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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 18. April 1991, Zl. 88 P/89, betreffend Vertreterbestellung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1992, Zl. B 610/91, hg. eingelangt am 29. Oktober 1992, wurde die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr eine an ihn gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 1992 übermittelt, in der er erklärt, diese an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde zurückzuziehen.
Im Hinblick darauf, daß eine solche Prozeßerklärung rechtswirksam nur vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben werden kann, kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht in Betracht. Allerdings hat der Beschwerdeführer durch diese Erklärung auf andere Weise unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über diese Beschwerde weggefallen ist, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen ist und das Verfahren aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0709).
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010933.X00Im RIS seit
16.12.1992