfassungskonforme Weitergeltung der Mineralwasserverordnung als Gesetz bis zur Erlassung bestimmter Verordnungen aufgrund des Lebensmittelgesetzes; denkmögliche Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Feilhaltung bzw. Versendung von "Tafel-" bzw. "Bergquellwasser" in KunststoffflaschenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide weder in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Seine Beschwerden werden daher abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die belangte Behörde hat mit den vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheiden zwei Straferkenntnisse bestätigt, mit denen der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ der K L GesmbH & Co KG dafür bestraft wurde, daß als "Tafelwasser" bezeichnetes Wasser im Verkaufsgeschäft des Betriebes feilgehalten bzw. als "Bergquellwasser" bezeichnetes Wasser an ein anderes Unternehmen versendet wurde, wobei das jeweilige Wasser in Kunststofflaschen abgefüllt war. Der Beschwerdeführer wurde der Übertretung des §74 Abs5 Z1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. 86/1975, in Verbindung mit §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern über den Verkehr mit Mineralwasser, BGBl. 526/1935 (kurz: Mineralwasserverordnung) für schuldig erkannt. Der letztgenannten Bestimmung zufolge ist es
"verboten, zum Verkauf als Lebensmittel bestimmte natürliche und künstliche Mineralwässer in anderen Behältnissen als in den zur Abgabe an Verbraucher dienenden verschlossenen Glasflaschen zu versenden".
Darüber hinausgehende, etwa auch den Begriff der "Mineralwässer" näher bestimmende Vorschriften enthält die Mineralwasserverordnung nicht.
Die Berufungsbehörde verweist in der Begründung ihrer Bescheide darauf, daß auch im Kapitel B17 des Österreichischen Lebensmittelbuches für Mineralwasser ebenso wie für Quellwasser die Abfüllung in Glasflaschen vorgeschrieben sei und daß im Einklang mit der Rechtsansicht des Bundeskanzleramtes die Mineralwasserverordnung "auch Tafelquellwasser bzw. Quellwasser regelt bzw. beinhaltet", sowie daß das in der Mineralwasserverordnung verbotene "Versenden" von Mineralwässern in anderen Behältnissen als in Glasflaschen jedes Inverkehrbringen umfasse.
2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, Gleichheit vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.
Der Beschwerdeführer bezeichnet vorerst - unter Hinweis auf die Rechtsentwicklung, insbesondere auf die Einführung der (reichsdeutschen) Tafelwässerverordnung vom 12.11.1934, DRGBl I 1183 idF vom 11.2.1938, DRGBl I 199 durch §1 der Verordnung zur Einführung der Lebensmittelgesetzgebung in der Ostmark und im Reichsgau Sudentenland vom 4.1.1940, DRGBl I 40 - die Annahme als "unzutreffend", daß die Mineralwasserverordnung noch in Kraft stehe und daher gemäß §77 Abs1 Z10 Lebensmittelgesetz 1975 "weiter in Kraft" geblieben sei.
Darüber hinaus vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, "daß auch dem historischen Gesetzgeber der Mineralwasserverordnung ... auch 'Tafelwässer' durchaus bekannt waren und er demzufolge auch diese mit zum Gegenstand seiner Regelung gemacht hätte - wenn dies beabsichtigt gewesen wäre". Die Mineralwasserverordnung enthalte sohin nur Vorschriften über den Verkehr mit Mineralwasser, sodaß im Hinblick auf die vom Normgeber ausdrücklich mit klaren und nicht zweifelhaften Worten vorgenommene Einengung der Regelung eine ausdehnende, alle Tafelwässer umfassende Auslegung auch aus objektiv-teleologischen Gründen unzulässig sei. Ferner wird dem zu B851/89 angefochtenen Berufungsbescheid zur Last gelegt, daß darin von der belangten Behörde fälschlicherweise das Inverkehrbringen bzw. Feilhalten des Tafelwassers in Plastikflaschen dem durch die Mineralwasserverordnung verbotenen "Versenden" gleichgehalten werde.
