TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/16 92/12/0016

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §13 Abs1;
GehG 1956 §30b Abs1;
GehG 1956 §30b Abs2 Z3;
GehG 1956 §30b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 29. November 1991, Zl. 22.267/58-2.2/91, betreffend Pflegedienstzulage nach § 30b des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bereich eines Militärkommandos in der Heeressanitätsanstalt tätig.

Mit Bescheid des Korpskommandos vom 14. Jänner 1982 wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. August 1981 die Pflegedienstzulage gemäß § 30b Abs. 2 Z. 3a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der derzeit geltenden Fassung gebühre. Eine Begründung enthält der Bescheid nicht. Im Antrag des Militärkommandos vom 18. Dezember 1981 heißt es, daß der Beschwerdeführer im Rahmen des Dienstbetriebes der Heeressanitätsanstalt auch den Krankenpflegedienst durchführe.

Mit Eingabe vom 9. März 1988 beantragte der Beschwerdeführer, nachdem ihm mit Ablauf des 31. Dezember 1987 die Auszahlung der Pflegedienstzulage eingestellt worden war, "bescheidmäßige Einstellung".

Auf Grund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 11. Februar 1991 stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid fest, daß der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegedienstzulage mit Ablauf des 31. Dezember 1987 weggefallen sei. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Korpskommandos vom 14. Jänner 1982, mit dem festgestellt worden war, daß dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. August 1981 die Pflegedienstzulage gemäß § 30b Abs. 2 Z. 3a des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre, sei er als "Kommandant Sanitätstrupp & Sanitätsoffizier & stellvertretender Kommandant Sanitätszug" bei der Heeressanitätsanstalt in Dienstverwendung gestanden. Im Rahmen dieser Einteilung sei er dort für die Sanitätsausbildung im Sinne eines dienstführenden Unteroffiziers tätig gewesen. Die Ausbildungstätigkeit habe damals drei Sanitätshilfekurse pro Jahr von jeweils vier Wochen Dauer umfaßt. Die restliche Zeit sei er zur besonderen Verwendung beim Kommando der Heeressanitätsanstalt dienstverwendet worden. Mit Wirksamkeit vom 18. Oktober 1982 sei der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz "Kommandant Lagergruppe & Sanitätsunteroffizier & Lagermeister/Apothekenunteroffizier" eingeteilt worden. Diese Einteilung habe eine wesentliche Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers dargestellt. Sein gesamter Tätigkeitsbereich gliedere sich wie folgt:

    "Lagerung und Ausgabe von Medikamenten              20 %

     Überwachung der Ablaufdaten und Durchführung

     der Umwälzung der Medikamente                      20 %

     Wartung und Instandhaltung von HDL 100,

     Feldautoclav und Berkefeld-Filtergerät 4000 l/h    10 %

     Qualitätsüberprüfung von SanMaterial und med.

     Umwälzung der med. Ausstattung sowie Kontrolle

     der selben bei Ausnützung durch ResLaz.            10 %

     Mitwirkung bei der Krankenpflege (SanJ.I)          35 %

     Mitwirkung bei Inventuren und Kontrollen            5 %"

    Zur Tätigkeit im Rahmen der Krankenpflege werde von der

Heeressanitätsanstalt gemeldet, daß vom Beschwerdeführer eine

einschlägige Verwendung im Krankenpflegedienst nur im Rahmen

von "SanJournaldiensten" geleistet werde und diese

Journaldienste nur ein- bis zweimal im Monat anfielen. Unter

Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

9. Juli 1991, Zl. 90/12/0149 wird ausgeführt, der

rechtskräftige Zuerkennungsbescheid verliere seine Wirksamkeit

nur dann, wenn in der Tätigkeit des Bediensteten im Rahmen des

Krankenpflegedienstes gegenüber seiner Verwendung zum Zeitpunkt

der Bescheiderlassung eine nicht bloß unwesentliche Änderung

eingetreten sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei durch die

Änderung seiner Diensteinteilung mit Wirksamkeit vom

18. Oktober 1982 eine wesentliche Änderung in seiner Verwendung

eingetreten. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung

(14. Jänner 1982) sei der Beschwerdeführer für die

Sanitätsausbildung im Sinne eines dienstführenden

Unteroffiziers tätig gewesen, während er nunmehr als

"Kommandant der Lagergruppe & Sanitätsunteroffizier &

Lagermeister" im wesentlichen mit der Lagerung und Ausgabe von

Medikamenten sowie Wartung und Instandhaltung von

Sanitätsgeräten betraut sei. Es könne daher nicht von einer

bloß unwesentlichen Änderung gesprochen werden. Um eine

gleichmäßige Behandlung der Ressortangehörigen zu sichern, sei

mit Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für

Landesverteidigung vom 14. September 1987, Nr. 137 festgestellt

worden, daß Voraussetzung für den Anspruch auf die

Pflegedienstzulage neben der entsprechenden Ausbildung auch die

überwiegende, das heißt mehr als 50 %ige einschlägige

Verwendung im Sinne des Krankenpflegegesetzes erforderlich sei.

