TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/15 88/08/0299

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
82/04 Apotheken Arzneimittel;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §16 Abs1 lita;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der Mag.pharm. A in J, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 11. Oktober 1988, Zl. 61.360/1-VI/15-1988, betreffend Anrechnung von Zeiträumen der Verhinderung an der Berufsausübung gemäß § 16 Abs. 1 lit. a des Gehaltskassengesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 22. Februar 1988 lehnte die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (im folgenden: Gehaltskasse) das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Anrechnung der Zeiträume vom 28. bis 31. Juli 1986, 1. bis 15. August 1986, 22. Oktober bis 2. November 1986, 17. bis 19. November 1986 sowie 25. bis 28. Dezember 1986 für die Vorrückung in höhere Bezüge wegen Stellenlosigkeit gemäß § 16 Abs. 1 lit. a des Gehaltskassengesetzes 1959, BGBl. Nr. 254 (im folgenden: GehKG 1959), ab. Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Ablehnung des Antrages darin begründet, daß die Beschwerdeführerin während dieser Zeiträume aus in ihrer Person gelegenen Gründen nicht vermittelbar gewesen sei.

Betreffend den Zeitraum vom 28. bis 31. Juli 1986 sowie vom

1. bis 15. August 1986 habe die Beschwerdeführerin der Gehaltskasse am 16. Juni telefonisch mitgeteilt, daß sie erst ab Mitte August Vertretungen suche. Am 1. Juli sei die Beschwerdeführerin telefonisch nicht erreichbar gewesen. Ihre Mutter habe die Auskunft erteilt, die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit auf Urlaub und sei ab Mitte Juli für zwei bis vier Wochen in H tätig. Am 8. Juli habe die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, sie sei von Mitte Juli bis Mitte August besetzt und erst ab dann wieder stellensuchend. Die Beschwerdeführerin sei daher auf Grund ihrer mehrfachen eigenen Angaben während der genannten Zeiträume für die Gehaltskasse nicht vermittelbar gewesen.

Hinsichtlich des Zeitraumes vom 22. Oktober bis 2. November 1986 und vom 17. bis 19. November 1986 habe die Beschwerdeführerin am 11. Juli telefonisch mitgeteilt, daß sie im Oktober im elterlichen Betrieb arbeiten werde. Am 11. August habe ihr Vater auf telefonische Anfrage der Gehaltskasse die Auskunft erteilt, die Beschwerdeführerin sei bis Mitte November ausgebucht. Die Beschwerdeführerin selbst habe in einem Telefonat am 16. September bekanntgegeben, daß sie erst ab 19. November 1986 wieder Vertretungen suche. Auch in diesen beiden Zeiträumen sei die Beschwerdeführerin folglich nicht vermittelbar gewesen.

Hinsichtlich des Zeitraumes vom 25. bis 28. Dezember 1986 habe die Beschwerdeführerin telefonisch am 4. Dezember mitgeteilt, daß sie vom 10. bis 24. Dezember im elterlichen Betrieb arbeiten und anschließend bis 1. Jänner 1987 Urlaub machen werde. Im genannten Zeitraum sei die Beschwerdeführerin daher nicht vermittelbar gewesen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1988 gab der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst dieser Berufung insofern Folge, als der 19. November 1986 angerechnet wurde, während das Ansuchen hinsichtlich der übrigen Zeiträume als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Gehaltskasse bestätigt wurde.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Beschwerdeführerin im Jahr 1986 bei keinem Apotheker so lange angestellt gewesen, daß ihr ein Urlaubsanspruch entstanden wäre. Sie arbeite auf eigenen Wunsch ausschließlich als Urlaubs- oder Krankenvertreterin, was zur Folge habe, daß es zwischen diesen kurzfristigen Anstellungen immer wieder zu freien Tagen komme. Infolge dieser selbst gewählten unregelmäßigen Tätigkeit und Unabhängigkeit von Dienstgebern sei die Beschwerdeführerin in der Lage, nach eigener Wahl "Urlaub" zu machen, wofür sie von jedem ihrer Dienstgeber auch anteilsmäßig Urlaubsabfindung erhalte. § 16 GehKG sehe die Anrechnung von Urlaubszeiten nicht vor; die freie Wahl der Urlaubstermine sei als ein in der Person der Beschwerdeführerin gelegener Grund, der sie an der Ausübung des Apothekerberufes hindere, anzusehen. Zum Einwand der gleichheitswidrigen Behandlung sei festzustellen, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge zwar möglicherweise schlechter, in der Bezahlung und freien Urlaubsterminwahl besser gestellt sei als ein ständig bei demselben Dienstgeber angesteller Pharmazeut, weil sie kurzfristig Apothekenleiter (§ 17b Abs. 2 des Apothekengesetzes) vertreten dürfe und damit ein höheres Einkommen erzielen könne.

