TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/15 88/08/0288

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AZG §16 Abs2;
AZG §28 Abs1;
AZG §28;
VStG §25 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des J in V, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Oktober 1988, Zl. 14-SV-3414/4/88, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes und der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis vom 12. Juli 1988 legte der Magistrat Villach dem Beschwerdeführer zur Last, er habe es als Filialleiter für Kärnten eines namentlich genannten Bauunternehmens (im folgenden: KG) zu verantworten, daß auf einer bestimmten Baustelle am 3. Dezember 1987 1. der Polier den Kran bedient habe, ohne dafür den Nachweis der Fachkenntnis erbringen zu können, und daß 2. dieser Polier ohne Absturzsicherung auf einer Schalungsplatte in ca. 7,5 m Höhe gestanden sei und den Kran bedient habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1) den § 2 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit §§ 8 und 13 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, und zu 2) den § 7 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 267/1954, verletzt. Es wurden über ihn Strafen von S 1.000,-- (Ersatzarrest von zwei Tagen) bzw. von S 4.000,-- (Ersatzarrest von fünf Tagen) verhängt. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer verantwortlicher Beauftragter der KG für die Filiale Kärnten. Die Verwaltungsübertretung sei nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte aus, daß der Kran am Tag des Vorfalles nicht hätte in Betrieb genommen werden dürfen. Kranarbeiten seien für diesen Tag an der in Rede stehenden Baustelle nicht vorgesehen gewesen, sodaß ein zur Führung eines Kranes berechtigter Mitarbeiter des Bauunternehmens auch nicht zu dieser Baustelle entsandt worden sei. Allein auf Grund dieser klaren Weisung habe der Beschwerdeführer alles unternommen, um zu verhindern, daß der Kran von einer nicht befugten Person bedient werde. Ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers hätte sohin nur noch darin erblickt werden können, daß die Kontrollen, ob die ausgegebenen Weisungen auch befolgt würden, als mangelhaft anzusehen wären. Das Bauunternehmen beschäftige im Raum Kärnten ca. 230 Arbeiter und Angestellte; es seien 14 Bauleiter angestellt, um die einzelnen Arbeiten zu überwachen; diesen Bauleitern seien 25 Poliere beigegeben. Darüber hinaus beschäftige das Unternehmen 3 Sicherheitsvertrauenspersonen. Es würden regelmäßig Sicherheitsschulungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer selbst überzeuge sich durch häufige Baustellenkontrollen davon, daß die vorgegebenen Sicherheitsverordnungen auch eingehalten würden. Im Beschwerdefall habe der Beschwerdeführer nicht damit rechnen müssen, daß ein Mitglied der Sicherheitsüberwachungskette, nämlich der Polier, gegen die ausdrückliche Weisung handeln und den Kran in Betrieb nehmen würde. Die Einhaltung der Weisungen des Beschwerdeführers werde durch ihn selbst, durch die verantwortlichen Bauleiter sowie durch die beauftragten Sicherheitsvertrauenspersonen und nicht zuletzt durch die Poliere regelmäßig und streng überwacht. Zum Beweis wurden zwei Zeugen, ein Baumeister und ein Bauleiter, beide per Anschrift des Unternehmens, benannt.

In einem weiteren Schriftsatz vom 19. September 1988 führte der Beschwerdeführer noch aus, sämtliche Mitarbeiter, sohin auch der Baupolier, seien regelmäßig geschult worden; der Baupolier sei bei seinen Tätigkeiten sowohl durch den Beschwerdeführer als auch insbesondere durch den bestellten Bauleiter überwacht worden.

1.2. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1988 gab der Landeshauptmann von Kärnten dieser Berufung nicht Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. Der Spruch wurde jedoch dahingehend berichtigt, daß der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen habe und daß die Strafbestimmung zu Punkt 1 des Straferkenntnisses § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz BGBl. Nr. 234/1972 (im folgenden: ASchG), und zu Punkt 2 des Straferkenntnisses § 31 Abs. 2 lit. p in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 7 leg. cit. sei.

