TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/15 89/14/0154

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §25;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §47 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. D und des Dr. HA, Rechtsanwälte in X, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 28. November 1988, Zl 31.193-3/88, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1980 bis 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, die beide Rechtsanwälte sind, schlossen sich mit Wirkung ab 1. Juli 1980 zu einer Kanzleigemeinschaft in der Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zusammen, wobei sie in den Streitjahren den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1972 ermittelten. In der Kanzlei waren in den Streitjahren durchschnittlich sechs nicht juristisch ausgebildete Arbeitnehmer, darunter auch die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw Schwester des Zweitbeschwerdeführers (Anneliese D) und die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers bzw Mutter des Zweitbeschwerdeführers (Elisabeth A) beschäftigt. Anneliese D erhielt im Zeitraum Juli bis Dezember 1980 ein Gehalt in der Höhe von 12.000 S, im Jahr 1981 in der Höhe von 13.000 S und im Jahr 1982 in der Höhe von 15.000 S, jeweils brutto im Monat. Elisabeth A erhielt im Zeitraum Juli bis Dezember 1980 ein Gehalt in der Höhe von 12.000 S, im Jahr 1981 in der Höhe von 13.500 S und im Jahr 1982 in der Höhe von 15.000 S, jeweils brutto im Monat. Beide waren im gesamten Zeitraum mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden bei der Gebietskrankenkasse angemeldet.

Anläßlich einer die Jahre 1980 bis 1982 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, die Höhe der an Anneliese D und Elisabeth A geleisteten Gehaltszahlungen sei im Vergleich zu jener, die nicht verwandten Arbeitnehmern geleistet worden sei, unangemessen hoch. Die Gehaltszahlungen an Anneliese D und Elisabeth A seien daher an die den fremden Arbeitnehmern geleisteten anzugleichen. Eine vergleichbare Tätigkeit wie Anneliese D übe Elisabeth N aus, die im Jahr 1980 für eine Ganztagsbeschäftigung 10.700 S brutto monatlich erhalten habe. Der Zeitaufwand der Tätigkeit von Anneliese D entspreche einer Halbtagsbeschäftigung. Elisabeth A sei - ebenfalls im zeitlichen Ausmaß einer Halbtagsbeschäftigung - als Buchhalterin (richtig wohl: als Belegaufzeichnerin) tätig gewesen. Nach ihrer Pensionierung Ende des Jahres 1982 habe Silvana H ihre Agenden übernommen. Silvana H habe im Jahr 1981 10.000 S und im Jahr 1982 11.000 S, jeweils brutto monatlich, erhalten und ihre Bezüge seien auch im Jahr 1983 nur unwesentlich erhöht worden. Die Bezüge von Silvana H seien daher als Vergleichsgrundlage für eine angemessene Entlohnung von Elisabeth A heranzuziehen. Der Prüfer anerkannte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Gehaltszahlungen für Anneliese D und Elisabeth A daher nur in der Höhe von 50 % der an Elisabeth N bzw an Silvana H geleisteten Beträge und legte diese auch der Berechnung der Lohnnebenkosten zugrunde. Außerdem verminderte der Prüfer die als Betriebsausgabe anzuerkennende, an Elisabeth A zum 31. Dezember 1982 geleistete Abfertigung in der Höhe ihres dreifachen Monatsgehaltes entsprechend.

Das Finanzamt schloß sich den Feststellungen des Prüfers im gemäß § 151 Abs 3 BAO erstatteten Bericht an und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1980 bis 1982, wobei es zur Begründung auf den Bericht verwies.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, weder die Schul- bzw Berufsausbildung, noch die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit von Anneliese D sei mit jener von Elisabeth N vergleichbar, wozu folgendes bekannt gegeben wurde:

"Frau N besuchte die Volksschule und war anschließend sechs

Jahre in der Bezirkshauptmannschaft K als Schreibkraft in verschiedenen Abteilungen tätig. Der Aufgabenbereich von Frau N in der Kanzlei ... umfaßt im wesentlichen das Schreiben nach Diktat, die Entgegennahme und Weiterleitung von Telefonaten, Vormerken von Terminen, Anfertigung von Aktenabschriften, Posteingang, Postausgang uä. Insgesamt hat Frau N in ihrer Tätigkeit (abgesehen von den gleichbleibenden Routinearbeiten) keine eigene Entscheidungsfreiheit, sondern handelt in allen Angelegenheiten nach den Weisungen der Kanzleiinhaber.

