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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1014;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der IB, der HA, der RP, alle in W, der RA, der GA und des mj. VA, alle in M (letzterer vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin RA), als Miteigentümer der Liegenschaft EZ nn1 des Grundbuches über die KG O, alle vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Juni 1987, Zl. MA 22-3428/86, betreffend Kostenersatz für die Beseitigung von Sonderabfällen nach § 7 Abs. 4 des Sonderabfallgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zur ungeteilten Hand Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen stand die Liegenschaft EZ nn1 der KG O im Betriebsvermögen der seinerzeit im Handelsregister beim Handelsgericht Wien registrierten Firma "A". Eigentümer dieser Liegenschaft sind die Beschwerdeführer bzw. waren ihre Rechtsvorgänger, die auch Gesellschafter dieser Firma waren.
Die genannte Firma unterhielt auch eine Ätherproduktion. Im Oktober 1979 wurde die letzte Charge erzeugt und ausgeliefert. Ab diesem Zeitpunkt fand keine Produktion und Manipulation mit Arzneimitteln oder Chemikalien mehr statt. In der Folge stellte die Firma ihre Tätigkeit ein, wurde liquidiert und im Handelsregister gelöscht.
In der Zeit zwischen 23. September und 1. Oktober 1985 kam es auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu einem dem § 7 Abs. 4 des Sonderabfallgesetzes (im folgenden SAG) zugeordneten Einsatz der Wiener Feuerwehr, bei der das ehemalige Betriebsgelände der Firma A, insbesondere das Labor des ehemaligen chemischen Betriebes, geräumt wurde. Im Zuge der Räumungsarbeiten erlitt ein Feuerwehrmann durch die Explosion eines Behälters Verletzungen. In der Folge legten die an der Räumungsaktion beteiligten Magistratsabteilungen (MA 15 - Hygienisch-Bakteriologische Untersuchungsanstalt für eine Wasseranalyse eines ehemaligen Nutzwasserbrunnens auf dem ehemaligen Betriebsgelände; MA 30 - Kanalisations- und Entsorgungsbetrieb/Entsorgungsbetriebe Simmering, für die Entsorgung des geborgenen Materials; MA 48 - Stadtreinigung und Fuhrpark, für den bei der Reinigung eingesetzten Fuhrpark sowie die MA 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz, für den Feuerwehreinsatz im genannten Zeitraum) Kostennoten vor, die von der MA 68 mit Schreiben vom 13. März 1986 an den Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk (in der Folge MBA) mit dem Ersuchen übermittelt wurden, die Gesamtkosten des Einsatzes in der Höhe von S 1,136.748,32 den Beschwerdeführern vorzuschreiben.
In Wahrung des Parteiengehörs übermittelte die MBA die Unterlagen für den geplanten Kostenersatz nach § 7 Abs. 4 SAG an die Beschwerdeführer. In ihrer Stellungnahme vom 9. April 1986 erklärten die Beschwerdeführer, mit Einstellung der Tätigkeiten der Firma A im Jahr 1979 sei - der damaligen Rechtslage entsprechend - eine vollständige Entsorgung des Betriebsgeländes erfolgt. Sie wiesen in diesem Zusammenhang unter Vorlage von Belegen auf die am 1. April 1980 erfolgte sanitätsbehördliche Betriebseinschau durch die MA 15 hin, wobei die Aktenbeischaffung beantragt wurde. Dabei sei festgestellt worden, daß die MA 48 im September 1979 die Reste von alten Arzneimitteln abtransportiert und ordnungsgemäß (durch Verbrennung) vernichtet habe. Es seien nur mehr Alkoholrückstände in Fässern vorhanden gewesen, die von der letzten Ätherproduktion stammten. Die Referenzmuster der Ätherproduktion sollten noch fünf Jahre aufgehoben werden. Die Beschwerdeführer hätten daher alle von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen erfüllt und das Betriebsgelände voll entsorgt. Spätestens im Jahr 1981 sei daher kein Sonderabfall mehr auf der Liegenschaft vorhanden gewesen. Da eine Rückwirkung des am 1. Jänner 1984 in Kraft getretenen Sonderabfallgesetzes in den Übergangsbestimmungen nicht vorgesehen sei, das Gesetz (nur) Maßnahmen zur Beseitigung von Sonderabfällen vorsehe, die aus (bestimmten) Tätigkeiten "anfallen", die Beschwerdeführer aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SAG keine derartige Tätigkeit mehr ausgeübt hätten, finde das Sonderabfallgesetz im Beschwerdefall keine Anwendung. Ferner bestritten die Beschwerdeführer, daß die von der Betriebsliegenschaft abgeholten und weggeführten Abfälle Sondermüll im Sinne des Sonderabfallgesetzes gewesen seien. Dabei handle es sich um eine Behauptung, die "durch die vorliegende Analyse" zu widerlegen sei. Der Leiter der EBS-Simmering (Dr. D.) habe noch im Mai 1985 an Ort und Stelle der Betriebsliegenschaft eine Liste über die Qualität der noch vorhandenen Restchemikalien übernommen. Diese Liste sei nach Prüfung den Beschwerdeführern wieder zurückgestellt worden, ohne daß sie aufgefordert worden wären, die (vorhandenen) Reste als Sondermüll zu beseitigen (Antrag auf Einvernahme von Dr. D. sowie von B, dem ehemaligen Geschäftsführer der Firma A). Der Feuerwehreinsatz sei weder notwendig noch gerechtfertigt gewesen, weshalb sie auch nicht für dessen Kosten aufzukommen hätten. Die Beschwerdeführer hätten das Betriebsgelände immer ordentlich eingezäunt; zufällig sei - offenkundig durch Einbrecher - knapp vor dem Feuerwehreinsatz ein Teil der Umzäunung umgelegt worden. Sie seien weder befragt worden, ob sie mit dem Einsatz einverstanden wären, noch sei ihnen Gelegenheit gegeben worden, die Restbestände, die völlig ungefährlich und kein Sonderabfall gewesen seien, selbst abzuführen. Sie könnten auch nicht einsehen, warum sie acht Vollschutzanzüge (die angeblich beim Einsatz zerstört bzw. derart kontaminiert worden seien, daß sie entsorgt hätten werden müssen) (Kosten: ca. S 313.000,--) ersetzen müßten. Dabei handle es sich um eine Schadenersatzforderung, die vor Gericht geltend gemacht werden müßte.
In der Folge wurde den Beschwerdeführern von der Behörde erster Instanz zweimal Parteiengehör zu einer Kostennote (Rechnung der MA 15) bzw. zu den Einsatzberichten der Feuerwehr (MA 68) vom 24. und 30. September 1985 gewährt.
Mit Bescheid vom 10. September 1986 schrieb die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand gemäß § 7 Abs. 4 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, als Sonderabfallbesitzer und Miteigentümer der Liegenschaft O, die Kosten für die vom Magistrat der Stadt Wien, MA 68, durchgeführten Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung der auf dieser Liegenschaft gelagerten Sonderabfälle in der Höhe von S 1,136.748,32 vor (wobei die von den einzelnen Magistratsabteilungen vorgelegten Rechnungen im einzelnen näher bezeichnet wurden).
Begründend führte die Behörde erster Instanz nach Darstellung der Rechtslage aus, anläßlich der kommissionellen Verhandlung vom 19. September 1985 am Betriebsgelände sei festgestellt worden, daß die Firma "A", die laut Handelsregisterauszug HRA nnnn-62 am 7. April 1983 erloschen sei, im Standort O folgende Gewerbe ausgeübt habe:
1. Fabriksmäßige Erzeugung von Äther, Lösungsmitteln und Collodiumlösungen, von chemischen Hilfsstoffen und Reinigungsmitteln für Industrie und Gewerbe, von Photochemikalien sowie von Futterzusatzmitteln, zurückgelegt am 25. März 1980
2. Herstellung von Narkoseäther, zurückgelegt am 21. Juni 1982.
Eigentümer der Liegenschaft seien die Beschwerdeführer (es folgt eine nähere Aufschlüsselung der Miteigentumsanteile).
Am 19. September 1985 seien auf der Liegenschaft folgende Lagerungen vorgefunden worden.
"1. Im rechten Gebäudeteil:
Etwa 150 kg organische und anorganische Chemikalien (Säuren, Laugen, Chromsalze) in Schränken. Im daran anschließenden Labor Chemikalien, die zum Teil in unverschlossenen Gefäßen aufbewahrt werden.
2. Destillation:
Ca. 200 Plastik-Leergebinde
3. Pinol-Raum:
Leer- und Vollgebinde aus Glas; Inhalt unbekannt
4. Trockenraum für Ätherflaschen:
Leergebinde aus Glas.
5. Lackiererei:
Leergebinde aus Glas
6. Glasmühle:
Einige Leergebinde aus Plastik;
7. Heizhaus
Ein halbvoller Öltank (Leichtöl), in verrosteten Zustand,
8. Im linken Gebäudeteil
In der Blaukali-Halle werden ca. 10 m3 salzartige Verbindungen in zwei Holztrögen gelagert.