Nach der Begründung dieses Bescheides müsse es dem Arbeitgeber zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Zu diesen Maßnahmen gehöre auch eine angemessene Kontrolle, die bloße Erteilung von Weisungen reiche nicht aus. Auch der Umstand, daß das Unternehmen über eine große Anzahl von Baustellen verfüge (bis zu 25), sodaß dem Arbeitgeber eine ausreichende persönliche Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich sei, reiche nicht hin, seine Schuldlosigkeit anzunehmen. Da zum Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, handle es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Hiebei habe der Beschuldigte glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe; es sei seine Sache, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche.

Der Beschwerdeführer habe die Organisation des Unternehmens dargestellt und vorgebracht, daß er alles unternehme, um seine Mitarbeiter in Sicherheitsfragen ordnungsgemäß zu schulen, daß er die klare Weisung erteilt habe, es dürfe am Vorfallstag der Kran nicht benutzt werden, sowie daß ihm bekannt gewesen sei, daß die Einhaltung seiner Weisungen einerseits durch ihn selbst, andererseits durch die verantwortlichen Bauleiter sowie durch die beauftragten Sicherheitsvertrauenspersonen, nicht zuletzt von den Polieren, regelmäßig und streng überwacht würden. Ein Vorbringen in der Richtung, in welcher Weise die Bauleiter bzw. Poliere im Hinblick auf die ihnen überlassene Sorge für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften kontrolliert würden, habe er nicht erstattet. Auf die Einvernahme der von ihm beantragten Zeugen habe verzichtet werden können.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Nach der Beschwerdebegründung habe der Polier einer strikten Weisung, nämlich jener, den Kran an diesem Tag nicht in Betrieb zu nehmen, zuwidergehandelt, sodaß die Frage im Vordergrund stehe, ob der Beschwerdeführer habe erwarten müssen, daß sich der Polier seiner Weisung widersetzen würde. Durch die drei Sicherheitsvertrauenspersonen des Unternehmens würden regelmäßig Sicherheitsschulungen durchgeführt; auch durch den Beschwerdeführer selbst werde die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bei häufigen Baustellenbesuchen kontrolliert. Der Beschwerdeführer habe für die Richtigkeit seiner Verantwortung zwei Bauleiter als Zeugen namhaft gemacht. Diese seien nicht gehört worden. Sie hätten darüber Auskunft geben können, welche Vorkehrungen der Beschwerdeführer getroffen habe, um sicherzustellen, daß seine Weisungen und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften eingehalten würden.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 31 Abs. 2 lit. p ASchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine Verwaltungsübertretung, die den Vorschriften der auf Grund des § 24 erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln.

§ 31 Abs. 5 ASchG normiert, daß Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar sind, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder bei der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Anhand dieser Bestimmungen ist die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers, der als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG an die Stelle des verantwortlichen Arbeitgebers getreten ist, zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe im Verwaltungsstrafverfahren das im Unternehmen von ihm eingerichtete System der Sicherheitsschulung und der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften dargelegt und die erforderliche und ihm zumutbare Kontrolle der (im Sinne des ASchG) bestellten Bevollmächtigten (drei Sicherheitsbeauftragte, 14 Bauleiter, Poliere) vorgenommen.

2.2. Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 31 Abs. 2 ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den Arbeitgeber bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen (bzw. den an ihre Stelle getretenen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG) jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit, wie dies bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten der Fall wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0240 = ZfVB 1988/5/1759).

Hinsichtlich der notwendigen Beaufsichtigung von Bevollmächtigten im Sinne des § 31 Abs. 5 ASchG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. März 1982, Slg. NF Nr. 10.692/A, ausgeführt, daß § 31 Abs. 5 ASchG in dieser Frage inhaltlich nichts anderes normiere, als dies etwa der Judikatur zum Arbeitszeitgesetz entspreche. Die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung lasse es nicht zu, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annehme. Es müsse ihm zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Im Sinne dieser Judikatur reicht daher die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0084 = ZfVB 1990/2/461).

