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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Aumayr, über die Beschwerde des EL und der AL in U, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 1990, Zl. Bod-4288/4-1990, betreffend Zusammenlegungsplan P, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Agrarbezirksbehörde Gmunden (ABB) hat mit Verordnung vom 22. Februar 1973, Zl. Z 254/3-1973, das Zusammenlegungsverfahren P für ein Gebiet im Ausmaß von ca. 460 Hektar eingeleitet und im Juli 1981 den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen. Nach Durchführung von Wunschverhandlungen ordnete die ABB mit Bescheid vom 22. August 1985 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen an. Schließlich hat die ABB den Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet P durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 3. bis 21. Juli 1989 (Bescheid vom 3. Juli 1989) erlassen.
Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) mit Erkenntnis vom 5. Juli 1990 gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG sowie §§ 1, 15, 19 und 21 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (in der Folge FLG), ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Abfindung der Beschwerdeführer. Begründend wurde hiezu ausgeführt:
Die Beschwerdeführer seien ursprünglich mit sechs Besitzkomplexen in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden, hätten nach Bekanntgabe ihrer Wunschabfindung (vgl. Niederschrift vom 21. August 1984) zwei weitere, ebenfalls in das Zusammenlegungsverfahren einbezogene Besitzkomplexe (AK 2 und AK 8) erworben (Kaufabschluß 21. September 1984) und seien mit sechs Besitzkomplexen vergleichbarer Größe, Lage, Aufschließung und Bonität abgefunden worden. Die Berufung der Beschwerdeführer richte sich im besonderen einerseits gegen die Zuteilung des Abfindungsgrundstücks 2556 als Abfindung für den Altkomplex AK 8 sowie gegen die Zuweisung des ehemaligen Komplexes AD 5 im neugebildeten Abfindungskomplex Grundstück Nr. 2502.
Im vorliegenden Fall seien von der ABB mit den Beschwerdeführern zwei Wunschverhandlungen durchgeführt worden:
Während die in der Verhandlung vom 21. August 1984 vorgebrachten Abfindungswünsche dem Neueinteilungsprojekt zugrunde gelegt worden seien (Neueinteilung im Abfindungskomplex AK 4), habe den (NACH Zukauf der Komplexe AK 2 und AK 8) in der Verhandlung vom 17. April 1985 erhobenen Forderungen (Abfindung im Bereich der Altkomplexe AC 11 und AO 4) infolge Bindung an die Abfindungwünsche der Voreigentümer (diese befürworteten eine Abfindung im Bereich des Abfindungskomplexes AK 4 bzw. des Abfindungsgrundstückes 2555) nicht Rechnung getragen werden können. Die Abfindung für den Besitzkomplex AK 8 sei durch das Grundstück 2556, für den Besitzkomplex AK 2 im Bereich des Grundstückes 2502 erfolgt.
Der Vergleich Alt- mit den Neu-(=Abfindungs-)Grundstücken ergebe Nachfolgendes: Das Kaufgrundstück AK 8 habe ein Ausmaß von 6.023 m2 (ca. 326 m lang und 16 bis 20 m breit), davon seien 808 m2 Wertklasse 51 und 5.215 m2 Wertklasse 54, und weise eine Nord-Ost-Neigung bis zu 10 % und eine Südneigung bis zu 7 % auf.
Das Abfindungsgrundstück 2556 habe ein Ausmaß von 6.673m2 (ca. 210 m lang und ca. 32 m breit), davon seien 1.046 m2 Wertklasse 45, 4.504 m2 Wertklasse 48 und 1.123 m2 Wertklasse 51, weise im westlichen Drittel eine Ostneigung bis zu 12 % und im Ostteil eine Ostneigung von 0 bis 5 % sowie aufgrund einer Beckenlage günstige kleinklimatische Verhältnisse auf. Das Grundstück sei durch den neu gebauten Wirtschaftsweg hinreichend erschlossen, von den Beschwerdeführern behauptete Einfahrtschwierigkeiten vom Wirtschaftsweg in das Grundstück seien nicht festgestellt worden, da der zwischen dem Grundstück und dem Weg bestehende geringfügige Höhenunterschied leicht überwunden werden könne.
