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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §61 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1992, Zl. 4.323.706/2-III/13/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, hat den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 25. Oktober 1991, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft.
Dieses Rechtsmittel weist nachstehenden Wortlaut auf:
"Betrifft: Asylantragberufung
Ich A, geb. in Jugoslawien, derzeit wohnhaft im Gasthof S, in X, lege hiermit gegen den Bescheid Nr. FRA-J 282/1991 Berufung ein.
Ich beabsichtige mich in der Steiermark für immer anzusiedeln und erhoffe diesbezüglich einen positiven Asylbescheid."
Mit Bescheid vom 26. Juni 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf richtige Anwendung materieller Rechtsvorschriften und auf ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu wiederholten Malen ausgesprochen hat, muß einer Eingabe, um sie als Berufung im Sinne des § 63 AVG anzusehen, nicht nur entnommen werden können, daß der bezeichnete erstinstanzliche Bescheid angefochten wird, sondern es muß aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, Wien 1987, S 595 ff, zitierte Judikatur und das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0599). Den Berufungsausführungen ist - außer dem Umstand, daß der Beschwerdeführer mit der Abweisung seines Asylantrages nicht zufrieden war und beabsichtigte, sich in der Steiermark anzusiedeln - auch nicht andeutungsweise zu entnehmen, worin der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides erblickt und welche Gründe für die Berechtigung des Berufungsvorbringens ins Treffen geführt werden. Da die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides den ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält, hat die belangte Behörde im Hinblick auf § 61 Abs. 5 AVG zu Recht das - aus den obigen Ausführungen ersichtliche - Fehlen eines solchen Antrages als inhaltlichen, die Zurückweisung des Rechtsmittels nach sich ziehenden Mangel der Berufung gewertet.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010854.X00Im RIS seit
16.12.1992