Index
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des T in H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 30. September 1992, Zl. VI/4-GV-B-3, betreffend Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, den Beschluß gefaßt
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung nach § 7 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 6800-0, ist als eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG eingerichtet. Gegen ihre Entscheidungen ist eine Berufung nicht zulässig; ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (§ 14 Abs. 4 NÖ GVG). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht für zulässig erklärt worden.
Damit sind ihre Entscheidungen gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1991. Zl. 91/02/0093).
Daran vermag auch der unzutreffende, dem angefochtenen Bescheid angefügte Hinweis im Sinne des § 61 a AVG nichts zu ändern, gegen diesen Bescheid könne Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020328.X00Im RIS seit
16.12.1992Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013