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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
KriegsmaterialV 1977 §1 Z2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 24. Februar 1992, Zl. 10.301/805-1.12/91, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 28a Waffengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Februar 1990 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz eines Halbkettenfahrzeuges einer näher bezeichneten Type "gemäß §§ 7, 28a, Abs. 2 und Abs. 5 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in Verbindung mit § 28b, leg. cit. und im Zusammenhalt mit der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial vom 22. November 1977, BGBl. 624" im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28a Abs. 2 des Waffengesetzes 1986 können vom Verbot u.a. des Besitzes von Kriegsmaterial nach Abs. 1 auf Antrag Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn der Antragsteller verläßlich ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung militärische, sicherheitspolizeiliche oder andere diesen vergleichbare gewichtige Bedenken bestehen.
Gemäß § 7 des Waffengesetzes 1986 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, daß es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug in seinem während des Verwaltungsverfahrens gegebenen Zustand um Kriegsmaterial im Sinne der zitierten Bestimmungen (offenbar gemäß § 1 Z. II lit. a der Verordnung BGBl. Nr. 624/1977) handelt.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Allein der Besitz des Halbkettenfahrzeuges durch Privatpersonen stellt generell eine Sicherheitsgefährdung dar, da damit gerechnet werden muß, daß es trotz seines Alters nach wie vor geeignet ist, unter Umständen gegen Sicherheitsorgane eingesetzt zu werden, die ihrerseits im Normalfall nicht über eine solche Ausrüstung verfügen, die ein wirkungsvolles Einschreiten in einem solchen Fall ermöglichten. Eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen muß strikt abgelehnt werden. Würde man daher eine stark verbreitete Überlassung dieses Kriegsmaterials an Privatpersonen zulassen, so würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit führen. Eine Häufung von Unfällen, Mißbräuchen und Straftaten und sonstige Unzukömmlichkeiten wären zwangsläufig die Folge. Daher Überwiegt das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der dargestellten Gefahren besteht, das Interesse des Beschwerdeführers, das Fahrzeug seiner Privatsammlung einzuverleiben.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, daß durch die von ihm angebotene Entfernung der Panzerung oder von Teilen derselben "die wesentlichste Voraussetzung für Kriegslandfahrzeuge wegfällt". Auf dieses Beschwerdevorbringen brauchte nicht eingegangen zu werden, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die Panzerung aufgewiesen hat (für eine gegenteilige Annahme fehlt jeder Anhaltspunkt) und die allenfalls in Zukunft beabsichtigte Entfernung für die belangte Behörde nicht zu dem von ihr dem angefochtenen Bescheid zugrundezulegenden Sachverhalt zählt. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob ein Fahrzeug wie das in Rede stehende, bei dem die Panzerung entfernt worden ist, als "für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet" im Sinne der zitierten Verordnungsstelle ist.
Die nach § 28a Abs. 2 des Waffengesetzes 1986 zu fällende Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0227, und vom 27. März 1990, Zlen. 89/11/0098, 0099). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder ob ihr eine Ermessensüberschreitung oder Ermessensmißbrauch unterlaufen ist. Die vorstehend wiedergegebenen, für die negative Entscheidung der belangten Behörde maßgebenden Erwägungen stellen sich als dem Gesetz entsprechend dar und lassen erkennen, daß die Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes gehandhabt hat. An dieser Beurteilung vermögen die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern. Dies gilt vor allem für das Beschwerdeargument, es handle sich nicht um ein zeitgemäßes Kriegslandfahrzeug, sondern um ein einem "Oldtimer" gleichzuhaltendes Fahrzeug. Das Fahrzeug stammt aus der Zeit des zweiten Weltkrieges. Wenn auch Kriegsmaterial aus diesen Zeiten nach dem heutigen Stand der Waffentechnik als veraltet anzusehen ist, so ändert dies nichts an der grundsätzlichen Eignung zum Zweck der Entfaltung kriegerischer oder sonstiger mit Gewalt verbundener Aktivitäten. Angesichts des gegebenen Alters von etwa 50 Jahren erübrigte sich auch eine Prüfung, ob es Waffen oder Fahrzeuge gibt, die allein auf Grund ihres Alters nicht unter den Begriff des Kriegsmateriales im Sinne des Gesetzes fallen. Der Vergleich des Kettenfahrzeuges mit einem gewöhnlichen LKW, wie ihn der Beschwerdeführer anstellt, ist nicht zielführend, weil die Beurteilung einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch solche Fahrzeuge - insbesondere im Hinblick darauf, daß der Lenker eines gepanzerten Fahrzeuges wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit ausgeschaltet werden kann - in hohem Maße unterschiedlich ausfallen muß. Der belangten Behörde kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe den Sinn des Gesetzes verfehlt, wenn sie die geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Ausbau seiner Sammlung von Heeresfahrzeugen gegenüber den öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung der Bewilligung sprechen, hintangestellt hat.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110105.X00Im RIS seit
08.08.2001Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009