TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/15 92/05/0216

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §57;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde 1.) des A und 2.) der B in H, beide vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 7.7.1992, Zl. BauR-010120/21-1992 Stö/Lan, betreffend ein Benützungsbewilligungsverfahren nach der Oberösterreichischen Bauordnung (mP: 1.) C, 2.) Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1991 zur Zl. 91/05/0012 und zur Zl. 91/05/0013 zu verweisen. Mit der zuletzt genannten Entscheidung wurde eine Beschwerde der auch nun beschwerdeführenden Nachbarn betreffend ein Baubewilligungsverfahren zur Ableitung der Abwässer des Gebäudes des Erstmitbeteiligten in die Ortskanalisationsanlage als unbegründet abgewiesen. Mit der erstgenannten Entscheidung wurde eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen eine dem Erstmitbeteiligten erteilte Benützungsbewilligung gleichfalls als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 17. Jänner 1991 erteilte nunmehr der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Erstmitbeteiligten neuerlich eine baubehördliche Benützungsbewilligung, und zwar ohne Vorschreibung von Auflagen. Die neuerliche Erteilung einer Benützungsbewilligung war als erforderlich erachtet worden, weil gegenüber der früher erteilten Benützungsbewilligung nunmehr auch die Dachwässer in die Ortskanalisationsanlage eingeleitet werden. Der genannte Bescheid betreffend die Benützungsbewilligung enthält keine Anhaltspunkte, daß die Baubehörde damit auch eine Baubewilligung erteilt hat bzw. erteilen wollte.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung behaupten die Beschwerdeführer, daß ihnen im Benützungsbewilligungsverfahren Parteistellung zukomme, weil die Baubehörde durch diesen Bescheid einen - von den Beschwerdeführern behaupteten - rechtswidrigen Zustand zumindest stillschweigend gebilligt habe.

Diese Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 28. November 1991 mit der Begründung als unzulässig zurück, daß den Nachbarn im Benützungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Dies wurde im einzelnen näher begründet.

Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung gab die O.ö. Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der hier maßgeblichen Rechtslage nach § 57 der O.ö. Bauordnung erachtete auch die Gemeindeaufsichtsbehörde eine Parteistellung der beschwerdeführenden Nachbarn im durchgeführten Benützungsbewilligungsverfahren als nicht gegeben. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Vorstellung wurde eingegangen.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Gemeinde erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Wie schon im eingangs erwähnten Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 91/05/0012, dargetan wurde, sieht die O.ö. Bauordnung eine Parteistellung des Nachbarn im Verfahren betreffend die Erteilung der Benützungsbewilligung nach § 57 dieses Gesetzes nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch damals schon ausgeführt, daß nur dann, wenn unter dem Titel einer Benützungsbewilligung in Wahrheit eine Baubewilligung erteilt wird bzw. in Rechte der Nachbarn, die ihnen im Baubewilligungsverfahren zustehen, eingegriffen wird, eine Parteistellung der Nachbarn in Betracht kommen könnte. Eine solche Situation ist jedoch im Beschwerdefall nicht gegeben, sodaß die Berufung der Beschwerdeführer zu Recht mangels Parteistellung der Nachbarn im Benützungsbewilligungsverfahren zurückgewiesen worden ist. Keinesfalls kann nämlich davon ausgegangen werden, daß durch die Erteilung der Benützungsbewilligung eine Abwässerbeseitigung "in rechtswidriger Weise" zum Nachteil der Beschwerdeführer baubehördlich bewilligt worden wäre. Bei einer solchen Rechtslage kann aber auch keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer dadurch erfolgt sein, daß die belangte Behörde ihrem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht entsprochen hat. Sollte tatsächlich der Erstmitbeteiligte Abwässer seiner Baulichkeiten in rechtswidriger Weise zum Nachteil der beschwerdeführenden Nachbarn ableiten, so wäre diese Frage im Rahmen eines baubehördlichen Auftragsverfahrens zu erörtern.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050216.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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