Frau Anneliese D absolvierte nach der Gymnasialmatura den Abiturientenkurs der Handelsakademie mit Erfolg und ist somit in der Berufsausbildung einem Handelsakademieabsolventen gleichgestellt. Nach drei Monaten Tätigkeit in einer Bank war Frau D vom Oktober 1966 bis Juni 1972 bei der H U GmbH beschäftigt.

Ihre Tätigkeit umfaßte den gesamten kaufmännischen Bereich von der Buchhaltung bis zur selbständigen und eigenverantwortlichen Abwicklung im Verkauf, Disposition für die Produktion, elektronische Datenverarbeitung, usw. Es soll mit diesen stichwortartigen Ausführungen dokumentiert werden, daß Frau D im kaufmännischen Bereich neben einer qualifizierten Ausbildung auch eine entsprechende selbständige und verantwortliche Position in der Praxis ausgeübt hat. Die Beendigung des Dienstverhältnisses bei der H U GmbH erfolgte nach Ablauf des Karenzjahres (Geburt des Sohnes C 18.7.1972). Daran anschließend war Frau Anneliese D in der Kanzlei ... ab 1.6.1973 angestellt. Als vorerst allgemeiner Hinweis auf die Notwendigkeit und Bedeutung ihrer Tätigkeit in der Kanzlei sei darauf hingewiesen, daß Frau D die Möglichkeit des Karenzjahres anläßlich der Geburt ihres Sohnes M (26.2.1975) nicht in Anspruch genommen hat, sondern unmittelbar nach Ende der Mutterschutzfrist die Bürotätigkeit wieder aufgenommen wurde.

Die für die Kanzlei wesentlichen und für die Bemessung des Gehaltes entscheidenden Tätigkeiten liegen

a) im kaufmännischen Bereich:

Verwaltung der Fremdgelder: Sehr erhebliche Beträge durchlaufen die Konten der Kanzlei; es bedarf einer besonders sorgfältigen und exakten Überwachung.

Vorbereitung der Honorarabrechnung: Das Umsetzen der erbrachten Leistungen in den finanziellen Erfolg - Honorar - erfordert neben den entsprechenden Kenntnissen der Rechtsanwaltshonorarordnung, besonders unternehmerisches Denken und überdurchschnittliche Sorgfalt. Die Vorbereitung der Honorarnoten geht wesentlich über die Vorbereitungsmöglichkeiten einer minder qualifizierten Mitarbeiterin, der auch zwangsläufig ein nicht so großes Vertrauen der Kanzleiinhaber zugemessen werden kann, hinaus. Aufbereitung von Buchhaltungsunterlagen.

b) Im organisatorischen Bereich:

Durch die in der politischen Tätigkeit bedingte häufige Abwesenheit von Herrn Dr. D (ie der Erstbeschwerdeführer) bedarf es einer zusätzlichen kontrollierenden Tätigkeit, die von Frau D ausgeübt wird. Durch die besonderen Umstände (Dr. D ist Bürgermeister ... und Abgeordneter ...) ist diese Funktion von besonderer Bedeutung für die Kanzleiinhaber.

Frau D obliegt insbesondere auch die Organisation der Archivierung und Aktenablage und teilweise auch die Durchführung.

c) Allgemeiner Arbeitsbereich:

Frau D beherrscht alle Bereiche der Kanzleiarbeiten, soweit sie nicht die unmittelbare Tätigkeit des Rechtsanwaltes betreffen. Sie kann jederzeit, besonders im Falle von Krankheit oder Urlaub, jeden Mitarbeiter ersetzen. Alle Arbeiten, die im Kollektivvertrag unter Berufsgruppe 3 angeführt werden, sind auch Aufgaben von Frau D.

