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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation StPO §90Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Zurücklegung von vom Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeigen durch die Staatsanwaltschaft mangels Legitimation; Zurückweisung von Beschwerden gegen Gerichtsakte mangels Zuständigkeit des VfGHSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit der vorliegenden, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurücklegung einiger von ihm eingebrachter Strafanzeigen durch den Staatsanwalt sowie gegen Akte der Gerichtsbarkeit.
Die Beschwerde erweist sich in beiden Fällen als unzulässig.
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, hat die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der einzelne kein subjektives Recht. Dem Beschwerdeführer fehlt somit die Legitimation, die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß §90 StPO beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art144 B-VG zu bekämpfen (vgl. VfSlg. 5235/1966; VfGH v. 9.6.1988, B59,60/88; v. 3.10.1988, B1199,1516/88).
Soweit sich die Beschwerde im übrigen gegen Gerichtsakte wendet, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, gerichtliche Entscheidungen aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Erweist sich somit die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, war daher auch sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, StrafanzeigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B687.1990Dokumentnummer
JFT_10099373_90B00687_00