Insgesamt sei sohin der Beschwerdeführer durch die Verhängung von Geldstrafen in seinem Eigentumsrecht verletzt worden, weil die Anwendung der Mineralwasserverordnung aus den angegebenen Gründen denkunmöglich gewesen sei.
Darüber hinaus erachtet sich der Beschwerdeführer im Gleichheitssatz durch Anwendung einer gleichheitswidrigen Norm verletzt, weil zwar Trink- und Sodawasser sowie alle Arten alkoholfreier Erfrischungsgetränke, darunter etwa auch Mineralwasser-Limonaden, in Kunststofflaschen in Verkehr gebracht werden dürften, nicht aber Quellwasser, obwohl sich dieses Wasser von jenem durch nichts unterscheide, "was für den Gesundheitsschutz durch Flaschenmaterial von Bedeutung wäre". Weder könne mit Qualitätsargumenten operiert werden, weil solche auf Quellwasser, das billigste Wasser überhaupt, von vornherein nicht anzuwenden seien, noch mit Umweltschutz- oder Abfallvermeidungs-Erwägungen, weil die hier zu beurteilende Vorschrift lediglich zum Schutz der Gesundheit erlassen worden sei.
Schließlich erachtet sich der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide
"in seinem Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung ... verletzt, weil ein Gesundheitsschutz, zu dessen Zweck die betreffende Vorschrift erlassen wurde, dadurch nicht bewirkt werden kann, eine sachliche - dh aus dem Wesen des Lebensmittels erfließende - Rechtfertigung zufolge seiner Wesensgleichheit mit Trink- und Sodawasser nicht denkmöglich ist und zur Erreichung sonstiger Ziele - etwa des Umweltschutzes - eine solche Beschränkung nur eines - gegenüber der Fülle sonst in Kunststofflaschen in Verkehr gebrachter alkoholfreier Erfrischungsgetränke: verschwindend kleinen - Erwerbszweiges eine zur Erreichung dieser Ziele untaugliche und dem Betroffenen gegenüber inadäquate Maßnahme wäre".
3. Die belangte Behörde geht in ihren Gegenschriften davon aus, daß die Mineralwasserverordnung geltendes Recht sei, diese im Jahr 1935 erlassene Verordnung auch Tafelquellwasser bzw. Quellwasser umfaßt habe und auch das Österreichische Lebensmittelbuch, das gemäß §51 Lebensmittelgesetz 1975 der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen der dem Lebensmittelgesetz unterliegenden Waren diene, sowohl für Quell- als auch für Mineralwasser die Abfüllung in Glasflaschen vorschreibe. Da Trink- und Sodawasser nicht unter den Begriff des Tafelwassers fallen, sei eine vom Gesetzgeber vorgesehene unterschiedliche Regelung hinsichtlich des Inverkehrbringens - die im Rahmen seiner rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen auch nicht exzessiv sei - sachlich gerechtfertigt.
Es wird daher beantragt, die Beschwerden abzuweisen.
II. Die Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.
1. §77 Abs1 Z10 Lebensmittelgesetz 1975 ordnet an, daß die "Verordnung vom 30. September 1935, BGBl. Nr. 526, über den Verkehr mit Mineralwasser" als Bundesgesetz solange weiter in Kraft bleibt, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind. Anders als die in §77 Abs3 aufgezählten Rechtsvorschriften, die als Bundesgesetze ausdrücklich nur in Kraft bleiben, "soweit sie noch in Geltung stehen", gelten die im Abs1 des §77 aufgezählten Rechtsvorschriften, darunter die Mineralwasserverordnung, unabhängig von ihrem bisherigen rechtlichen Schicksal im Range eines Bundesgesetzes, bis eine neue, aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975 erlassene Verordnung ihren Gegenstand regelt.
Der Verfassungsgerichtshof kann sohin die - vom Beschwerdeführer bezweifelte - Geltung der Mineralwasserverordnung und ihr rechtliches Schicksal vor ihrer Rezeption als Bundesgesetz durch §77 Abs1 Lebensmittelgesetz 1975 dahingestellt bleiben lassen.