Wenn auch der Wertklassenvergleich der beiden Flächen (AK 8 und Grundstück 2556) eine Verschiebung um etwa fünf bis sechs Wertpunkte zuungunsten des Abfindungsgrundstückes 2556 ergebe, so werde dieser geringfügige Nachteil durch die günstigere Ausformung und den besseren Zusammenhang mit den übrigen Abfindungsgrundstücken merklich kompensiert.
Das 3,9217 ha große Abfindungsgrundstück 2502 eigne sich - ebenso wie die Altkomplexe AL 1, 2 und AK 2 sowie AD 5 - aufgrund der Lage- und Bodenverhältnisse vorwiegend zur Wiesennutzung; die Neuzuteilung habe keine wirtschaftlich nachteiligen Grundumschichtungen ergeben.
Eine Gegenüberstellung der eingebrachten und zugewiesenen Acker- bzw. Wiesenflächen ergebe Nachstehendes:
An WIESENflächen hätten die Beschwerdeführer 3,8483 ha eingebracht und wären ihnen 3,8811 ha derartiger Flächen zugewiesen worden (sohin Überschuß von 328 m2); eine derzeit als Wiese ausgewiesene Fläche von mindestens 2.500 m2 könne jedoch als Acker verwendet werden.
An ACKERflächen hätten die Beschwerdeführer 2,0301 ha eingebracht und wären ihnen 1,8125 ha zugeteilt worden (sohin Verminderung von 2.176 m2).
Mit der den Beschwerdeführern zugewiesenen Grundabfindung seien jedenfalls aus nachstehenden Gründen keine ERTRAGseinbußen verbunden gewesen:
Die in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten 8 Altkomplexe hätten eine Fläche 5,9741 ha und einen Vergleichswert von 1,506.029,40, sohin ein Flächen/Wert-Verhältnis von 0,0397 m2/Vergleichswert.
Unter Berücksichtigung verschiedener Abzüge und Zuwächse (resultierend aus Grundaufbringung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen sowie einer Kaufvereinbarung) weise die Abfindungsberechnung für die Beschwerdeführer einen Abfindungsanspruch von 5,9646 ha mit 1,501.786,40 Vergleichswert aus.
Der angefochtene Zusammenlegungsplan teile den Beschwerdeführern 6 Abfindungskomplexe mit einem Flächenausmaß von 5,8377 ha und einem Vergleichswert von 1,501.221,60 zu, was einem Flächen/Wert-Verhältnis von 0,0389 m2/Vergleichswert entspreche. Die tatsächliche Abweichung im Fläche/Wert-Verhältnis zwischen Alt- und Neustand (Differenz der Verhältnisse) betrage 0,0008 m2/Vergleichswert, das seien 2 % (dagegen toleriere § 19 Abs. 8 FLG unvermeidliche Abweichungen bis einschließlich 20 %).
Die Wertdifferenz zwischen Abfindungsanspruch und Grundabfindung betrage -564,80 Vergleichswert und liege unter der gesetzlich zulässigen Wertabweichung von 75.089,32 Vergleichwert, das seien 0,04 % des Abfindungsanspruches (dagegen toleriere § 19 Abs. 9 FLG Abweichungen bis zu 5 % vom Abfindungsanspruch).
Der Flächenverlust betrage 1.269 m2 bei einer Wertminderabfindung von 564,80 Vergleichswert.
Die Gegenüberstellung der Wertklassenverteilung (Wertklassenverhältnis) im Alt- und Neustand zeige folgende Bonitätsverschiebung:
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Im besseren Wertklassenbereich 54 bis 55 eine Abnahme um 581 m2,
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im mittleren Wertklassenbereich 42 bis 30 eine Zunahme um 3554 m2,
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im schlechteren Wertklassenbereich 27 bis 18 eine Abnahme um 4.821 m2 und
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in den Wertklassen Forst und Außerkultur eine Zunahme um 484 m2.
Aufgrund der Wertklassenverteilung seien keine gravierenden Verschiebungen eingetreten. Das Wertmittel der Grundabfindung liege mit 25,72 Vergleichspunkten/m2 höher als jenes des Altbestandes mit 25,21 Vergleichswert/m2.
Zusammenfassend führt der angefochtene Bescheid aus, die Neuordnung habe für die Beschwerdeführer, was das Wertklassenverhältnis (Bonitätsverschiebung) und das Wertmittel betreffe, insgesamt betrachtet keine Schlechterstellung ergeben.