Hinsichtlich der unklaren Auskünfte der Beschwerdeführerin, ob sie zu bestimmten Zeiten schon eine Stelle in Aussicht gehabt habe und daher gegenüber der Gehaltskasse als nicht vermittelbar habe gelten können, werde angenommen, daß die Gehaltskasse korrekte Aufzeichnungen habe, deren etwaige Unklarheiten durch die Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Gehaltskasse behoben seien.

Schließlich sei es glaubhaft, daß sich die Beschwerdeführerin im August 1986 zwei Wochen lang mit einem 2/10 Dienst begnügt habe und die Weihnachtstage nicht habe arbeiten wollen.

Hinsichtlich des 19. November 1986 sei ein Irrtum vorgelegen, sodaß dieser Tag habe angerechnet werden müssen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachte sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß für die Vorrückung in höhere Bezüge folgende Zeiträume nicht angerechnet worden seien: 28. bis 31. Juli 1986; 1. bis 15. August 1986 hinsichtlich einer Aufwertung;

22. Oktober bis 2. November 1986; 11. bis 18. November 1986;

25. bis 28. Dezember 1986. 1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor

und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. c GehKG 1959 obliegt der Gehaltskasse die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder.

§ 4 leg. cit., betreffend Beginn und Ende der Mitgliedschaft, lautet in der Fassung BGBl. Nr. 412/1972 auszugsweise:

"(1) Die Mitgliedschaft beginnt für die Dienstnehmer mit dem Tage des Beginnes des Dienstverhältnisses, ...

(2) Die Mitgliedschaft endet für die Dienstnehmer mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem Tage der Verpachtung, der Übergabe oder der Auflassung des Betriebes. Jedoch bleiben stellenlos gewordene pharmazeutische Fachkräfte weiterhin Mitglieder, wenn und solange sie auf ihren Antrag von der Gehaltskasse als stellensuchend geführt werden."

§ 16 Abs. 1 GehKG 1959 bestimmt auszugsweise:

"(1) Dienstnehmern können auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge ferner angerechnet werden:

a) Zeiten, während deren der Dienstnehmer infolge Stellenlosigkeit, Krankheit oder aus anderen nicht in seiner Person gelegenen Gründen an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert war;

b) ..."

Gemäß § 21 GehKG 1959 hat die Gehaltskasse über die Anrechnung von Dienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge Bescheide zu erlassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde bei der Anwendung des § 16 Abs. 1 lit. a GehKG 1959 Ermessen eingeräumt. Der Sinn des § 4 Abs. 2 letzter Satz GehKG 1959 liegt darin, durch den Antrag die Gehaltskasse in die Lage zu versetzen, eine stellenlos gewordene pharmazeutische Fachkraft möglichst schnell zu vermitteln, um die Stellenlosigkeit und dadurch die nach § 16 Abs. 1 lit. a leg. cit. anzurechnenden Zeiten möglichst abzukürzen. Der Standpunkt, die Zeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht gemäß § 16 Abs. 1 lit. a leg. cit. anzurechnen, in denen der Dienstnehmer mangels eines Antrages nach § 4 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. von der Gehaltskasse nicht als stellensuchend geführt wurde, widerspricht daher grundsätzlich nicht dem Sinn des Gesetzes. Dieser Ablehnungsgrund für eine Anrechnung liegt aber in jenen Ausnahmefällen nicht vor, in denen der stellenlos gewordene Dienstnehmer aus gewichtigen Gründen den Antrag gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz GehKG 1959 nicht stellen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1986, Zl. 84/08/0258 = ZfVB 1987/2/414).