2.3. § 31 Abs. 5 ASchG regelt das Verschulden, das den Arbeitgeber im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten treffen muß, um sich strafbar zu machen. Enthält eine Verwaltungsvorschrift aber besondere Bestimmungen über das für die Begehung einer Verwaltungsübertretung erforderliche Verschulden, dann kommt die für Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast (Glaubhaftmachung) nicht zur Anwendung. In diesem Fall hat somit nicht der Täter die Glaubhaftmachung zum Zwecke der Entlastung anzutreten, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0240 = ZfVB 1988/5/1759).

2.4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und der Behauptung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, zur Einhaltung der Sicherheitsanordnungen und Sicherheitsvorkehrungen drei "beauftragte Sicherheitsvertrauenspersonen" und im Raum Kärnten

14 "verantwortliche Bauleiter" (denen 25 Poliere beigegeben gewesen seien) bestellt zu haben, war es seitens der belangten Behörde verfehlt, im Ermittlungsverfahren von einer Umkehr der Beweislast (Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung, daß kein Verschulden vorliege) im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG auszugehen. Jedenfalls unter dem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall eine amtswegige Ermittlungspflicht trifft, erweist sich die Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren durch Benennung zweier Zeugen (Bauleiter) zum Nachweis der behaupteten Tauglichkeit des eingerichteten Kontrollsystems als durchaus ausreichend.

Erst auf Grund dieser Ermittlungen wäre es möglich gewesen festzustellen, ob es überhaupt zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Bestellung von Bevollmächtigten (im Sinne des ASchG) gekommen ist, und bejahendenfalls, ob der Beschwerdeführer seiner Anordnungs- und Überprüfungspflicht wirksam nachgekommen ist. Je nach dem Ergebnis dieser Feststellungen, wäre es allenfalls auch erforderlich gewesen, zwischen den beiden Straftatbeständen, die ihm zur Last gelegt werden, zu differenzieren. Es könnte nämlich von Bedeutung sein, daß es sich bei der unbefugten Inbetriebnahme des Kranes durch den Polier nach der Beschwerdebehauptung um den Fall des Sichhinwegsetzens über eine konkrete, den bestimmten Tag betreffende Anordnung der Betriebsleitung gehandelt haben soll, während die Vernachlässigung der Sicherheitsvorkehrungen an absturzgefährlichen Arbeitsstellen erfahrungsgemäß ein häufiges (Fehl)Verhalten von Arbeitnehmern darstellt. Unter diesen beiden Aspekten werden verschiedene Anforderungen an das gehandhabte Schulungs-, Kontroll- und Sanktionssystem zu stellen sein. Je mehr auf Grund konkreter Vorfälle oder auch allgemein nach der Lebenserfahrung mit der Nichteinhaltung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften gerechnet werden muß, umso strenger wird der Maßstab für die Tauglichkeit des Überwachungssystems sein müssen.

Nach dem derzeitigen Stand der Sachverhaltsermittlungen lassen sich diese Fragen allerdings noch nicht beantworten. Wenn die belangte Behörde die Einvernahme der beantragten Zeugen für entbehrlich erachtete, so ist dies eine Folge ihres Verkennens der Rechtslage in der Frage der amtswegigen Wahrheitsermittlung und des Untersuchungsgrundsatzes auch hinsichtlich des Verschuldens im Anwendungsbereich des § 31 Abs. 5 ASchG. Angesichts des konkreten und nicht von vornherein ungeeigneten Beweisanbotes hätte es die belangte Behörde nicht mit der bloßen Feststellung bewenden lassen dürfen, der Beschwerdeführer habe ein Vorbringen in der Richtung, in welcher Weise Bauleiter bzw. Poliere im Hinblick auf die ihnen überlassene Sorge für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften kontrolliert würden, nicht erstattet.

2.5. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde im Anwendungsbereich des § 31 Abs. 5 ASchG zu Unrecht § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG angewendet hat. Sie hat damit die Rechtslage verkannt; auf Grund dieser inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides blieb der Sachverhalt ergänzungsbedürftig.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Ersatz der Umsatzsteuer war nicht zuzusprechen, weil auch dieser Aufwand bereits mit dem Schriftsatzaufwandpauschale abgegolten ist.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080288.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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