TE Vwgh Beschluss 1992/12/15 92/11/0274

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Juli 1992, Zl. UVS-06/02/00116/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem hg. Akt VH 92/11/0009 betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Beschwerdeführer ergibt sich - der Vertreter zur Verfahrenshilfe hat keine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorgelegt -, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, vom 21. Jänner 1992 betreffend Übertretung des Wehrgesetzes 1990 als verspätet zurückgewiesen wurde. Mit dem in Rede stehenden Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde, die Berufung gegen das Straferkenntnis verspätet erhoben zu haben. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, daß die von der belangten Behörde angestellten Tatsachenermittlungen betreffend die Zustellung des Straferkenntnisses mit Verfahrensmängeln behaftet seien. So sei eine Zeugenaussage unrichtig wiedergegeben, eine vom Beschwerdeführer beantragte Zeugenaussage nicht durchgeführt, der angefochtene Bescheid nicht ausreichend begründet und der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden; schließlich habe die belangte Behörde es unterlassen, zu prüfen, ob die Ausführungen in seiner Berufung nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätten gewertet werden können.

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer keineswegs geltend, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Mit Ausnahme der Wertung seiner Eingabe als Berufung schneidet der Beschwerdeführer nur Tatfragen an. Hinsichtlich der Deutung seines Anbringens macht er der Sache nach lediglich die Verletzung der Manuduktionspflicht geltend.

Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110274.X00

Im RIS seit

15.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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