Daß in verfassungsrechtlich prinzipiell zulässiger Weise das Außerkrafttreten eines Gesetzes (wie hier der als Bundesgesetz geltenden Mineralwasserverordnung) vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht werden darf und daß dieses Ereignis auch die Erlassung einer bestimmten Verordnung sein kann, hat der Gerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 4.3.1988, G82-89/87, G235/87, dargetan.
Mangels einer neuen, ihren Gegenstand regelnden, aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975 erlassenen Verordnung bildet sohin die Mineralwasserverordnung 1935 eine als Bundesgesetz geltende Verbotsnorm für das Versenden zum Verkauf als Lebensmittel bestimmter natürlicher und künstlicher Mineralwässer in anderen Behältnissen als in den zur Abgabe an Verbraucher dienenden verschlossenen Glasflaschen. Die Übertretung dieses Verbotes ist gemäß §74 Abs5 Z1 Lebensmittelgesetz 1975 mit Verwaltungsstrafe bedroht.
2. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung seines Eigentumsrechtes durch Verhängung von Geldstrafen läge entsprechend der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 9193/1981, 10.258/1984) nur dann vor, wenn die Bestrafung gesetzlos erfolgte oder auf einem verfassungswidrigen Gesetz oder auf der denkunmöglichen Anwendung eines Gesetzes beruhte.
Zur Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschriften
s. unter 3. und 4.
Daß die auf die Übertretung der Mineralwasserverordnung gestützte Bestrafung des Beschwerdeführers nicht gesetzlos war, ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Gerichtshofs zu §77 Abs1 Z10 Lebensmittelgesetz 1975 und der darin begründeten Geltung der Mineralwasserverordnung als Bundesgesetz (s.o. 1.).
Es ist aber auch keinesfalls denkunmöglich, entsprechend dem Schutzzweck der Mineralwasserverordnung den dort verwendeten Rechtsbegriff der "zum Verkauf als Lebensmittel bestimmte(n) natürliche(n) und künstliche(n) Mineralwässer" so zu verstehen, daß darunter auch Tafelwässer und Quellwässer fallen. Zwar unterscheidet das - allgemeiner Verbindlichkeit als Norm ermangelnde (VfSlg. 10224/1984) - Österreichische Lebensmittelbuch aufgrund der diesem gemäß §51 Lebensmittelgesetz 1975 obliegenden "Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, ... sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren" im Kapitel B17 unter dem Titel "Tafelwasser" Mineralwasser und Quellwasser. Gleichwohl zeigt doch die darin sowohl für Mineralwasser (vgl. Kap. B17 Abs4) als auch für Quellwasser (vgl. Kap. B17 Abs30) aufgestellte Richtlinie der Abfüllung in Glasflaschen, daß die mit dem Österreichischen Lebensmittelbuch zur allgemeinen Kenntnis gebrachten Erfahrungswerte (VfSlg. 10224/1984) diesbezüglich von einer einheitlichen Vorstellung ausgehen, die es nicht ausgeschlossen erscheinen läßt, Tafelwasser dem Begriff der "natürliche(n) und künstliche(n) Mineralwässer" im Sinne der Mineralwasserverordnung zu unterstellen, wie es die belangte Behörde getan hat.
Desgleichen meint der Verfassungsgerichtshof, daß es denkmöglich ist, das "Versenden" gemäß §1 Mineralwasserverordnung dahin zu verstehen, daß jedes Inverkehrbringen, sohin auch das Feilhalten des Wassers darunterfällt, weil der Normgeber ganz offenkundig den Schutz des Konsumenten beabsichtigte und daher für die Begründung der Verpflichtung zum Abfüllen bestimmter Arten von Trinkwasser in verschlossenen Glasflaschen vor allem auf dessen Widmung "zum Verkauf als Lebensmittel" und zur "Abgabe an Verbraucher" abstellen wollte.