2.2.1. Hinsichtlich der begehrten Anrechnung des

28. JULI 1986 wird in der Beschwerde im wesentlichen ausgeführt, dieser Tag sei der Tag der Rückreise nach Beendigung eines Dienstverhältnisses in H gewesen. An solchen An- und Abreisetagen könne der Apothekerberuf nicht ausgeübt werden. Es handle sich um keinen in der Person gelegenen Hinderungsgrund.

2.2.2. § 16 Abs. 1 lit. a GehKG 1959 enthält drei Tatbestände einer anrechnungstauglichen (anrechnungsunschädlichen) Verhinderung an der Ausübung des Apothekerberufes: Stellenlosigkeit, Krankheit und andere nicht in der Person des Dienstnehmers gelegene Gründe.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist der Rückreisetag nach Beendigung eines Dienstverhältnisses kein "nicht in der Person" des Dienstnehmers gelegener Hinderungsgrund für die Ausübung des Apothekerberufes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung, wie dies z.B. bei Katastrohphen, Unglücksfällen in der Familie, vom Betreffenden nicht zu verantwortenden Reiseverzögerungen etc., der Fall wäre. Der Rückreisetag vom Dienstort zum Wohnort hat vielmehr in den persönlichen Verhältnissen und damit in der Person des Dienstnehmers seinen Grund und ist daher nicht dem dritten Tatbestand im § 16 Abs. 1 lit. a GehKG 1959 zu unterstellen.

Eine andere Frage ist hingegen jene, ob während eines solchen Zeitraumes Stellenlosigkeit angenommen werden könnte. Für diesen Tatbestand werden nämlich Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit, sowie, daraus abgeleitet, der Umstand von Bedeutung sein, daß der Dienstnehmer bei der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet ist und ihm zumutbare Stellen nicht angeboten werden können. Der Verwaltungsgerichtshof ist nun der Auffassung, daß einem Stellensuchenden für den Tag der erforderlichen (hier mehrere 100 km weiten) Rückreise vom letzten Dienstort zumutbarerweise keine Stelle angeboten werden könnte. Die Anrechenbarkeit des 28. Juli 1986 unter dem Titel der Stellenlosigkeit hängt daher von der Frage ab, ob die Beschwerdeführerin das Ende ihrer Beschäftigung und die Meldung als stellensuchend im Sinne einer Antragstellung nach § 4 Abs. 2 letzter Satz GehKG 1959 ordnungsgemäß bei der Gehaltskasse erstattet hat. Hierauf wird im folgenden einzugehen sein.

2.3.1. In der Beschwerde wird zum Zeitraum VOM 28. BIS

31. JULI 1986 und VOM 1. BIS 15. AUGUST 1986 geltend gemacht, die Gehaltskasse stelle in ihrem Bescheid für diesen Zeitraum fest, die Beschwerdeführerin habe am 16. Juni telefonisch mitgeteilt, daß sie erst ab Mitte August Vertretungen suche. Nichts destoweniger habe die Gehaltskasse am 1. Juli 1986 die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen versucht. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe die Auskunft erteilt, die Beschwerdeführerin befinde sich "derzeit" auf Urlaub und sei ab Mitte Juli für zwei bis vier Wochen in H tätig. Am 8. Juli 1986 habe die Beschwerdeführerin der Gehaltskasse telefonisch mitgeteilt, sie sei von Mitte Juli bis Mitte August besetzt und erst dann wieder stellensuchend. Die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, daß die Gehaltskasse über genaue Aufzeichnungen verfüge. Die Aussage, wie "bis Mitte August" oder "im Oktober" sei keine genaue Angabe. Noch dazu, wenn diese Aussagen von dritten Personen vermittelt worden seien, wie von der Mutter der Beschwerdeführerin und nicht von dieser selbst.

