TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/15 92/08/0240

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litl;
AlVG 1977 §16 Abs4;
UrlaubsG 1976 §10;
UrlaubsG 1976 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 15. Juli 1991, Zl. IVb/7022/7100 B, 920/3862 210144, betreffend Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ist nicht strittig, daß der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses Urlaubsentschädigung im Ausmaß von 89,5 Werktagen erhalten hat. Das Arbeitsamt Versicherungsdienste hat mit Bescheid vom 20. Februar 1991 ausgesprochen, daß das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers vom 2. Jänner 1991 bis 11. April 1991 gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG 1977 ruhe. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1991 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 29. September 1992, B 968/91, B 599/92, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof - antragsgemäß - abgetreten hat.

In dem Teil der Beschwerde, der an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist, rügt der Beschwerdeführer die "Verletzung des materiellen Rechtes" und bringt vor, daß der Zeitraum der Ruhenstellung des Arbeitslosengeldes unrichtig ermittelt worden sei. Gehe man von einer tatsächlich gewährten Urlaubsentschädigung von 89,5 Werktagen aus, "so hätte in der Folge die Aliquotierungsquote für die Werktage errechnet werden müssen", für welche ein Ruhen des Anspruches bestehe. Erst dann werde beurteilt werden (ergänze: können), ob für den Zeitraum vom 2. Jänner 1991 bis 11. April 1991 tatsächlich ein Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld zu Recht bestehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l und § 16 Abs. 4 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 615/1987 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gebührt bzw. gewährt wird, wobei der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründeten Beschäftigungsverhältnisses beginnt.

Der Beschwerdeführer läßt unbestritten, daß im Beschwerdefall Urlaubsentschädigung für die Dauer von 89,5 Werktagen bezahlt wurde und nicht etwa bloß Urlaubsabfindung im Sinne des § 10 des Urlaubsgesetzes in einem der tatsächlich zurückgelegten Dauer des Urlaubsjahres entsprechenden aliquoten Ausmaß gewährt worden ist. Nur in diesem Fall käme aber eine Aliquotierung im Sinne des Beschwerdevorbringens in Betracht (vgl. dazu DIRSCHMIED, AlVG2, Seite 126).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner in seinen Erkenntnissen vom 25. April 1989, Zl. 88/08/0132, und vom 19. Mai 1992, Zl. 92/08/0085, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, ist zur Ermittlung des Ruhenszeitraumes im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG die Anzahl der Urlaubstage, für die Urlaubsentschädigung gewährt wurde, in der Weise zu erhöhen, daß für je sechs Werktage der Urlaubsentschädigung ein weiterer Ruhenstag hinzuzurechnen ist (ebenso Dirschmied, aaO). Ausgehend von einer Urlaubsentschädigung für 89,5 Werktage ist daher die Ruhenstellung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 2. Jänner 1991 bis 11. April 1991 nicht rechtswidrig.

Da somit bereits die vorliegende Beschwerde in Verbindung mit der ihr beiliegenden Ablichtung des angefochtenen Bescheides erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080240.X00

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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