Weiters 10 m3 Reste von kupferhältigen Verbindungen, die mit Abfallstoffen vermengt sind und diverse Waschpulver und Scheuermittel in Kartons verpackt ca. 2 m3
9. Im Faßlager:
Glasgebinde mit organischen und anorganischen Chemikalien; (Säuren, Laugen, Schwermetallsalze). Teilweise sind die Gebinde nicht mehr verschlossen. Ca. 15 Säcke mit Harnstoff; teilweise sind Chemikalien auch frei am Fußboden verstreut.
10. Im Maschinenraum:
Leere Fässer für Petroleum;
Im daneben liegenden Raum leere Fässer, die ehemals mit Chemikalien gefüllt waren.
11. An der linken Grundgrenze zwischen dem Produktionsgebäude und den Garagen
wurde ein ca. 50 l Behälter aus Plastik mit Abfallsalpetersäure vorgefunden.
12. Auf der gesamten Liegenschaft verstreut:
diverse Leerfässer; dergleichen werden ca. 20 Säcke a 50 kg Mulicularsieben und Silicagel im Freien gelagert;
13. Im Freien gelagert:
10 Plastikgebinde mit Säuren und Riechstoffen;
14. Vor dem Fabrikschlot
liegt ein zerrissener Papebehälter mit weißem Pulver;
15. Magazin 25:
Parterre: ca. 30 zum Teil unverschlossene Fässer mit Chemikalien (intensiver phenolartiger Geruch) 3 Fässer Pottasche teilweise bereits zerfallen,
1. Stock: mehrere Kisten, gefüllt mit Patronenhülsen mit Zündhütchen.
16. Ätherfabrik:
Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten (Äther-Lagerraum) Leergebinde in Stahlfässern.
17. Vor dem Gebäudeteil-Magazin 27:
sind 10 kaputte Fässer mit Kupfersalzen gelagert, teilweise ist das Produkt am Boden breit verstreut.
18. Gebäudeteil-Magazin 27:
a) 1. Raum:
10 Fässer zu je 10 l gefüllt mit Harz- und Ölprodukten zum Teil am nicht flüssigkeitsdichten Boden verschüttet.
2 Säcke zu je 50 kg, 3 Bottiche zu je 2 m3, mit weißen pulverförmigen Chemikalien
b) 2. Raum:
10 Holzfässer zu je 200 kg, mit Bleikarbonat gefüllt, ungefähr 40 Fässer mit diversen Schwefelverbindungen, ungefähr 50 Fässer zu je 30 kg mit mineralartigen Chemikalien, 8 Holzkisten zu je 20 kg mit paraffinhältigen Verbindungen, 4 Fässer a 300 kg mit anorganischen Chemikalien (diverse Metallsalze) und weitere Stoffe der obgenannten Art in Säcken, Glasgebinden und Stahlfässern gelagert, (insgesamt etwa 10 t)."
Die anwesenden Sachverständigen hätten festgestellt, daß es sich bei den unter Punkt 1., 8., 9., 11., 13., 14., 15., 17.,
18a) und b) angeführten Stoffen um Sonderabfälle handle. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 letzter Satzteil SAG (... "die entsprechenden Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge, gegen Ersatz der Kosten durch den Sonderabfallbesitzer, sofort durchführen zu lassen") seien gegeben gewesen.
