TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/15 88/08/0242

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ArbVG §96 Abs1 Z4;
ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn 10;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn 8 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der A KG in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Juli 1988, Zl. MA 14-K 20/88, betreffend Rückerstattung zu Ungebühr für Wegzeitvergütungen entrichteter Beiträge gemäß § 69 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Wiener Gebietskrankenkasse in 1101 Wien,

Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 7. März 1988 lehnte die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse den Antrag der beschwerdeführenden Partei ab, für die Zeit vom 22. September 1983 bis 31. Dezember 1986 für namentlich genannte Dienstnehmer die vom Unterschiedsbetrag zwischen den ausgezahlten und den gebührenden Entgelten bzw. Sonderzahlungen entrichteten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von S 28.870,82 (insoweit betreffen diese Beiträge die Wegzeitvergütungen) als zu Ungebühr entrichtete Beiträge im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG rückzuerstatten. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die beschwerdeführende Partei bei der Berechnung der Sonderzahlungen die Vergütung der Wegzeiten unberücksichtigt gelassen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe dies zum Gegenstand einer diesbezüglichen Beitragsnachbelastung gemacht. Wegzeitvergütungen fielen nämlich auch dann, wenn sie nicht in der taxativen Aufzählung des Punktes X des anzuwendenden Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (im folgenden: KollV) enthalten seien, unter den Verdienstbegriff nach dieser Kollektivvertragsbestimmung, da diese grundsätzlich Arbeitslohn darstellten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 1987, 9 Ob A 24/87, werde davon ausgegangen, daß die Vergütungen für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit Entgeltcharakter hätten. Die Beitragsnachbelastung sei von der beschwerdeführenden Partei bezahlt worden. Der sodann gestellte Rückerstattungsantrag nach § 69 ASVG sei nunmehr abzulehnen gewesen.

Die beschwerdeführende Partei erhob Einspruch.

1.2. Mit Bescheid vom 6. Juli 1988 wies der Landeshauptmann von Wien diesen Einspruch als unbegründet ab und stellte fest, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht zur Rückerstattung der in Rede stehenden Beitragsdifferenzen verpflichtet sei. In der Begründung dieses Bescheides werden zunächst auszugsweise die Bestimmungen der Art. VIII Z. 5, 6 und 7, sowie des Art. X KollV, betreffend den Verdienstbegriff, wiedergegeben. Sodann wird die Rechtsauffassung vertreten, Wegzeitvergütungen seien unabhängig davon, ob sie pauschal oder nach Anfall bezahlt würden, nach Arbeitsstunden berechnete Vergütungen, die nach Art. X KollV als Arbeitslohn anzusehen seien. Diese Wegzeitvergütungen seien daher bei der Bemessung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Unter anderem wird vorgebracht, die Wegzeitvergütungen seien nicht in der Form eines Pauschalbetrages, sondern als echte Aufwandsentschädigung anfallsbedingt an die Dienstnehmer geleistet worden. Schon allein aus diesem Grund handle es sich nicht um einen Verdienst im Sinne des Abschnittes X KollV.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift. In der letzteren Gegenschrift wird geltend gemacht, mit den Wegzeitentlohnungen werde kein Aufwand abgegolten, sondern es handle sich um eine Abgeltung der Verlängerung der Arbeitszeiten, welche durch die Zurücklegung der Wege von und zum Arbeitsplatz bewirkt worden sei. Dies gehe auch daraus hervor, daß die "Wegzeitvergütungen" für jeden Arbeitnehmer individuell ausbezahlt worden seien, wobei das Kriterium für die Berechnung der Höhe der Vergütung nicht etwa entstandene Aufwendungen, sondern lediglich die vom Dienstnehmer aufgewendete Zeit gewesen sei.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Mit der Frage, ob Vergütungen, die nach Abschnitt VIII Z. 7 KollV für Wegzeiten (im Zusammenhang mit Montagearbeiten sowie anderen Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes) außerhalb der Arbeitszeit bezahlt wurden, dem Verdienstbegriff des Abschnittes X KollV zu unterstellen und demgemäß in die Berechnungsgrundlage des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration nach den Abschnitten XVII und XVIII des Kollektivvertrages einzubeziehen sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 24. November 1988, Zl. 88/08/0230 = ZfVB 1990/2/737, sowie vom 27. März 1990, Zl. 88/08/0237 = ZfVB 1991/2/646, befaßt. Er gelangte darin zum Ergebnis, daß derartige Vergütungen wohl "Entgelt" im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG darstellen, jedoch nicht dem Verdienstbegriff im Sinne des Abschnittes X KollV unterstellt werden können. In dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser auch dargetan, weshalb die genannten Vergütungen auch nicht anderen Bestandteilen des Verdienstbegriffes zuzurechnen sind. Auf die ausführliche Begründung - einschließlich der Auseinandersetzung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes - wird unter Bedachtnahme auf § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.

2.2. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, der zufolge "Wegzeitvergütungen unabhängig davon, ob sie pauschal oder nach Anfall bezahlt wurden, nach Arbeitsstunden berechnete Vergütungen darstellen, die nach Art. X des Kollektivvertrages als Arbeitslohn anzusehen sind", ist daher unzutreffend (vgl. dazu nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. November 1988, wonach "je nach Anfall und nicht als Pauschalvergütung" gewährte Wegzeitvergütungen, somit nicht vorbehaltslos und regelmäßig als Bestandteil des Normallohnes ausbezahlte Bezüge, nicht dem Verdienstbegriff des Kollektivvertrages zu unterstellen sind).

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Ersatz der Stempelgebühren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht zuzusprechen.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080242.X00

Im RIS seit

15.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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