TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/15 91/07/0143

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 lita;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §12;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §45;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Aumayr, über die Beschwerde des F in A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 8. März 1991, Zl. LAS-274/5-1991, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesforste in Wien, Marxergasse 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß gefaßt:

Die Anträge des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge

1.) den Bescheid des Landesagrarsenates Salzburg vom 13. Jänner 1989, Zl. LAS-274/6-1989, aufheben,

2.) ein Ermittlungsverfahren einleiten, um sich über die Mißstände im Grundbuch beim Bezirksgericht Zell am See selbst zu überzeugen,

3.) einen Sachverständigen auf den Bergbauernhof des Beschwerdeführers entsenden, um mit dem Beschwerdeführer gemeinsam den Schaden zu erheben, der ihm durch das fehlerhafte Verhalten der Behörde entstanden sei, und die Kosten des entstandenen Schadens dem Schuldigen auferlegen,

4.) laut kaiserlichem Patent vom 5. Juli 1853 ein Regulierungsverfahren einleiten und dem Beschwerdeführer die Rechte: "Holzbezug, Streubezug und Weiderechte" regulieren, so wie sie im Erbübereinkommen vom 26. August 1942 vereinbart und durch die Unterschrift der Beteiligten bekräftigt worden seien,

5.) dem Beschwerdeführer durch eine gerichtliche Verfügung sofort Rauhfutter oder eine geeignete Weidefläche für seine Tiere zur Verfügung stellen,

werden zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landesagrarsenates Salzburg vom 13. Jänner 1989 wurde im Rechtsmittelweg den Anträgen des Beschwerdeführers auf Ersatzleistung für unbedeckte bzw. nicht nutzbare Weiderechte sowie auf Ergänzungsregulierung von Holz- und Streubezugsrechten keine Folge gegeben. Eine gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/07/0148, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 28. Jänner 1991 stellte der Beschwerdeführer bei der Agrarbehörde erster Instanz einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, den er damit begründete, es sei auch mit dem eben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes keine Sachentscheidung über Elementarholzhöchstmengen für sein Wohnhaus und zwei landwirtschaftliche Nebengebäude getroffen worden. Es habe kein Bausachverständiger an der Feststellung der Elementarholzhöchstmenge mitgewirkt. Es werde daher beantragt, die Bemessung und Feststellung der Elementarholzhöchstmenge und der Zeug- und Bauholzmenge sowie den daraus sich ergebenden Streubezug durch einen Bausachverständigen neu festzustellen.

Bei der vom Landesagrarsenat über diesen Antrag am 8. März 1991 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, sein Wohnhaus sei in der Regulierungsurkunde als Brandstätte angeführt. Er verwies ferner auf die Bestimmung des § 45 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, wonach ausschlaggebend nur die Sachverständigengutachten seien. Weiters machte er das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 69 Abs. 1 lit. a AVG geltend, ohne nähere Gründe hiefür anzugeben.

Mit Bescheid vom 8. März 1991 gab der Landesagrarsenat dem Wiederaufnahmeantrag nicht statt. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der als Wiederaufnahmegrund vorgebrachte Umstand, daß im Verfahren bisher kein Bausachverständiger beigezogen worden sei, sei ohne Belang. Einerseits seien die dem M-Gut zustehenden Holz- und Streubezugsrechte urkundlich fixiert und andererseits lege § 12 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes 1986 fest, daß durch eine Ergänzungsregulierung keine Erweiterung von urkundlichen Rechten erfolgen dürfe. Die Beiziehung eines Bausachverständigen sei ohne Bedeutung gewesen, weil nur rechtliche Erwägungen anzustellen gewesen seien. Von einem Hervorkommen neuer Tatsachen könne daher keine Rede sein.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 7. Oktober 1991, B 595/91, ihre Behandlung ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der Beschwerde sowie in der im Verwaltungsgerichtshofverfahren erstatteten Beschwerdeergänzung hat der Beschwerdeführer neben dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch die im Beschlußteil der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Anträge gestellt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die Zuerkennung des Vorlageaufwandes beantragt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Die mitbeteiligte Partei hat in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Ausführungen in der Beschwerde sind über weite Strecken unklar und es ist nicht ersichtlich, welchen Bezug zum angefochtenen Bescheid sie aufweisen. Aus den verständlichen Teilen der Beschwerde ist ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer - neben einer Reihe von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten - auch in seinen Holz-, Streubezugs- und Weiderechten, welche ihm auf Grund der Regulierungsurkunden 849/a vom 12. Dezember 1866 und 849/b vom 2. Dezember 1866, des Ablösungs- und Regulierungserkenntnisses vom 4. Februar 1873, Nr. 577, und der Regulierungsurkunde vom 5. Februar 1870, Nr. 41/a, zustünden, verletzt erachtet. Nach Meinung des Beschwerdeführers beruht der angefochtene Bescheid auf einer mangelhaften Führung des Grundbuches und es liege eine "Fälschung durch den Bescheid der Agrarbehörde vom 29. Dezember 1931, Zl. 32/32," vor. Weiters seien bei der Erstellung der Regulierungsurkunde 849/a viele Fehler gemacht worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers, der sich auf das durch Bescheid des Landesagrarsenates vom 13. Jänner 1989, Zl. LAS-274/6-1989, abgeschlossene Verfahren bezog, nicht stattgegeben. Thema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob diese Abweisung zu Recht erfolgte.

Nach dem gemäß § 1 AgrVG 1950 im Agrarverfahren anzuwendenden § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Die vom Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Umstände stellen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG dar.

Soweit in der Beschwerde neue, im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemachte Behauptungen - insbesondere in bezug auf das Vorliegen einer Urkundenfälschung - aufgestellt werden, steht diesen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegen, sodaß dem Verwaltungsgerichtshof ein Eingehen auf dieses Vorbringen verwehrt ist.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates vom 8. März 1991 erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Bescheid des Landesagrarsenates vom 13. Jänner 1989, Zl. LAS-274/6-1989, dessen Aufhebung der Beschwerdeführer in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beschwerdeergänzung begehrt, war bereits Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 25. September 1990, Zl. 89/07/0148; mit diesem Erkenntnis wurde die gegen den erwähnten Bescheid gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dem (neuerlichen) Antrag auf Aufhebung dieses Bescheides steht daher entschiedene Sache entgegen, weshalb er gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ebenso zurückzuweisen war wie die übrigen im Beschluß näher bezeichneten weiteren Anträge des Beschwerdeführers, zu deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die mitbeteiligte Partei hat die Zuerkennung der "tarifmäßigen Kosten für die Einbringung der Gegenschrift in der Höhe von S 11.260,--" beantragt. Nach Art. I lit. C Z. 7 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 beträgt der Schriftsatzaufwand für die mitbeteiligte Partei S 11.120,--. Stempelgebühren sind für die mitbeteiligte Partei nicht angefallen. Das über den Schriftsatzaufwand hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen. Der Vorlageaufwand für die belangte Behörde beträgt S 505,-- (Art. I lit. B Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991). Das über diesen Betrag hinausgehende Begehren der belangten Behörde - sie hat S 550,-- beantragt - war daher ebenfalls abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070143.X00

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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