Durch die Abnahme der Besitzzersplitterung um 25 % (acht Altkomplexe stünden sechs Abfindungskomplexen gegenüber) vergrößere sich das durchschnittliche Flächenausmaß der Abfindungsgrundstücke um 29 % (nämlich von 0,75 ha im Altstand auf 0,97 ha im Neustand).
Die Neuordnung erfolge in Ansehung des Grundbesitzes der Beschwerdeführer unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte; die Gesamtabfindung überdecke 65 % der Altbestandsfläche. Die Abfindungsgründstücke wiesen eine wirtschaftlich vorteilhafte Größe sowie eine günstige, den Geländeverhältnissen angepaßte Form auf, die durch vorgegebene "Zwangsgrenzen" wie Waldränder, Wasserläufe, öffentliche Wege, Fremdbesitz etc. bestimmt sei, und seien über öffentliche Wege ausreichend erschlossen.
Weiters würden durch die Zusammenlegung die Rain- und Grenzlängen um 930 m, sohin um 25 % (von 3.680 m auf 2.750 m) verringert, was einen Gewinn an Nutzfläche von rund 465 m2 ergebe. Durch die bessere Ausformung werde außerdem die "Formzahl" der Grundkomplexe wesentlich verbessert, ebenso habe die durchschnittliche Entfernung der Grundflächen vom Hof der Beschwerdeführer um 14 m (von 279 m auf 265 m) abgenommen. Durch die Zusammenlegung werde der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Bewirtschaftungseinheiten spürbar verbessert. In Bezug auf die Bach-, Wald- und Hanglagen sei keine Verschlechterung eingetreten.
Aufgrund der Zusammenlegungsvorteile (Abnahme der Besitzzersplitterung, Vergrößerung der Bewirtschaftungsflächen, günstigere Ausformung der Abfindungsflächen, hiedurch Reduzierung der Gehren- und Anwandflächen, dadurch Verringerung der ungünstigen Randstreifeneffekte bezüglich Arbeits- und Energieaufwand sowie Saatgutverbrauch und Ertragsausfall, Verkürzung der Durchschnittsentfernung sowie der Rain- und Grenzlängen, Verbesserung des wirtschaftlichen Zusammenhanges) sei keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes der Beschwerdeführer erforderlich, und ermögliche die zugewiesene Grundabfindung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke.
Das Erkenntnis des LAS wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem gesamten Vorbringen in ihrem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt erachten.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 FLG hat die Agrarbehörde u.a. - hierauf wurde im angefochtenen Erkenntnis Bezug genommen - bei Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben, die - von den Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung handelnden - Bestimmungen des § 1 zu beachten sowie die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen. Gemäß § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, u.a. Anspruch, entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden, wobei die Grundflächen gemäß Abs. 7 desselben Paragraphen u.a. möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sein, den einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglichen müssen.
Die Beschwerdeführer führen zur Verletzung des subjektiven Rechts auf Abfindung mit Grundflächen möglichst gleicher Beschaffenheit (§ 19 Abs. 1 FLG) aus, daß dem in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Gebot nach Abfindung mit Grundstücken möglichst gleicher Beschaffenheit dadurch nicht entsprochen worden sei, daß einem Zuwachs von 1 % an Wiesenflächen eine Abnahme von 11 % an Ackerflächen gegenüberstehe; weiters ergebe sich nach der Zusammenlegung ein Verlust von 1.364 m2, eine Vergleichswertverschlechterung von 0,004.243,00 und eine Abnahme des Flächen/Wert-Verhältnisses von 0,0008 pro m2/Vergleichswert. Auch benachteilige sie die Bonitätsverschiebung insofern, als der Flächenzuwachs von
3.554 m2 im mittleren Wertklassenbereich nur bedingt kultivierbar, jedoch die zusätzlichen 484 m2 im Forst- und Außerkulturbereich für sie als Schweinemäster nutzlos seien.
Hiezu ist festzuhalten, daß das im § 19 Abs. 1 FLG enthaltene Gebot der Abfindung mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit unter der Maßgabe steht, insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2 leg. cit.) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Dieser Verweisung entsprechend ist die belangte Behörde bei der Bewertung der Grundstücke vom rechtskräftigen Bewertungsplan ausgegangen. Dieser hat die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke in Wertklassen eingeteilt und in diese Wiesen- und Ackerflächen ohne Unterschied einbezogen, sie also gleich bewertet. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis, daß eine den Beschwerdeführern zugeteilte, als Wiese ausgewiesene Fläche von ca. 2.500 m2 als Acker benutzt werden könne, ändert an dieser - im Zusammenlegungsplan in Gestalt der Bonitätsklassenverteilung und in den daran anschließenden, auf sachverständiger Grundlage basierenden Berechnungen zum Ausdruck kommenden - Bewertung nichts.
