TE Vwgh Beschluss 1992/12/15 92/08/0245

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache des N in W gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 21. Jänner 1992, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob gegen den obzitierten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 21. Jänner 1992 die zur hg. Zl. 92/08/0114 protokollierte Beschwerde, die mit Erkenntnis vom 20. Oktober 1992 als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 1. Dezember 1992 langte beim Verwaltungsgerichtshof der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1992, B 198/92, ein, mit dem die Behandlung der Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

Da der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gegen den mehrfach genannten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 21. Jänner 1992 bereits entschieden hat, war die abgetretene, zur hg. Zl. 92/08/0245 protokollierte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen entschiedener Sache mit Beschluß zurückzuweisen (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 30. Jänner 1984, Zl. 84/11/0012, vom 27. Februar 1985, Zl. 85/11/0019, und vom 16. Juni 1992, Zlen. 92/08/0093, 0094, 0095, 0106).

Bei diesem Ergebnis war von einem Auftrag zur Verbesserung von Mängeln der Beschwerde abzusehen.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080245.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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