Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der YZ gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. September 1992, Zl. 6/2 - 2218/90-05, betreffend Erdölsonderabgabe erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Beschwerdeführerin gab in ihrem mit der Beschwerde verbundenen Aufschiebungsantrag an, sie sei finanziell solid; sie führe Jahr für Jahr Steuern und Abgaben in mehrstelliger Millionenhöhe ab. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit von S 24,031.906,-- sei nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen. Ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde die Beschwerdeführerin einen unwiederbringlichen Schaden erleiden, weil ihr bis zur Rückerstattung der genannte Betrag nicht zur Entfaltung ihrer Geschäftstätigkeit zur Verfügung stünde. Es entginge ihr die Möglichkeit, um diesen Betrag Zwischenprodukte zu kaufen, aus diesen Erdölprodukte herzustellen und durch deren Verkauf einen um diesen Betrag zuzuglich der erzielten Wertschöpfung erhöhten Umsatz zu erzielen. Dadurch würden das Geschäftsergebnis und sohin die Kreditwürdigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden. Beim Handel mit Erdölprodukten handle es sich um ein laufendes Geschäft, sodaß entgangene Umsätze nach Rückerstattung der von der Beschwerdeführerin entrichteten Abgaben nicht nachgeholt werden könnten.
In ihrer Stellungnahme erklärte die belangte Behörde, daß dem Aufschub des Vollzuges keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden; im übrigen schließe sie sich einer dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Stellungnahme des Finanzamtes für Körperschaften an. Danach böten die in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von S 43,500.000,-- und das Anlagevermögen einschließlich Beteiligungen mit S 2,170.000,-- Hinweise auf die behauptete Einbringlichkeit. Es sei auch glaubhaft, daß dem beschwerdeführenden Unternehmen ein unverhältnismäßiger Nachteil beim Vollzug der angefochtenen Bescheide entstehen würde, wenn die Sofortzahlung mit Fremdkapital finanziert, hohe Zinsen verursachen würde, welche im Falle des Obsiegens nicht refundiert würden. Im Hinblick auf die bisherhigen Aussetzungen gemäß § 212a BAO wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konsequent. Im Hinblick auf die Gesamthöhe des strittigen Betrages (rund S 40,000.000,--) sowie einem Jahresumsatz von rund S 21,000.000,-- wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der Bestellung von Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Wenn die belangte Behörde nur "Hinweise" auf die Einbringlichkeit vorfindet und deshalb eine Sicherheitsleistung verlangt, zu deren Auferlegung durch den Verwaltungsgerichtshof keine gesetzliche Grundlage besteht, muß davon ausgegangen werden, daß die Einbringlichkeit keineswegs gesichert ist. Auch die Beschwerdeführerin vermag diese erheblichen Bedenken nicht zu zerstreuen. Ist aber die Einbringlichkeit gefährdet, so stehen schon deshalb zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 285 m.w.N.).
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann daher nicht in Betracht kommen.
Im übrigen bleibt es der belangten Behörde unbenommen, gemäß § 212 BAO vorzugehen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992160032.A00Im RIS seit
16.12.1992