Da der Beschwerdeführer auch auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz nicht überwiegend im Krankenpflegedienst tätig sei, seien die verwendungsmäßigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Pflegedienstzulage nicht gegeben und daher sein Anspruch zu verneinen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. außer dem von den Parteien zitierten Erkenntnis auch die Erkenntnisse vom 27. Februar 1989 Zlen. 88/12/0209-0211, 88/12/0219 und 88/12/0221 sowie vom 29. November 1988, Zlen. 88/12/0206 und 88/12/0124) in gleichgelagerten Fällen ausgesprochen hat, erwächst dem Beamten mit der Feststellung durch rechtskräftigen Bescheid, daß ihm ab einem bestimmten Zeitpunkt die Pflegedienstzulage gemäß § 30b des Gehaltsgesetzes gebühre - unabhängig von der materiellen Richtigkeit der getroffenen Feststellung - bei unveränderter Rechtslage das Recht auf die zugesprochene Pflegedienstzulage, solange er in der für die Zuerkennung der Pflegedienstzulage maßgebenden oder davon ihrer Art und ihrem Umfang nach nicht erheblich abweichenden Verwendung steht. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Einstellung der Pflegedienstzulage (als Abänderung des genannten rechtskräftigen Bescheides) nur unter Beachtung des § 68 AVG 1950 bzw. des § 13 Abs. 1 DVG zulässig und zu einer solchen Verfügung nach § 13 Abs. 2 DVG die belangte Behörde zuständig. Die Rechtslage hat sich nicht geändert. Die belangte Behörde vertritt zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verwendung habe sich seit Erlassung des rechtskräftigen Bescheides tatsächlich nicht geändert, die Auffassung, dies treffe nicht zu, weil der Beschwerdeführer auf einen anderen Arbeitsplatz eingeteilt worden sei. Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung zitierten Erkenntnis ausgesprochen, auf Grund und nach Maßgabe des mit rechtskräftigem Bescheid festgestellten Anspruches auf Pflegedienstzulage erwachse - unabhängig von der materiellen Richtigkeit der getroffenen Feststellung (das heißt davon, ob die damalige Verwendung zu Recht als Krankenpflegefachdienst im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gewertet wurde) - bei unveränderter Rechtslage das Recht auf die zugesprochene Pflegedienstzulage so lange, als nicht in der für die bescheidmäßige Zuerkennung maßgebenden "Verwendung im Krankenpflegefachdienst" eine wesentliche (nicht nur Nebenumstände betreffende) Änderung eintrat. Maßgebend ist daher im Beschwerdefall entgegen der Auffassung der belangten Behörde, ob die wesentliche Änderung der "Verwendung im Krankenpflegefachdienst" im Sinne des rechtskräftigen Bescheides vom 14. Jänner 1982 ab 18. Oktober 1982 eingetreten ist, wobei nur ausschlaggebend ist, ob sich die für die Feststellung der Gebührlichkeit der Pflegedienstzulage mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 14. Jänner 1982 maßgebliche "Verwendung" des Beschwerdeführers "im Krankenpflegefachdienst" wesentlich geändert hat.

Um eine solche Beurteilung vornehmen zu können, wäre festzustellen gewesen, welcher Sachverhalt dem rechtskräftigen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 14. Jänner 1982 zugrunde gelegen ist, also welche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides für die Feststellung der Gebührlichkeit der Pflegedienstzulage maßgeblich war. Nur dann wenn in diesem Sachverhalt, also in der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Krankenpflegefachdienstes gegenüber seiner der bescheidmäßigen Zuerkennung zugrundegelegten Verwendung (ab 18. Oktober 1982) eine nicht bloß unwesentliche Änderung eingetreten sein sollte, hätte der rechtskräftige Bescheid vom 14. Jänner 1982 seine Wirksamkeit verloren. Nach diesen Grundsätzen genügt nicht schon die bloß nominelle Änderung des Arbeitsplatzes, sondern ist entscheidend, ob hinsichtlich jener Verwendung, die die Sachverhaltsgrundlage für die seinerzeitige positive Feststellungsentscheidung gebildet hat, eine wesentliche Änderung eingetreten war.

Offenbar ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung hat die belangte Behörde keine Feststellungen über die nach den obigen Darlegungen entscheidungswesentliche Art der Verwendung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 14. Jänner 1982 getroffen.

Der angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auch §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120016.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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