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72/02 Studienrecht allgemein;Norm
AHStG §21 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des M in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Studienkommission für die Studienrichtung Betriebswirtschaft der Karl-Franzens Universität Graz vom 26. Juni 1991, Zl. 31/f-10 ex 1990/91, betreffend Nichtanerkennung einer Teilprüfung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Studienkommission für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Universität Graz vom 12. Oktober 1990 ersuchte der Beschwerdeführer um Anerkennung von Studien der Richtung Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Der Vorsitzende der Studienkommission für die Studienrichtung Betriebswirtschaft entsprach mit Bescheid vom 29. Oktober 1990 diesem Antrag des Beschwerdeführers mit Ausnahme der Teilprüfung aus "Raumplanung", die als Teilprüfung aus dem Wahlfach für die betriebswirtschaftliche Studienrichtung an der Universität Graz nicht anerkannt wurde.
Gegen diese Nichtanerkennung erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte im wesentlichen vor, er habe an der Wirtschaftsuniversität in Wien ein nach dem Gesetz für dieses Studium vorgesehenes Wahlfach absolviert. Nach der Auslegung des erstinstanzlichen Bescheides wäre ein Universitätswechsel derart erschwert, daß in manchen Bereichen die Ausbildung gefährdet wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51/1991 keine Folge gegeben.
Ihrem Antrag auf Anerkennung der an der Wirtschaftsuniversität Wien abgelegten Prüfung aus Raumplanung als Teilprüfung aus dem Wahlfach gemäß § 21 Abs. 4 AHStG. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 179/1966, kann nicht stattgegeben werden."
Zur Begründung wird ausgeführt, in der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung umfasse die erste Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen u.a. nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die gewählte Studienrichtung sinnvoll ergänze (Wahlfach). In der beispielsweisen Aufzählung sei auch das Fach "Raumplanung" enthalten.
Dieses Fach sei jedoch in der Aufzählung der Wahlfächer im Studienplan für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Universität Graz nicht vorgesehen, und es seien auch Feststellungen dahingehend, daß für das jeweilige Fach Lehrveranstaltungen in ausreichendem Umfang durchgeführt werden könnten, in den Studienplan nicht aufgenommen worden. Daher sehe die Behörde keine Möglichkeit, die vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen als gleichwertig mit irgend einer an der Universität Graz möglichen betriebswirtschaftlichen Prüfung anzuerkennen oder als Prüfung in einem Fach anzuerkennen, welches das betriebswirtschaftliche Studium in Graz sinnvoll ergänze.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist vom Sachverhalt her unbestritten, daß der Beschwerdeführer an der Wirtschaftsuniversität Wien in der Studienrichtung Betriebswirtschaft als "Wahlfach" die Teilprüfung aus "Raumplanung" abgelegt hat und die Anerkennung dieser Prüfung für sein Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Graz begehrt.
"Raumplanung" ist nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 179/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 152/1972, eines der im Gesetz vorgesehenen Wahlfächer für die erste Diplomprüfung.
Nach § 21 Abs. 4 des allgemeinen Hochschulstudiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, (AHStG) sind die an einer inländischen Hochschule abgelegten Prüfungen für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Hochschule anzuerkennen.
Die belangte Behörde vermeint, daß aus dem Umstand, daß das Fach "Raumplanung" im Lehrveranstaltungsangebot der Universität Graz nicht aufscheine und dieses Fach daher als Wahlfach in Graz nicht belegt werden könne, folge, daß eine Anerkennung von Prüfungen an einer anderen inländischen Universität als Erfüllung dieses Wahlfaches unzulässig wäre, weil keine Beurteilung der Gleichwertigkeit erfolgen könne.
Diese Rechtsauffassung findet im klaren Wortlaut des § 21 Abs. 4 AHStG keine Deckung.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer an einer inländischen Hochschule, nämlich der Wirtschaftsuniversität Wien, eine im Gesetz ausdrücklich genannte facheinschlägige Prüfung in dem Wahlfach abgelegt. Dafür, daß eine solche Prüfung deshalb nicht anzuerkennen wäre, weil dieses Wahlfach in Graz nicht eingerichtet ist, bzw. weil keine Beurteilung der Gleichwertigkeit erfolgen könne, findet sich in der für die Anrechnung von Studien und die Anrechnung von Prüfungen spezifischen Regelung des § 21 Abs. 4 AHStG kein Ansatzpunkt.
Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren an Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese bereits mit dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand abgedeckt wird (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, zu § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG auf Seite 687 wiedergegebene Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120210.X00Im RIS seit
26.02.2001