2.3.2. Was den Zeitraum VOM 28. BIS 31. JULI 1986 betrifft, so wird mit diesem Beschwerdevorbringen ebensowenig wie in der Berufung in Abrede gestellt, daß die Beschwerdeführerin selbst der Gehaltskasse am 16. Juni und am 8. Juli 1986 telefonisch mitgeteilt habe, sie suche erst ab Mitte August Vertretungen bzw. sie sei von Mitte Juli bis Mitte August besetzt und erst dann wieder stellensuchend. Die Tage vom 28. bis 31. Juli 1986 fallen unzweifelhaft unter diesen zeitlichen Bereich. Hiefür durfte von der belangten Behörde als erwiesen angenommen werden, daß eine Meldung (Antrag) nach § 4 Abs. 2 letzter Satz GehKG 1959 nicht vorlag.

Mit der Nichtanrechnung dieser Tage hat die belangte Behörde den Sinn des Gesetzes nicht verkannt.

2.3.3.1. Für den Zeitraum VOM 1. BIS 15. AUGUST 1986 gilt das zum vorstehenden Punkt 2.3.2. Gesagte. Die Tage bis zum 15. August liegen ganz eindeutig innerhalb des von der Wendung, die Beschwerdeführerin sei "bis Mitte August besetzt" und erst dananch wieder stellensuchend, umschriebenen Zeitraumes. Es durfte daher von der belangten Behörde als erwiesen angenommen werden, daß für diesen Zeitraum kein Antrag auf Führung der Beschwerdeführerin als stellenlos vorlag.

2.3.3.2. Tatsächlich war die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum auch nicht stellenlos. Wenn nämlich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu diesem Zeitraum noch geltend macht, Aufzeichnungen darüber, daß ein 2/10 Dienst gemacht wurde, scheine es bei der Gehaltskasse nicht zu geben, wendet sie sich nicht gegen die Annahme der belangten Behörde selbst, die Beschwerdeführerin habe im Betrieb ihres Vaters einen 2/10 Dienst gemacht. Zu prüfen war allerdings - und so ist das Anliegen der Beschwerdeführerin auf Vollanrechnung dieser 2/10 Dienste zu verstehen - die Anwendung des § 18 GehKG 1959 auf diesen Fall. Diese Bestimmung lautet:

"Dienstnehmern, die aus nicht in ihrer Person gelegenen Gründen an der Leistung des Volldienstes verhindert waren, können Teildienste von 2/10 bis 4/10 auf 5/10 und von 5/10 und darüber auf 10/10 gegen Entrichtung eines Beitrages, der der Differenz des tatsächlich geleisteten Mitgliedsbeitrages auf den Mitgliedsbeitrag entspricht, der auf Grund des der aufgewerteten Dienstzeit gebührenden Gehaltes zu leisten gewesen wäre, bis zu einem Höchstausmaß der Aufwertung von drei Jahren angerechnet werden."

Wie sich aus Punkt 2.3.3.1. ergibt, wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, sich auch für diesen Zeitraum als stellensuchend zu melden und anstelle des 2/10 Dienstes oder in Ergänzung zu diesem (insgesamt) einen Volldienst oder höherwertigen Teildienst anzustreben. Die Beschwerdeführerin war somit nicht aus einem nicht in ihrer Person gelegenen Grund an der Leistung des Volldienstes verhindert.

Die Beschwerdeführerin ist somit auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt worden, daß der 2/10 Dienst nicht als 5/10 Dienst (vgl. § 18 GehKG 1959) oder Volldienst (wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht) angerechnet wurde.

2.4.1. Was den Zeitraum VOM 22. OKTOBER BIS

2. NOVEMBER 1986 sowie VOM 17. BIS 18. NOVEMBER 1986 anlangt, wird in der Beschwerde geltend gemacht, nach dem Gehaltskassenbescheid habe die Beschwerdeführerin am 11. Juli 1986 telefonisch mitgeteilt, sie werde im Oktober im elterlichen Betrieb arbeiten. Am 11. August 1986 habe der Vater der Beschwerdeführerin auf telefonische Anfrage der Gehaltskasse die Auskunft gegeben, die Beschwerdeführerin sei bis Mitte November ausgebucht. Daran schließt das bereits im Punkt 2.3.1. wiedergegebene Beschwerdevorbringen hinsichtlich der behaupteten Ungenauigkeit der Aufzeichnungen der Gehaltskasse an.

Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, die belangte Behörde habe sich über das Berufungsvorbringen hinweggesetzt, daß die Gehaltskasse der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 29. Oktober bis 3. November und vom 18. bis 24. November 1986 Stellenlosenunterstützung gewährt habe. Diese Unterstützung sei an dieselben Voraussetzungen wie die Anrechnung als Dienstzeiten gebunden.

2.4.2. Weder in diesem Beschwerdevorbringen noch in der Berufung wird auf die weitere Sachverhaltsfeststellung im Bescheid der Gehaltskasse Bezug genommen, wonach die Beschwerdeführerin selbst in einem Telefonat vom 16. September bekanntgegeben habe, daß sie erst ab 19. November 1986 wieder Vertretungen suche. Dieser Feststellung der Gehaltskasse setzte die Beschwerdeführerin in der Berufung nur die allgemein gehaltene Behauptung entgegen, sie sei in der Zeit vom 22. Oktober bis 2. November 1986 "wie schon zuvor ebenfalls als stellensuchend gemeldet" gewesen und die Gehaltskasse habe ihr auch für die Zeit ab 29. Oktober 1986 eine Stellenlosenunterstützung gewährt; daß der Beschwerdeführerin die Stellenlosenunterstützung erst ab 29. Oktober geleistet worden sei, habe seinen Grund darin, daß sie erst ab diesem Zeitpunkt beim Arbeitsamt als stellenlos gemeldet gewesen sei. Wenn die belangte Behörde sich durch dieses Berufungsvorbringen nicht bestimmt gesehen hat, an den konkreten Feststellungen der Gehaltskasse über die Meldungen der Beschwerdeführerin zu zweifeln, und daher das Vorliegen eines Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz GehKG 1959, sie in diesem Zeitraum als stellensuchend zu führen, verneint hat, dann kann ihr der Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf die Beschränkung der ihm aufgetragenen Sachverhaltskontrolle (§ 41 VwGG) - nicht entgegentreten. Aus der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Begründung, daß ihr Stellenlosenunterstützung ab 29. Oktober 1986 gewährt worden sei, ist nämlich für sie nichts zu gewinnen, weil der Begriff der Stellenlosigkeit nicht voraussetzt, daß die Fachkraft auch die Vermittlungsdienste der Gehaltskasse im Sinne des § 4 Abs. 2 GehKG 1959 in Anspruch nimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1983, Zl. 82/08/0051 = ZfVB 1984/4/1409). Worauf es hingegen bei der Ermessensübung nach § 16 Abs. 1 lit. a GehKG 1959 allein ankommt, ist, ob ein Antrag (eine Meldung) auf Führung des Dienstnehmers als stellensuchend im Sinne des § 4 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. für den betreffenden Zeitraum vorliegt (vlg. die hg. Erkenntnisse vom 13. Februar 1986, Zl. 84/08/0258, und vom 6. März 1986, Zl. 84/08/0172 = beide ZfVB 1987/2/414).

2.5. Hinsichtlich des 17. NOVEMBER 1986 (Rückreisetag nach Beendigung eines Dienstverhältnisses) wird überdies auf Punkt 2.2. verwiesen.

2.6.1. In der Beschwerde wird ferner für den Zeitraum VOM

25. BIS 28. DEZEMBER 1986 geltend gemacht, im Gehaltskassenbescheid werde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 10. bis 24. Dezember im elterlichen Betrieb arbeite und anschließend bis 1. Jänner 1987 Urlaub machen werde. Die Aufzeichnungen der Gehaltskasse schienen allein deswegen nicht exakt, weil die Beschwerdeführerin bereits am 29. Dezember 1986 tatsächlich in der Apotheke in Zeltweg gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum vom 25. bis 28. Dezember 1986 beim Arbeitsamt Neumarkt und "natürlich auch bei der Gehaltskasse" als arbeitslos gemeldet gewesen.