Soweit die Beschwerdeführer eine zusammenlegungsbedingte "Schlechterstellung in allen Punkten" behaupten, steht dies mit der Aktenlage im Widerspruch:
Richtig ist, daß die tatsächliche Abweichung im Flächen/Wert-Verhältnis zwischen Alt- und Neustand
0,0008 m2/Vergleichswert (sohin 2 % Abweichung gegenüber den gemäß § 19 Abs. 8 FLG zulässigen 20 %) und die Wertdifferenz zwischen Abfindungsanspruch und tatsächlicher Grundabfindung 564,80 Vergleichwert (sohin Abweichung von 0,04 % des Abfindungsanspruches gegenüber den gemäß § 19 Abs. 9 FLG zulässigen 5 %) beträgt. Daraus ergibt sich indessen, daß diese Daten weit innerhalb der gesetzlich zulässigen Toleranzgrenzen liegen.
Demgegenüber zeigt die Wertklassenverteilung bei einer bloß geringfügigen Abnahme in den besseren Klassen um 581 m2 und einer geringen Zunahme um 481 m2 bei den Forst- und Außerkulturflächen eine deutliche Zunahme im mittleren Bereich um 3.554 m2 bei gleichzeitig deutlicher Abnahme in den schlechteren Bonitäten um 4.821 m2. Das daraus resultierende Wertmittel liegt daher auch mit 25,72 Vergleichswert/m2 höher als jenes des Altbestandes mit 25,21 Vergleichswert/m2.
Berücksichtigt man zusätzlich, daß durch die Zusammenlegung die Rain- und Grenzlängen um 930 m, das sind 25 % (von 3.680 m auf 2.750 m) verringert wurden und daraus ein Gewinn an Nutzfläche von rund 465 m2 resultiert, kann darin eine - wie in der Beschwerde behauptet - generelle Schlechterstellung nicht erblickt werden.
Die Beschwerdeführer behaupten weiters, daß durch die Zusammenlegung ein größerer oder zumindest gleicher Betriebserfolg nicht zu erzielen sei, da die Abfindungsgrundstücke lage- und wertmäßig nicht den einbezogenen Grundstücken entsprächen, sich 65 % der Altbestandsfläche mit der Grundabfindung überdeckten und der Neukomplex nur Nachteile brächte.
Maßgebend ist, wie bereits ausgeführt, dem Gesetz zufolge (§ 19 Abs. 7 FLG), daß die gesamten Grundabfindungen einer Partei bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglichen. Daß ein derartiger Betriebserfolg nicht erzielbar wäre, ist von den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens auf Verwaltungsebene im einzelnen aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 88/07/0025), was seitens der Beschwerdeführer jedoch nicht geschehen ist. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat sich die belangte Behörde auch mit den in der Berufung behaupteten zusammenlegungsbedingten Bewirtschaftungsnachteilen ausreichend auseinandergesetzt, insbesondere auf die Erschließung des Grundstückes 2556 durch den neugebauten Wirtschaftsweg, die günstige Ausformung und den besseren Zusammenhang mit den übrigen Abfindungsgrundstücken hingewiesen.
Wenn die Beschwerdeführer bemängeln, die Zufahrt zum Abfindungsgrundstück 2556 weise "eine so verwinkelte Einfahrt auf, daß mit größeren landwirtschaftlichen Maschinen eine Zufahrt nur unter größten Schwierigkeiten, d.h. nur durch mehrmaliges Reversieren möglich" sei, muß ihnen entgegegehalten werden, daß einerseits in der Verhandlungsschrift vom 5. Juli 1990 der seinerzeitige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt hat, Zufahrtsprobleme bestünden "nicht beim Grundstück selbst, sondern weiter unten"; weiters konzedierte er, die Einfahrt sei "technisch möglich", jedoch gebe es "beim Zurückfahren Probleme". Ergänzend ist auf den Erhebungsbericht des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde vom 1. Juni 1990 hinzuweisen, wonach die Erschließung dieses Abfindungsgrundstückes durch den neu gebauten Güterweg hinreichend sichergestellt und die von den Beschwerdeführern behaupteten Einfahrtschwierigkeiten vom Wirtschaftsweg in das Grundstück nicht festgestellt worden seien.
