TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/15 92/08/0236

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §5;
ASVG §68 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §68 Abs1 idF 1991/676;
ASVGNov 50te;
B-VG Art49;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in Linz, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Oktober 1992, Zl. SV - 797/7 - 1992, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: X-AG in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der beigeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Beschwerdeführerin vom 17. März 1992 wurden der mitbeteiligten Partei gemäß § 58 Abs. 2 ASVG allgemeine Beiträge in der Höhe von S 82.890,40 und gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von S 15.700,-- vorgeschrieben.

Dem von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Einspruch gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit Folge, als die vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 68 Abs. 1 ASVG auf

S 27.464,80 eingeschränkt wurden und der vorgeschriebene Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG auf S 2.600,-- ermäßigt wurde. Zur Begründung der (im Beschwerdefall allein relevanten) Einschränkung bzw. Ermäßigung der Beitragsnachzahlungen bzw. des Beitragszuschlages führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, die mitbeteiligte Partei habe im Einspruch diesbezüglich vorgebracht, es seien im bekämpften Bescheid auch Beitragsnachzahlungen für den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 1989 vorgeschrieben worden. Da diese Zahlungen spätestens an diesem Tag fällig gewesen seien, seien sie nach der damaligen Gesetzeslage an diesem Tag bereits verjährt gewesen. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 5 Jahre komme nämlich aus näher angeführten Gründen nicht in Frage. Dieser Verjährungseinwand entspreche nach Auffassung der belangten Behörde dem Gesetz. Durch die mit 1. Jänner 1992 in Kraft getretene 50. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 676/1991, sei zwar die kürzere Verjährungsfrist von 2 auf 3 Jahre verlängert worden, der Verwaltungsgerichtshof habe aber (zur Frage der Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 ASVG in den Fassungen der

29. bzw. der 34. ASVG-Novelle) unter anderem in den Erkenntnissen vom 14. November 1985, Zl. 85/08/0114, vom 12. Dezember 1985, Zl. 85/08/0025, und vom 29. September 1986, Zl. 84/08/0131, ausgesprochen: "War das Feststellungsrecht hingegen aufgrund der bis zum Inkrafttreten der 34. Novelle geltenden Rechtslage bereits verjährt, dann kann die Änderung der Rechtslage nach der 34. Novelle nicht rückwirkend den Eintritt der Verjährungswirkung beseitigen. Damit würde nämlich einem bereits undurchsetzbar gewordenen öffentlich-rechtlichen Anspruch wieder die Durchsetzbarkeit verliehen werden. Eine derartige Rückwirkung des Gesetzes müßte jedoch ausdrücklich angeordnet werden ...". Im Beschwerdefall stehe außer Streit, daß nach der bis zum Inkrafttreten der 50. Novelle zum ASVG geltenden Rechtslage das Feststellungsrecht für 1989 bereits verjährt gewesen sei. Die mitbeteiligte Partei habe nach den Ergebnissen der vorangegangenen Beitragsprüfungen nämlich nicht erkennen müssen, daß die Fahrtkostenbeiträge zu entrichten seien. Die 50. Novelle zum ASVG enthalte keine Bestimmung, aus der geschlossen werden könne, daß die bereits eingetretene Verjährung rückwirkend beseitigt würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin lediglich "die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Verjährung ... bekämpft". Durch die mit 1. Jänner 1992 in Kraft getretene 50. Novelle zum ASVG sei die kürzere Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG von 2 Jahren auf 3 Jahre verlängert worden. Die Beschwerdeführerin habe bei der aufgrund der am 17. Februar 1992 stattgefundenen Beitragsprüfung erfolgten Nachverrechnung der Beiträge die kurze, allerdings bereits die durch die 50. ASVG-Novelle eingeführte dreijährige Verjährungsfrist angewendet. Dies entspreche der in ARD Nr. 4353 vom 31. März 1992 veröffentlichten, anläßlich einer Referentenbesprechung vertretenen Rechtsauffassung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Danach sei für die Frage, ob bereits die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden sei, der Zeitpunkt maßgebend, mit dem die Beitragsprüfung begonnen worden sei (Verständigung des Dienstgebers). Erfolge der Prüfungsbeginn also nach dem 1. Jänner 1992, so sei bereits die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der erste Satz des § 68 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der 50. Novelle lautete:

"Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen zwei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge".

Diese Bestimmung wurde durch die 50. ASVG-Novelle - gemäß § 547 Abs. 1 Z. 1 ASVG in der Fassung des Art. V Z. 38 dieser Novelle ohne Einschränkung mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 - dahin abgeändert, daß sie nunmehr zu lauten hat:

"Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge."

Im Beschwerdefall ist - entsprechend dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt - ausschließlich strittig, ob die rechtliche Beurteilung der Verjährung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Zahlung von spätestens am 31. Dezember 1989 fällig gewordenen Beiträgen nach § 68 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor der 50. ASVG-Novelle oder in der Fassung dieser Novelle zu erfolgen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Auffassung der belangten Behörde bei, daß diesbezüglich - zufolge Ähnlichkeit der Problemstellung - die in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Grundsätze der Judikatur des Gerichtshofes zur Heranziehung des § 68 Abs. 1 ASVG in der Fassung der 29. oder der 34. Novelle anwendbar sind. Demnach hat aber die belangte Behörde mit Recht - mangels einer derartigen Differenzierung - nicht auf den Zeitpunkt des Beginnes der Beitragsprüfung, sondern darauf abgestellt, daß das genannte Feststellungsrecht nach der bis zum Inkrafttreten der 50. ASVG-Novelle am 1. Jänner 1992 geltenden Rechtslage bereits verjährt war.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080236.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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