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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der G in Linz, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Oktober 1992, Zl. BauR-010865/1-1992 Stö/Vi, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1) E in Linz,
2) Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 22. Juni 1992 wurde der Erstmitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung und den Umbau der WC-Anlage im Erdgeschoß des auf dem Grundstück Nr. 1059/2 des Grundbuches über die Kat. Gem. X befindlichen Gebäudes erteilt. Die Beschwerdeführerin war zu der vorausgegangenen Bauverhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen worden und hat bei dieser Gelegenheit im wesentlichen erklärt, eine endgültige Stellungnahme erst dann abgeben zu können, wenn sie von einem Bausachverständigen ihrer Wahl die Bestätigung erhalte, daß ihr durch das Bauvorhaben keine Nachteile erwachsen.
Der gegen den erwähnten Baubewilligungsbescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 1. September 1992 im wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer in dem Rechtsmittel erhobenen Einwendungen präkludiert sei.
Mit Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 5. Oktober 1992 wurde der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß sie durch diesen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sei.
Auch die Aufsichtsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Berufungsvorbringens präkludiert sei, und führte überdies aus, daß die Manuduktionspflicht im Sinne des § 13a AVG nicht so weit gehe, daß eine unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladene Partei vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bekannt gemacht, so hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung finden und angenommen wird, daß die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen. Im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sich die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Wie schon ausgeführt worden ist, wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die vorstehenden Rechtsfolgen zu der im Gegenstand abgehaltenen Bauverhandlung geladen, wobei sie bei dieser Gelegenheit wörtlich nachstehende Erklärung abgegeben hat:
"Das Verhandlungsergebnis wird vorbehaltlich zur Kenntnis genommen. Eine endgültige Stellungnahme (oder Berufung) kann erst dann abgegeben werden, wenn ich von einem Bausachverständigen meiner Wahl aufgrund der mir von der Bauwerberin zur Verfügung gestellten Pläne bestätigt bekomme, daß mir bzw. meinem Objekt bzw. den Bewohnern durch das ggstl. Bauvorhaben keine Nachteile erwachsen."
Aus diesem Vorbringen läßt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ableiten, sie vertrete "den Standpunkt, daß durch das zur Genehmigung eingereichte Bauvorhaben ihrer eigenen Liegenschaft bzw. den Bewohnern des darauf errichteten Wohnhauses Nachteile erwachsen", weil sie mit der wiedergegebenen Erklärung nur zu verstehen gegeben hat, daß sie erst nach Befassung durch einen Sachverständigen endgültig Stellung nehmen werde. Die Beschwerdeführerin hat bei der Bauverhandlung jedenfalls nicht geltend gemacht, daß sie durch das den Gegenstand des Bauansuchens der Erstmitbeteiligten bildende Bauvorhaben in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werde, und damit im Sinne der ständigen hg. Judikatur keine Einwendung im Rechtssinn erhoben (vgl. dazu HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 277 ff.). Damit war die Beschwerdeführerin hinsichtlich der erstmals in der Berufung erhobenen Einwendungen als präkludiert anzusehen, weshalb die Berufungsbehörde darauf nicht meritorisch einzugehen hatte.
Zu der in der Beschwerde neuerlich vertretenen Auffassung, der Leiter der Bauverhandlung wäre gemäß der im § 13a AVG verankerten Manuduktionspflicht verhalten gewesen, die Beschwerdeführerin "dahingehend anzuleiten, diese Einwendungen ... im erforderlichen Ausmaß zu konkretisieren und hiezu die erforderlichen konkreten Beweisanträge zu stellen", ist zu bemerken, daß die Beschwerdeführerin entsprechend den vorstehenden Erwägungen bei der Bauverhandlung keine Einwendungen erhoben hat, und, wie schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend erwähnt hat, die Manuduktionspflicht nicht so weit geht, daß eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1984, Zl. 84/07/0057).
Schließlich ist in Erwiderung auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei unrichtig, daß hinsichtlich ihrer Forderungen anläßlich der Bauverhandlung "eine Einigung gemäß § 47 Abs. 5 der OÖ. Bauordnung erzielt worden sei", festzuhalten, daß die Frage, ob im Sinne dieser Regelung "Einigungen über ... privatrechtliche Einwendungen" erzielt worden sind, nicht erörtert zu werden braucht, weil der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin eingetretene Präklusion ihre Rechte auch dann nicht verletzen würde, wenn eine derartige Einigung nicht zustande gekommen wäre.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050294.X00Im RIS seit
15.12.1992