Die in der Beschwerde enthaltene Behauptung, wonach die Beschwerdeführer für das Grundstück AK 8 im Jahre 1984 S 65,-- bezahlt hätten, dagegen Wiesengrundstücke erfahrungsgemäß nur zwischen S 30,-- bis 40,-- pro m2 erzielten, wurde im Berufungsverfahren nicht vorgebracht. Soweit darüber hinaus dieses Grundstück in der Beschwerde als Bauerwartungsland qualifiziert (und insofern dessen zusätzliche Höherwertigkeit gegenüber den Abfindungsgrundstücken behauptet) wird, ist festzuhalten, daß dieses Vorbringen - wie in der Berufungsverhandlung vom 5. Juli 1990 gezeigt wurde - mit dem Flächenwidmungsplan in Widerspruch steht. Auch können sich im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes noch gar nicht bestimmbare Vorhaben Dritter betreffend Flächen des Zusammenlegungsgebietes auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht auswirken. Solange nicht konkrete Vorhaben allenfalls zu einer Neubewertung nach § 14 FLG führen, haben daher die Agrarbehörden bei der Festsetzung der Abfindungen vom Bewertungsplan auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1988, Zl. 87/07/0143).
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie wären an die von ihren Rechtsvorgängern abgegebene "Wunschabfindungserklärung" nicht gebunden gewesen, trifft dies zwar zu; gleichwohl ist für sie damit nichts gewonnen: Nach § 90 Abs. 1 FLG bedürfen die während eines Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden. Erklärungen nach Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden (vgl. § 90 Abs. 2 leg. cit.). Weiters ist gemäß § 90 Abs. 3 leg. cit. die während eines Verfahrens durch Bescheid oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage auch für die Rechtsnachfolger bindend. Aus § 90 FLG ist abzuleiten, daß unter den dort genannten "Erklärungen", die sowohl den Erklärenden als auch seinen Rechtsnachfolger binden, nur solche verstanden werden können, die rechtsgestaltende Wirkung haben. Der typischen Wunschabfindungserklärung - wie sie auch im gegenständlichen Fall vorliegt - kommt ein derartiger rechtsgestaltender Erklärungswert nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1990, Zl. 89/07/0191, m.w.N.). Unbeschadet dessen wurden die Beschwerdeführer dadurch, daß die belangte Behörde diesen seinerzeitigen Wunschabfindungserklärungen im wesentlichen Rechnung getragen hat, in ihrem Recht auf gesetzmäßige Abfindung (wie oben ausgeführt) nicht verletzt.
Soweit die Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt, daß zur Schlichtungsverhandlung der ABB vom 6. August 1985 zwei Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft nicht geladen worden seien, ist festzuhalten, daß diese Verhandlung ausdrücklich im Rahmen des Verfahrensabschnittes betreffend die vorläufige Übernahme der Grundabfindung durchgeführt wurde. Dieser Verfahrensabschnitt ist aber inzwischen rechtskräftig abgeschlossen (vgl. die Bescheide der ABB vom 22. August 1985 sowie des LAS vom 5. Juni 1986), sodaß dort allenfalls unterlaufene Verfahrensmängel im Hinblick auf den stufenmäßigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. November 1992, Zl. 92/07/0131, m. w.N.) im Rahmen der Bekämpfung des Zusammenlegungsplanes nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können.
Dem Vorwurf der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die im § 7a Abs. 1 AgrVG 1950 normierte Erläuterungspflicht der Behörde gegenüber den Parteien nicht beachtet, ist zu entgegnen, daß eine Erörterung des Zusammenlegungsplanes nach dieser Bestimmung nur für den Fall vorgesehen ist, daß keine vorläufige Übernahme der Grundabfindung stattgefunden hat; eine solche ist aber im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren erfolgt.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Abfindung der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme einerseits auf die von ihnen geltend gemachten Bedenken und andererseits auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Erkenntnis anhand der gebotenen Gegenüberstellung des gesamten Altbestandes und der Gesamtabfindung - nicht als gesetzwidrig zu erkennen ist. Dies hatte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde zu führen.
Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070135.X00Im RIS seit
15.12.1992Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010