TE Vwgh Beschluss 1992/12/15 92/11/0271

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
44 Zivildienst;

Norm

VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs4 idF 1991/675;
ZDG 1986 §7 Abs1;
ZDG 1986 §76b Abs1 idF 1991/675;
ZDG 1986 §9 Abs1;
ZDG 1986 §9 Abs3;
ZDGNov 1991;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des K in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Oktober 1992, Zl. 135 178/7-IV/10/92, betreffend Feststellung der Zivildienstpflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer am 21. Mai 1987, ergänzt am 6. August 1988, einen Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen an die Zivildienstkommission gestellt hatte. Darüber wurde bis 31. Dezember 1991 keine rechtskräftige Entscheidung getroffen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 1992 sprach die belangte Behörde aus, daß der genannte Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 76b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) als Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 ZDG gelte und den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 2 ZDG entspreche. Es wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer mit Rechtskraft des Bescheides zivildienstpflichtig ist. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, daß gemäß § 76b Abs. 1 ZDG der genannte Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung vom Wehrdienst an die belangte Behörde zur Entscheidung gemäß § 5 Abs. 4 ZDG weitergeleitet worden sei, es seien keine Mängel zu ersehen, die im Sinne des § 5a Abs. 1 Z. 1 ZDG zu werten wären. Das nunmehr als Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 ZDG zu wertende Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche somit den gesetzlichen Anforderungen zur Feststellung seiner Zivildienstpflicht.

Unter der Rubrik "Sonstige Mitteilungen der Behörde" wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer mit dem der Zustellung des Bescheides nächstfolgenden Kalendertag zivildienstpflichtig sei. Ein zu diesem Zeitpunkt allenfalls festehender Einberufungsbefehl trete gemäß § 2 Abs. 2 ZDG außer Kraft. Der Beschwerdeführer habe Adressenänderungen in Hinkunft durch Vorlage eines Meldezettels an den Bundesminister für Inneres, Abteilung IV/10, bekannt zu geben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer Rechtsbelehrung über § 9 Abs. 1 und 3 ZDG erteilt. Es wurde ihm mitgeteilt, daß ein Rechtsanspruch auf Erfüllung der Wünsche im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht bestehe. Er werde eingeladen, zur Wahrung seiner Interessen das beiliegende Formular längstens binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde ausgefüllt und unterschrieben einzusenden. Gleichzeitig wurde ihm ein Formular "Angaben für die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nach § 9 Abs. 1 und 3 Zivildienstgesetz" übermittelt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid wegen Verletzung "des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach § 7 ZDG" kostenpflichtig aufzuheben.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 76b Abs. 1 ZDG in der Fassung der Zivildienstgesetznovelle 1991, BGBl. Nr. 675/1991, gelten die vor dem 1. Jänner 1992 nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage eingebrachten Anträge auf Befreiung von der Wehrpflicht als Erklärung nach § 2 Abs. 1 ZDG, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine stattgebende Entscheidung getroffen oder der Antrag nicht rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen worden ist. Diese sind an den Bundesminister für Inneres zur Entscheidung nach § 5 Abs. 4 ZDG weiterzuleiten. Der Zivildienstwerber ist hievon in Kenntnis zu setzen. Im Einklang mit dieser Bestimmung hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht vom 21. Mai 1987 als Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 ZDG gewertet.

Gemäß § 5 Abs. 4 ZDG in der genannten Fassung hat der Bundesminister für Inneres ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate, nachdem die Erklärung nach § 2 Abs. 1 ZDG bei ihm eingelangt ist, mit Bescheid festzustellen, ob die Erklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Weist die Erklärung Mängel auf, wodurch sie nicht rechtswirksam werden kann, so sind diese im Feststellungsbescheid einzeln anzuführen. Die belangte Behörde hat derartige Mängel verneint und die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers - im Sinne seines seinerzeitigen Antrages - festgestellt. Durch die seinem seinerzeitigen Begehren voll Rechnung tragende Feststellung fehlt dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein.

Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt gemäß § 21 Abs. 3 ZDG mit der Vollendung des 50. Lebensjahres. Gemäß § 7 Abs. 1 ZDG sind zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

Auch wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 ZDG nicht eingegangen ist, kann der am 5. März 1956 geborene Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt sein, weil eine damit in Widerspruch stehende Feststellung mit dem angefochtenen Bescheid nicht getroffen wurde. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf stützt, daß die belangte Behörde durch die Belehrung zu § 9 Abs. 1 und 3 ZDG und durch die Aufforderung, zur Wahrung seiner Interessen das beiliegende Formular binnen zwei Wochen ausgefüllt zurückzusenden, zum Ausdruck bringe, der Beschwerdeführer sei noch zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verpflichtet, ist dem zu entgegnen, daß diesen Mitteilungen und Belehrungen der belangten Behörde ebensowenig normativer Charakter zukommt, wie dem dem angefochtenen Bescheid beigelegten Formular zum Zwecke der Angaben für die Zuweisung. Auch dies vermag nichts daran zu ändern, daß der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 ZDG im Hinblick auf sein Alter den ordentlichen Zivildienst nicht mehr zu leisten hat.

Die Beschwerde war daher wegen Mangels der Berechigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Da das Beschwerdeverfahren mit diesem Beschluß beendet ist, erübrigte sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. 92/11/0056 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110271.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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