Aus der obigen Stellenbeschreibung geht uE hervor, daß Frau D für die Kanzlei eine weit höher zu bewertende Tätigkeit ausübt als von der Vergleichsperson Frau N. Insbesondere sei nochmals auf die besondere Vertrauensposition hingewiesen. Die Wertigkeit hinsichtlich einer angemessenen Entlohnung liegt erheblich über der eines angestellten fremden Rechtsanwaltsanwärters. Auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 5.10.1982, 82/14/0006, 0008, erlauben wir uns in diesem Zusammenhang hinzuweisen. Der vollständigkeithalber ist auch noch festzuhalten, daß Frau D neben der Halbtagsbeschäftigung im Büro ihrem Gatten für berufliche Arbeiten an den Wochenenden zur Verfügung steht. Herr Dr. D ist nach eigenen Aussagen an nahezu jedem Wochenende zehn bis zwölf Stunden zu Hause mit Rechtsanwaltstätigkeit beschäftigt. Die Tätigkeit zu Hause erfordert die Mitarbeit der Ehegattin von ca fünf bis sechs Stunden. Diese Tätigkeit geht weit über die eheliche Beistandspflicht hinaus und ist zusätzlich zu bewerten."

Ebenso unzutreffend sei der Vergleich der Tätigkeit von Elisabeth A mit jener von Silvana H. Zum Beweis hiefür wurde folgendes ausgeführt:

"Frau Silvana H, geb 1952, ist seit 23.3.1981 in der Kanzlei ... beschäftigt. Frau H war bei den vorhergehenden Arbeitgebern nicht im Bereich der Buchhaltung tätig. Sie wurde von Frau A für den Bereich des Rechnungswesens der Kanzlei eingeschult. Auch nach Pensionierung von Frau A war es notwendig, daß Frau A öfters zu Rate gezogen werden mußte, da aufgrund der fehlenden buchhalterischen Ausbildung von Frau H die notwendigen Detailkenntnisse nicht gegeben waren. Auch verschiedenste Telefonate mit unserer Kanzlei (Steuerberater) bestätigen diese Aussage.

Frau A, geb 8.6.1922, Eintritt 1.10.1977, war in ihrer vorhergehenden Berufstätigkeit als Buchhalterin beschäftigt und daher von Beginn an als qualifizierte Buchhalterin, die diese Tätigkeit eigenverantwortlich ausübte, angestellt. Frau A erledigte auch alle Personalangelegenheiten einschließlich der Lohnverrechnung und darüberhinaus noch weitere Büroagenden. Diesen Aufgabenbereich, insbesondere Personalangelegenheiten und Lohnverrechnung, beherrscht Frau H nicht. Seit Ausscheiden von Frau A werden die Personalangelegenheiten und die Lohnverrechnung durch unsere Kanzlei (Steuerberater) erledigt.

Es ist daher unseres Erachtens die Gleichstellung von Frau A mit Frau H hinsichtlich beruflicher Qualifikation und ausgeübter Tätigkeit nicht ... möglich.

Darüberhinaus ist auch zu berücksichtigen, daß insbesondere im Zeitraum der Einschulung (1981, 1982) von Frau A zeitliche Mehrleistungen erbracht wurden.

Schließlich ist für die Höhe des Bezuges neben der Qualifikation auch das Alter bzw die entsprechend höhere Zahl von Berufsjahren, einschließlich anrechenbarer Vordienstzeiten, zu beachten."

In einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt den Beschwerdeführern vor, bei der Beurteilung der Angemessenheit von Bezügen naher Angehöriger sei es am zweckmäßigsten, von den kollektivvertraglichen Vereinbarungen auszugehen, um so zu prüfen, inwieweit diese Ansätze bei fremden Arbeitnehmern überschritten worden seien. Da die Arbeitnehmerinnen Elisabeth N und Silvana H um 43 % bzw 37 % über dem Kollektivvertrag entlohnt worden seien, werde bei den angestellten Familienangehörigen - ausgehend vom Gehalt der Berufsgruppe III des Kollektivvertrages - ein Zuschlag von 50 % zum Kollektivvertrag zum Ansatz gebracht, womit alle Umstände berücksichtigt seien, die die Familienangehörigen von den anderen Angestellten unterschieden. Ein höheres Gehalt sei auch für Anneliese D nicht angemessen, weil die Entlohnung in Rechtsanwaltskanzleien einerseits nicht so sehr nach der Ausbildung, sondern nach der tatsächlichen Tätigkeit erfolge, anderseits die Tätigkeit am Wochenende als im Rahmen der familienhaften Beistandspflicht erbracht anzusehen sei.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führten die Beschwerdeführer aus, die Feststellung, die Arbeitnehmerinnen Elisabeth N und Silvana H seien um 43 % bzw 37 % über dem Kollektivvertrag entlohnt worden, sei unrichtig. Elisabeth N sei laut Kollektivvertrag in Berufsgruppe I, 7. Berufsjahr, einzuordnen gewesen. Das kollektivvertraglich vereinbarte Jahresgehalt habe im Jahr 1980 daher 82.670 S betragen. Tatsächlich seien ihr 159.000 S, somit 192 % des kollektivvertraglich vereinbarten Jahresgehaltes, ausbezahlt worden. Silvana H sei ebenfalls in Berufsgruppe I einzuordnen gewesen, wobei ihr im ersten Berufsjahr ein kollektivvertragliches Jahresgehalt in der Höhe von 72.660 S zugestanden wäre. Tatsächlich seien ihr 140.000 S, somit 193 % des kollektivvertraglich vereinbarten Jahresgehaltes, ausbezahlt worden. Anneliese D sei in Berufsgruppe III, 12. Berufsjahr (unter Anrechnung ihrer Vordienstzeiten), und Elisabeth A ebenfalls in Berufsgruppe III, 9. Berufsjahr (fünf Jahre Vordienstzeiten), einzustufen gewesen. Bei beiden sei außerdem die besondere Verantwortung bei ihrer Tätigkeit in der Kanzlei zu berücksichtigen gewesen. Bei Anneliese D komme noch die Tätigkeit am Wochenende hinzu, die weit über die familienhafte Mitwirkungspflicht hinaus ginge.

In Beantwortung eines Vorhaltes der belangten Behörde führten die Beschwerdeführer am 27. September 1988 im wesentlichen aus, die Tätigkeit von Elisabeth N bestehe nicht in der Kassenführung im Sinne des Kollektivvertrages, somit nicht in der Führung der Hauptkasse. Diese werde vielmehr von Anneliese D geführt. Elisabeth A sei in den Jahren 1980 bis 1982 nahezu ausschließlich mit buchhalterischen Angelegenheiten (richtig wohl: mit der Belegaufzeichnung) und den dazugehörigen ergänzenden Arbeiten, sowie mit allen Bereichen der Lohn- und Personalverrechnung beschäftigt gewesen. Seit der Pensionierung von Elisabeth A sei die Lohnverrechnung vom Steuerberater erledigt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Begehren der Beschwerdeführer, die an Anneliese D und Elisabeth A geleisteten Gehaltszahlungen in der von ihnen geltend gemachten Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, teilweise Folge. Für Anneliese D wurde in der Berechnung der einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte im Zeitraum Juli bis Dezember 1980 ein Gehalt in der Höhe von

8.500 S, im Jahr 1981 in der Höhe von 9.219 S und im Jahr 1982 in der Höhe von 9.525 S, jeweils brutto monatlich, als angemessen angesehen. Für Elisabeth A wurde in der eben erwähnten Berechnung im Zeitraum Juli bis Dezember 1980 ein Gehalt in der Höhe von 6.500 S, im Jahr 1981 in der Höhe von 7.011 S und im Jahr 1982 in der Höhe von 7.125 S, jeweils brutto monatlich, als angemessen angesehen. Die Höhe dieser Bezüge wurde folgendermaßen ermittelt:

Ausgehend von den im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz genannten kollektivvertraglichen Einstufungen der Arbeitnehmerinnen Elisabeth N und Silvana H hielt die belangte Behörde zunächst fest, die Arbeitnehmerin Elisabeth N hätte unter Berücksichtigung ausbezahlter Leistungsprämien im Zeitraum Juli bis Dezember 1980 198 %, im Jahr 1981 193 % und im Jahr 1982 177 % des kollektivvertraglich vereinbarten Gehaltes erhalten. Silvana H hätte ebenfalls unter Berücksichtigung ausbezahlter Leistungsprämien in den gleichen Zeiträumen durchschnittlich 185 % des kollektivvertraglich vereinbarten vereinbarten Gehaltes erhalten. Alle anderen Arbeitnehmerinnen hätten im Vergleich weniger erhalten.

