TE Vwgh Beschluss 1992/12/15 92/08/0246

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

L92104 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BehindertenG OÖ 1971 §30;
BehindertenG OÖ 1971 §32;
BehindertenG OÖ 1971 §35;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache des P in G, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Oktober 1992, Zl. SH - 21.622/6 - 1992/Wig/F, betreffend Gewährung von Pflegegeld nach dem OÖ Behindertengesetz 1991, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

"Sehr geehrter Herr P

Auf Grund Ihres Antrages vom 27. April 1992 für AP; geb. 2.3.1977, ergeht von der o.ö. Landesregierung als Organ der Landesverwaltung in erster und letzter Instanz folgender

S p r u c h

Ihrem Antrag wird KEINE Folge gegeben.

Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 6 Z. 7 und 30 Abs. 3 des O.ö. Behindertengesetzes 1991, LGBl. Nr. 113, idgF."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, daß die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgenommene amtsärztliche Untersuchung ergeben habe, daß der Sohn des Beschwerdeführers nur für einzelne lebensnotwendige wiederkehrende Verrichtungen dauernd der Betreuung (Wartung und Hilfe) oder der dauernden Aufsicht durch eine andere Person bedürfe. Eine Betreuung in besonders hohem Ausmaß sei nicht erforderlich. Die Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 3 des angeführten Gesetzes seien nicht erfüllt.

Nach dem - so umschriebenen und daher keiner weiteren Auslegung zugänglichen - Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung des Pflegegeldes der Stufe II gemäß § 30 Abs. 3 des OÖ-Behindertengesetzes 1991" als verletzt.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß § 1 des O.ö. Behindertengesetzes 1991, LGBl. Nr. 113/1991, (in der Folge O.ö. BhG 1991) ist behinderten Menschen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Hilfe zu leisten. Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. gelten als behinderte Menschen Personen, die aufgrund näher bezeichneter körperlicher oder psychischer Leiden oder Gebrechen in näher bezeichneten Beziehungsfeldern wegen wesentlicher Funktionsausfälle dauernd erheblich beeinträchtigt sind oder bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere bei Kleinkindern.

Gemäß § 30 Abs. 1 leg. cit. ist einem behinderten Menschen, der wegen eines anderen Leidens oder Gebrechens bzw. Sinnesbehinderung als dem der Funktionsstörung des Sehorgans überwiegend pflegebedürftig ist und das 6. Lebensjahr vollendet hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Pflegegeld mit Bescheid zu gewähren. § 30 Abs. 2 und 3 O.ö. BhG 1991 umschreiben die Voraussetzungen, unter denen Pflegegeld der Stufe I bzw. Pflegegeld der Stufe II gebührt. Gemäß § 30 Abs. 4 O.ö. BhG 1991 ist einem behinderten Menschen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr zur Abgeltung des durch die Behinderung bedingten erheblichen Mehraufwandes ein Pflegegeld im Ausmaß von 50 v.H. des Pflegegeldes der Stufe I zu gewähren, wenn er mit seinen Eltern (einem Elternteil) oder sonstigen Personen in Hausgemeinschaft lebt.

Gemäß § 32 Abs. 1 O.ö. BhG 1991 kann der behinderte Mensch "nur die Bezugsberechtigung" hinsichtlich seines Anspruches auf Pflegegeld mit Zustimmung der Landesregierung ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse des behinderten Menschen oder seiner Angehörigen liegt. Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn die Bezugsberechtigung jener Person übertragen werden soll, die den behinderten Menschen überwiegend pflegt. Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. hat die Landesregierung die Verwendung des nach Abs. 1 übertragenen Pflegegeldes in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen; bei nicht entsprechender Verwendung des Pflegegeldes ist die Zustimmung (Abs. 1) zu widerrufen.

Gemäß § 35 O.ö. BhG hat der behinderte Mensch oder sein gesetzlicher Vertreter sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe des Pflegegeldes oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monates nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.

Aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich zweifelsfrei, daß Anspruchsberechtigter hinsichtlich des Pflegegeldes immer der behinderte Mensch selbst - unabhängig von seinem Alter - ist. Dem gesetzlichen Vertreter des anspruchsberechtigten Behinderten trifft lediglich die in § 35 des Gesetzes umschriebene Meldepflicht. Auch eine Übertragung des Anspruches auf den gesetzlichen Vertreter (als Pflegeperson) ist nach dem klaren Wortlaut des § 32 O.ö. BhG 1991 ausgeschlossen, schränkt doch diese Bestimmung die Übertragungsmöglichkeit ausdrücklich auf "nur die Bezugsberechtigung" ein.

In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage hat die belangte Behörde - wie aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Vorspruches und Spruches des angefochtenen Bescheides hervorgeht - aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers FÜR DESSEN SOHN über den ANSPRUCH DES LETZTGENANNTEN auf Gewährung von Pflegegeld der Stufe II - diesen Anspruch verneinend - abgesprochen.

Es ist daher auszuschließen, daß der BESCHWERDEFÜHRER durch den angefochtenen Bescheid in SEINEN RECHTEN, insbesondere auch in dem von ihm genannten Recht auf Gewährung des Pflegegeldes gemäß § 30 Abs. 3 des O.ö. BhG 1991, verletzt worden sein könnte, weil dem Beschwerdeführer auch als gesetzlichem Vertreter seines Sohnes dieser Anspruch weder aus eigenem Recht zusteht, noch ihm im Sinne des § 32 leg. cit. übertragen werden könnte.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid IN SEINEN RECHTEN verletzt zu sein behauptet. Da im Beschwerdefall eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid von vornherein nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080246.X00

Im RIS seit

08.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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