TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/16 92/02/0305

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §52;
AVG §69 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. September 1992, Zl. Ib-182--241/90, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit einem rechtskräftigen Straferkenntnis der Erstbehörde der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO schuldig erkannt wurde. Im Zusammenhang mit diesem Vorfall (Unfall) wurde gegen den Beschwerdeführer auch ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, in dessen Zuge der beigezogene Sachverständige eine Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt von maximal 0,65 Promille ermittelte.

Die hierauf gegründeten Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens wurden mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der Blutprobe davon ausgegangen, daß seine Blutalkoholkonzentration zumindest 0,8 Promille betragen habe.

Anläßlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht konnte der Beschwerdeführer zunächst keine Angaben über seinen Alkoholkonsum nach Arbeitsschluß machen. Über Frage seines Vertreters deponierte er schließlich von seiner Trinkverantwortung gegenüber dem den Unfall aufnehmenden Gendarmeriebeamten abweichende Trinkangaben. Er habe sich gedacht, daß es für ihn besser wäre, wenn er (vor der Gendarmerie) eine geringere Biermenge angebe. Der Sachverständige ging von dieser neuen Trinkverantwortung aus und nahm auch an, daß zwischen dem letzten Bierkonsum und dem späteren Unfall lediglich ein Zeitintervall von zwei bis drei Minuten gelegen gewesen sei, sodaß das letzte Bier im Unfallzeitpunkt noch nicht resorbiert gewesen wäre. Der Sachverständige gelangte sodann - abweichend von einem früheren gerichtsmedizinischen Gutachten - zum Ergebnis, daß ein Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille nicht beweisbar sei.

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG (nunmehr in der wiederverlautbarten Fassung § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG - BGBl. Nr. 51/1991) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Das in Rede stehende ärztliche Gutachten ist ein Beweismittel, das erst nach Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens erstellt wurde. Ob es überhaupt einen Wiederaufnahmsgrund darstellen konnte, mag auf sich beruhen, weil das Gesetz ausdrücklich fordert, daß das Beweismittel ohne Verschulden der Partei im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht verwendet werden konnte. Davon kann aber keine Rede sein, wenn der Wiederaufnahmswerber seine Verantwortung in einem späteren (gerichtlichen) Verfahren gegenüber seiner Verantwortung im rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren geändert hat.

Der Beschwerdeführer hätte bereits im Verwaltungsstrafverfahren seine erst im gerichtlichen Strafverfahren aufgestellte Version über eine bestimmte Alkoholmenge und einen kurzen zeitlichen Abstand zwischen letztem Alkoholkonsum und Unfallszeitpunkt vorbringen können. Er ist hingegen der Aufforderung der Erstbehörde, sich hinsichtlich des vorgehaltenen Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu rechtfertigen, nicht nachgekommen. Eine Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis hat er nicht erhoben. Wenn der Beschwerdeführer es im Verwaltungsstrafverfahren unterließ, seine nunmehrige Darstellung vorzubringen, und andere Trinkangaben machte, so hat er es als Verschulden zu vertreten, daß im Verwaltungsstrafverfahren der Grad seiner Alkoholisierung auf dem Boden anderer Sachverhaltsannahmen beurteilt wurde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0160). Die belangte Behörde hat seinen Wiederaufnahmeanträgen somit zu Recht keine Folge gegeben.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war der Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Gutachten neues Wiederaufnahme Verfahrensrecht Gericht Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020305.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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