Auf Grund der von den Beschwerdeführern beschriebenen, von Anneliese D und Elisabeth A ausgeübten Tätigkeiten gelangte die belangte Behörde sodann unter Darlegung ihrer Überlegungen zu dem Schluß, die von Anneliese D ausgeübte Tätigkeit falle gemäß Punkt IX des Kollektivvertrages im Sinne der Behauptungen der Beschwerdeführer in die Berufsgruppe III, die von Elisabeth A ausgeübte jedoch in die Berufsgruppe II. Für die leitende Angestellte Anneliese D habe das kollektivvertraglich vereinbarte Mindestgehalt für 20 Wochenstunden im Zeitraum Juli bis Dezember 1980 3.898 S monatlich (50 % von 7.795 S, Berufsgruppe III, 12. Berufsjahr, fünf Jahre anrechenbare Vordienstzeiten), im Jahr 1981 4.328 S monatlich (50 % von 8.655 S, Berufsgruppe III, 13. Berufsjahr) und im Jahr 1982 4.835 S monatlich (50 % von 9.670 S, Berufsgruppe III, 14. Berufsjahr) betragen. Für Elisabeth A habe das kollektivvertraglich vereinbarte Mindestgrundgehalt für 20 Wochenstunden im Zeitraum Juli bis Dezember 1980 3.280 S monatlich (50 % von 6.560 S, Berufsgruppe II, 8. Berufsjahr, Eintritt im Oktober 1977, fünf Jahre anrechenbare Vordienstzeiten), im Jahr 1981 3.633 S monatlich (50 % von 7.265 S, Berufsgruppe II, 9. Berufsjahr) und im Jahr 1982 4.025 S (50 % von 8.050 S, Berufsgruppe II, 10. Berufsjahr) betragen. Die Aliquotierung für die Teilzeitbeschäftigung sei gemäß Kollektivvertrag erfolgt. (Anmerkung: Die belangte Behörde hat zu Gunsten der Beschwerdeführer die jeweils zum 1. Juni 1980, 1. Juli 1981 und 1. Juli 1982 erhöhten kollektivvertraglich vereinbarten Lohnzahlungen zum Ansatz gebracht.)

Da die Bezüge der fremden Arbeitnehmerinnen erheblich über den kollektivvertraglich vereinbarten Mindestsätzen gelegen seien, seien auch die Bezüge der nahen Angehörigen entsprechend anzuheben. Als Vergleichsmaßstab seien die bei Elisabeth N festgestellten Überzahlungen heranzuziehen. Diese - wie Anneliese D - seit 1973 in der Kanzlei tätige Mitarbeiterin sei wegen ihrer langen Dienstzeit als erfahrenste aller nicht verwandten Arbeitnehmerinnen anzusehen. Darüber hinaus sei sie seit November 1981 als einzige Kanzleiangestellte im Besitz der Beglaubigungsurkunde, welche gemäß § 31 ZPO zur Vertretung eines Rechtsanwaltes in ersten Tagsatzungen und in gerichtlichen Exekutionsverfahren berechtige. Die ihr gewährten - im Verhältnis zu den übrigen Angestellten - höheren Überzahlungen seien deshalb für Vergleichszwecke am geeignetsten.