2.6.2. Im Gehaltskassenbescheid wird konkret festgestellt, daß die Beschwerdeführerin selbst die obigen Angaben in einem Telefonat vom 4. Dezember gemacht habe. Dieser Feststellung ist die Beschwerdeführerin in der Berufung nicht entgegengetreten. Dort heißt es vielmehr, der Gehaltskasse hätte bekannt sein müssen, daß der 25. und 26. Dezember Feiertage seien; die Beschwerdeführerin sei bis 24. Dezember in der Apotheke in Neumarkt beschäftigt gewesen und hätte demnach am 25. Dezember eine Urlaubsvertretung übernehmen müssen; der 28. Dezember sei ein Sonntag gewesen, es wäre demnach nur der 27. Dezember von 8.00 bis 12.00 Uhr als Arbeitstag in Frage gekommen; ab 29. Dezember 1986 sei die Beschwerdeführerin in der Apotheke in Zeltweg beschäftigt gewesen, sodaß es demnach unmöglich gewesen sei, daß sie bis 1. Jänner 1987 hätte Urlaub machen können. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 25. bis 28. Dezember 1986 ist es damit nicht unternommen worden, die Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides der Gehaltskasse über das Telefonat der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember zu widerlegen. Das Beschwerdevorbringen, daß die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum beim Arbeitsamt N und "natürlich auch" bei der Gehaltskasse als arbeitslos gemeldet gewesen sei, ist demgegenüber eine nach § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung.

2.7.1. Hinsichtlich der Anrechnung von Urlaubstagen (29. bis 31. Juli, 18. November 1986) wird in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde stelle zu Recht fest, daß es zwischen den kurzfristigen Anstellungen der Beschwerdeführerin immer wieder zu freien Tagen komme, an denen sie als stellenlos gemeldet sei, aber nicht immer sofort vermittelt werden könne. Wegen der Umstände ihrer Tätigkeit als Urlaubs- und Krankenvertreterin mit jeweils kurzzeitiger Anstellung und mangels dadurch bedingter anderer Urlaubsmöglichkeiten müsse ein tatsächlich genommener, ohnedies kurzzeitiger Urlaub als ein Zeitraum angesehen werden, in dem die Beschwerdeführerin nicht aus Gründen, die in ihrer Person gelegen seien, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sei. Erst wenn der Stellensuchende auf dem Urlaubsantritt bestehe und eine angebotene Stelle ablehne, könne begründet werden, daß dieser aus Gründen, die in seiner Person gelegen seien, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sei.

2.7.2. Das Gesetz sieht die Anrechnung von frei gewählten "Urlaubstagen" zwischen (kurzfristigen) Dienstverhältnissen, wie sie von der Beschwerdeführerin eingegangen wurden, auf die Vorrückung in höhere Bezüge nicht vor. Werden solche Zeiten nicht als Zeiten der Stellensuche, also der Arbeitswilligkeit, gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz GehKG 1959 der Gehaltskasse gemeldet, besteht keine Mitgliedschaft zur Gehaltskasse und kann auch vom Ermessen, das im § 16 Abs. 1 lit. a leg. cit. eingeräumt ist, nicht positiv Gebrauch gemacht werden.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung sind aus Anlaß dieses Beschwerdefalles nicht entstanden. Zum einen ist es nicht unsachlich, grundsätzlich nur Zeiten der nach § 4 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. gemeldeten Stellenlosigkeit (Arbeitswilligkeit), von Krankheit und von nicht in der Person des Dienstnehmers gelegenen Verhinderungen, in die Anrechnung einzubeziehen, zum anderen wäre der Umstand, daß bei kurzfristigen Dienstverhältnissen nur die Arbeitstage, bei Dienstverhältnissen hingegen, die einen Urlaubsanspruch mit sich bringen, auch die Urlaubstage auf die Vorrückung angerechnet werden können, nicht dem § 16 Abs. 1 lit. a GehKG 1959 anzulasten, sondern nur die Folge der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, in arbeitsrechtlichen Vorschriften den Urlaubsanspruch an eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses zu knüpfen.

2.8. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, und zwar durch die Nichtanrechnung der von ihr in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemachten Zeiträume im Jahr 1986 gemäß § 16 Abs. 1 lit. a GehKG 1959, in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

2.10. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080299.X00

Im RIS seit

15.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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