Der Verfassungsgerichtshof findet sohin insgesamt nicht, daß die Behörde die Mineralwasserverordnung denkunmöglich angewendet hat, ohne daß damit bereits die Frage beantwortet ist, ob im vorliegenden Fall die Mineralwasserverordnung rechtsrichtig ausgelegt wurde. Die Verhängung der Geldstrafen verletzt sohin jedenfalls das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht des Beschwerdeführers nicht.
3. Der Beschwerdeführer ist aber auch in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz durch Anwendung eines gleichheitswidrigen Gesetzes nicht verletzt worden.
Daß bestimmte Arten des Wassers, einschließlich des Mineral- und des Tafelwassers aus lebensmittelrechtlicher Sicht besondere Qualitätsansprüche erfüllen müssen, geht schon daraus hervor, daß sie im Gegensatz zum bloßen Trinkwasser im Österreichischen Lebensmittelbuch (vgl. das Kap. B17 im Gegensatz zu dem dem - bloßen - Trinkwasser gewidmeten Kap. B1) an besondere hygienische, chemische und physikalische Anforderungen gebunden wurden und besondere Richtlinien für ihr Inverkehrbringen gelten. Angesichts dieser besonderen qualitativen Anforderungen erscheint es dem Gerichtshof sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit auch für Tafelwasser die Abgabe in Glasflaschen vorsieht.
Ebenso wie in VfSlg. 11369/1987 vom Verfassungsgerichtshof das Verbot, Wein in anderen Gefäßen als Glasflaschen an den Verbraucher abzugeben, als sachlich gerechtfertigte und daher dem Gleichheitssatz entsprechende Norm angesehen wurde, weil dadurch der qualitative Aspekt des Produkts betont wird und der Gesetzgeber die Umwelt wegen der möglichen Wiederverwendbarkeit des Rohstoffes Glas möglichst wenig belasten wollte, erscheint es dem Verfassungsgerichtshof angesichts des vorliegenden Falles auch als sachlich gerechtfertigt, Wasser, das mit einem besonderen Qualitätsanspruch in Verkehr gebracht wird und das als Lebensmittel auf besondere Erwartungen der Konsumenten stößt, lediglich in einer Verpackungsform abzugeben, die diesen Ansprüchen in besonderer Weise dient. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Gesetzgeber für andere, ähnliche Lebensmittel, wie etwa die in der Beschwerde genannten mineralwasserhältigen Limonaden, ein gleichartiges Verpackungsverbot nicht aufgestellt hat.
Da sohin die Mineralwasserverordnung jedenfalls aus den in der Beschwerde genannten Gründen nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, und die Behörde die genannte Rechtsgrundlage auch nicht gleichheitswidrig angewendet hat, widersprechen auch die angefochtenen Bescheide nicht dem Gleichheitssatz.
4. Daß die belangte Behörde auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nicht verletzt hat, ergibt sich einmal daraus, daß sie - wie bereits oben (1. und 2.) dargetan - die dem Rechtsbestand angehörende Mineralwasserverordnung denkmöglich angewendet hat. Diese Rechtsnorm verletzt aber auch selbst Art6 StGG nicht. Wie bereits in Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz dargetan, sprechen nämlich für das Verbot der Versendung von Mineralwässern in anderen Behältnissen als in den zur Abgabe an Verbraucher dienenden verschlossenen Glasflaschen hinreichende öffentliche Interessen. Es braucht sohin nicht näher untersucht zu werden, ob und wieweit durch ein derartiges Verbot überhaupt in die Freiheit der Erwerbsbetätigung eingegriffen wird, zumal dem Beschwerdeführer dadurch der Vertrieb seines Tafelwassers zu Erwerbszwecken nicht wesentlich erschwert, geschweige denn unmöglich gemacht, sondern lediglich an eine bestimmte Verpackungsform gebunden wird.
Der Beschwerdeführer ist sohin durch die angefochtenen Bescheide auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nicht verletzt worden.
6. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rechtsüberleitung Übergangsbestimmung, Lebensmittelrecht, Umweltschutz, Erwerbsausübungsfreiheit, öffentliches Interesse, Mineralwasser, KunststoffflaschenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B851.1989Dokumentnummer
JFT_10099379_89B00851_00