Bei Berücksichtigung der Ausbildung von Anneliese D, ihrer leitenden Position und des damit verbundenen Aufgaben- bzw Verantwortungsbereiches, sowie ihrer zumindest fallweise über 20 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitszeit (laut Kollektivvertrag gälten Arbeitszeitüberschreitungen von 15 Minuten der täglichen Arbeitszeit bei überkollektivvertraglicher Entlohnung ohnedies als pauschal abgegolten), sei eine zusätzliche 20 %ige Anhebung ihres kollektivvertraglichen Mindestgehaltes gerechtfertigt. Damit seien Qualität und Quantität ihrer Tätigkeit angemessen berücksichtigt. Zu bemerken sei in diesem Zusammenhang auch, daß Anneliese D im Jahr 1973 (Antritt des Dienstverhältnisses) bei der Gebietskrankenkasse mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden angemeldet worden sei. In den während der Folgejahre (bis 1982) gemäß sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstatteten Änderungsanzeigen (betreffend die Höhe des Entgeltes) sei die durchschnittliche Arbeitszeit von Anneliese D jeweils in unveränderter Höhe angegeben worden. Diese Angaben widersprächen der nachträglichen Behauptung, ihre tatsächliche Arbeitszeit sei wesentlich höher gewesen. Außerdem sei bei einem an den Wochenenden zu Hause tätigen Rechtsanwalt - wenn er Prozesse vorbereite, Prozeßakten studiere, Verträge ausarbeite oder Klagen, Rechtsmittelschriften und sonstige Schriftsätze auf Tonband diktiere - die ständige Mithilfe einer Angestellten nicht erforderlich. Diese - auch außerhalb des laufenden Kanzleibetriebes möglichen - Tätigkeiten seien weitgehend dem Rechtsanwalt vorbehalten und könnten von einem nicht juristisch ausgebildeten Mitarbeiter in aller Regel nicht übernommen werden. Die typischerweise an Angestellte delegierbaren Aufgaben (Beschaffung von Unterlagen und Informationen, Durchführung von Erhebungen, Behördengänge, Empfang von Klienten, Vertretung des Anwaltes bei Gericht) kämen am Wochenende überhaupt nicht in Betracht. Die besondere Bedeutung der Position von Anneliese D ergebe sich einerseits aus ihrer Kontrolltätigkeit in der Kanzlei, anderseits sei sie befähigt, die ihr übertragenen Kanzleiarbeiten selbständig (ohne Anweisungen) auszuführen und im Bedarfsfall jeden Mitarbeiter zu ersetzen. Die Mitarbeit außerhalb des regulären Kanzleibetriebes sei daher mit einem zusätzlichen 20 %igen Zuschlag ausreichend berücksichtigt. Von einer weit über 20 Stunden pro Woche hinausgehenden Arbeitszeit von Anneliese D sei sohin nicht auszugehen. Eine fremdübliche schriftliche Vereinbarung hierüber sei im übrigen genausowenig getroffen worden wie entsprechende Aufzeichnungen (zB auf dem Lohnkonto) geführt worden seien. Für Anneliese D sei somit nach der oben dargestellten Berechnung im Zeitraum Juli bis Dezember 1980 ein Monatsbezug in der Höhe von rund 8.500 S (50 % des kollektivvertraglichen Mindestsatzes von 7.795 S x 218 % (198 % + 20 %)), im Jahr 1981 in der Höhe von 9.219 S (50 % von 8.655 S x 213 % (193 % + 20 %)) und im Jahr 1982 in der Höhe von 9.525 S (50 % von 9.670 S x 197 % (177 % + 20 %)) angemessen.

Für Elisabeth A ergebe sich bei Anwendung dieser Methode im Zeitraum Juli bis Dezember 1980 ein Monatsbezug in der Höhe von rund 6.500 S (50 % von 6.560 S x 198 %), im Jahr 1981 in der Höhe von 7.011 S (50 % von 7.265 S x 193 %) und im Jahr 1982 in der Höhe von 7.125 S (50 % von 8.050 S x 177 %). Außerdem sei die Höhe der Abfertigung entsprechend anzupassen.

Auffallend sei auch, daß die Bezüge der nahen Angehörigen seit dem Zeitpunkt ihres Eintrittes in die Kanzlei wesentlich stärker gestiegen seien, als die Bezüge der fremden Arbeitnehmerinnen. Bei Anwendung der Gehaltssteigerungen der fremden Arbeitnehmerinnen auf die Anfangsbezüge der nahen Angehörigen ergebe sich für Anneliese D in etwa der vorhin ermittelte, für Elisabeth A jedoch ein deutlich geringerer Betrag.

Unter Berücksichtigung der Qualität und Quantität der Tätigkeit der nahen Angehörigen ging die belangte Behörde nichtsdestoweniger von den zuerst ermittelten Bezügen aus, berücksichtigte die Lohnnebenkosten entsprechend und erhöhte den Gewinn um die nicht als Betriebsausgaben anerkannten Beträge.

Die Beschwerdeführer erhoben zunächst beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde. Mit dem die Behandlung der Beschwerde ablehnenden Beschluß vom 12. Juni 1989, B 182/89-4, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der für das hg Verfahren ergänzten Beschwerde machten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde samt Ergänzung ist bis auf wenige Worte ident mit jener, über die der Verwaltungsgerichtshof am heutigen Tag unter der Zahl 89/14/0155 entschieden hat. Gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140154.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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