TE Vfgh Beschluss 1990/6/22 V173/88, V216/88

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Veröffentlicht am 22.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages mangels Darlegung der rechtlichen Bedenken im einzelnen

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit den vorliegenden Anträgen begehrt der Einschreiter gestützt auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG, die Gesetzwidrigkeit des - bereits außer Kraft getretenen - §6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. März 1984, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden, LGBl. 21/1984, zu erkennen und §5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 1987, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, LGBl. 27/1987, als gesetzwidrig aufzuheben.

Der Einschreiter begründet seine Anträge ausschließlich damit, daß er die in den bezogenen Verordnungsstellen normierte Pflicht für Rauchfangkehrer, in regelmäßigen Abständen, nämlich halbjährlich bzw. jährlich Rechnungen zu legen, soweit er nicht selbst andere Vereinbarungen getroffen hat, unmöglich einhalten könne.

2. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat unter Aktenvorlage die Abweisung der Anträge begehrt. Auch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine Äußerung erstattet, in der er zunächst die Zurückweisung, allenfalls die Abweisung der Anträge beantragt.

II. Die Anträge sind nicht zulässig.

1. Ein Antrag auf Aufhebung einer Verordnung gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Das Fehlen dieser Darlegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein nicht behebbarer Mangel, der zur Zurückweisung des Normenprüfungsantrages führt (VfSlg. 8308/1978, 8570/1979, 8594/1979, 8863/1980, 9506/1982).

2. Die gegen die Gesetzmäßigkeit der bekämpften Verordnungsbestimmungen ausgeführten Bedenken des Einschreiters erschöpfen sich ausschließlich darin - unter teilweiser Wiederholung des Normtextes - zu behaupten: "Es ist unmöglich innerhalb dieser nunmehr einjährigen Frist aufgrund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist."

Dieses Vorbringen, das weder die aufgestellte Behauptung zu untermauern trachtet noch irgendwelche rechtliche Erwägungen enthält und es auch unterläßt, den für gesetzwidrig erachteten Verordnungsbestimmungen konkrete rechtliche Mängel vorzuwerfen, kann nicht als Darlegung der gegen die Gesetzmäßigkeit der bekämpften Bestimmungen im einzelnen sprechenden Bedenken gewertet werden. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine nicht substantiierte allgemeine Behauptung ohne jegliche Darlegung rechtlicher Bedenken im einzelnen.

3. Die Anträge waren daher allein schon aus diesem Grunde wegen der fehlenden Antragsberechtigung als unzulässig zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen wurde.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V173.1988

Dokumentnummer

JFT_10099378_88V00173_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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