Diese Lagerung, der Zustand der Chemikalien, bedingt durch bereits erfolgte unkontrollierte Vermischung und/oder Reaktionen, stelle insoferne eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des Lebens dar, da durch technische Mittel das Betreten des Grundstückes durch Unbefugte (z.B. spielende Kinder) nicht zuverlässig verhindert werden könne. Der Bestreitung der Höhe der für die schadlose Beseitigung der Sonderabfälle aufgelaufenen Kosten durch die Beschwerdeführer hielt die Behörde erster Instanz im wesentlichen entgegen, die Sofortmaßnahme der Behörde habe sich lediglich auf jene Stoffe beschränkt, die eindeutig Sondermüll darstellten oder zumindest mit Sondermüll vermischt gewesen seien. Es seien daher auch nicht alle in der oben erwähnten Aufzählung enthaltenen Stoffe, sondern nur jene, die geeignet gewesen seien, eine unmittelbare Gefährdung von Personen und Sachen herbeizuführen, auf Grund der Sofortmaßnahmen beseitigt worden. Daher beschränkte sich auch die Kostenvorschreibung auf jene Kosten, die der Behörde tatsächlich durch die Herstellung eines jede Gefährdung ausschließenden Zustandes erwachsen seien. Der Kostenersatz für Ausrüstungsmittel beziehe sich auf die bei der Sofortmaßnahme zugrunde gegangenen bzw. schwerstens beschädigten Vollschutzanzüge. Dies sei nach den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1968, Zl. 305/66, entwickelten Grundsätzen zulässig. Bezüglich der übrigen Teilrechnungen hätten es die Beschwerdeführer unterlassen, die in den Rechnungen genannten Positionen mit konkretem Vorbringen "so zu bekämpfen, daß die in den Rechnungen angeführten Maßnahmen als entbehrlich angesehen werden können." Es müsse daher der Schluß gezogen werden, daß die in den Rechnungen angeführten Maßnahmen notwendig gewesen seien. Die hiefür vorgesehenen Kosten erschienen ihrer Höhe nach vertretbar. Entgegen der Stellungnahme der Beschwerdeführer habe es sich nicht um "vollkommen ungefährliche Restbestände" gehandelt; dies ergebe sich auch aus den einzelnen Einsatzberichten der MA 68 (Feuerwehr), wonach mit Atemschutz und Vollschutzanzug beim Abtransport der angeführten Stoffe habe gearbeitet werden müssen. Trotz dieser Schutzmaßnahmen sei es selbst bei Fachleuten zu einem Unfall gekommen. So sei ein Feuerwehrmann am rechten Handballen schwer verletzt worden, nachdem ein Kleinbehälter mit der nahezu unleserlichen Aufschrift "15 g tnt" explodiert sei, bevor er diesen Behälter zum Verbrennungsort habe bringen können. Im übrigen sei sämtlichen Miteigentümern eine Ausfertigung des dem Einsatz der Feuerwehr zugrundeliegenden Verhandlungsprotokolles zugestellt worden (übernommen von den Beschwerdeführern am 24. bzw. 25. September 1985).
In ihrer Berufung bestritten die Beschwerdeführer neuerlich die Sonderabfalleigenschaft des abtransportierten Materials. Es sei Aufgabe der Behörde, die Sonderabfalleigenschaft nachzuweisen. Solange nicht bewiesen werde, um welche Stoffe es sich handle (und dies sei nur nach Analyse möglich, ein Analyseergebnis sei den Beschwerdeführern aber niemals vorgehalten worden), könne von ihnen nicht mehr als die Behauptung verlangt werden, die gelagerten Stoffe seien kein Sonderabfall gewesen. Erneut brachten sie vor, das alte Betriebsgelände sei von ihnen ordnungsgemäß entsorgt worden. Die Beischaffung der beantragten Akten sei unterblieben; darin liege ein Verfahrensmangel. Dies gelte auch für die unterbliebene Einvernahme von Dr. D. und B.
Darüber hinaus ermangle es dem Bescheid an einer umfassenden Sachverhaltsdarstellung. Zu den wesentlichen Fragen gebe es weder Fragestellungen noch Meinungen.
Die Behörde habe nicht dargelegt, warum es vor der Entsorgung nicht zu einem Bescheid nach § 7 Abs. 1 SAG gekommen sei. Sie gehe einfach von der Tatsache aus, daß Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 4 SAG getroffen worden seien, ohne auch nur im entferntesten den Versuch zu unternehmen, das öffentliche Interesse oder Gefahr im Verzug darzustellen und zu begründen. Die Scheinbegründung, es könnten Unbefugte (oder spielende Kinder) ihr Grundstück betreten und sich dort mit Chemikalien (welchen?), die bereits unkontrolliert vermischt oder kontaminiert seien, verletzen, könne nicht ernst gemeint sein. Wer könne schon für sich und sein Grundstück behaupten, den Zutritt durch technische Mittel zuverlässig verhindern zu können?
Der Einsatz der Feuerwehr sei nach den landesgesetzlichen Vorschriften grundsätzlich nicht zu bezahlen, wenn die Anzeige nicht vom Grundeigentümer gemacht worden sei. Nur im Falle eines unberechtigten Anforderns eines Einsatzes könne Kostenersatz gefordert werden. Im übrigen sei der im § 7 Abs. 4 SAG genannte Kostenersatz gesetzlich nicht determiniert.
Dem SAG komme auch keine Rückwirkung zu; auf das diesbezügliche Vorbringen sei die Behörde erster Instanz nicht eingegangen, worin ein weiterer Verfahrensmangel liege.
Die richtige Vorgangsweise unter Schonung privater Rechte (vgl. § 5 Abs. 4 SAG) wäre es gewesen, zunächst die Rückstände zu analysieren. Hätte sich auf Grund der Analysen die Sonderabfalleigenschaft ergeben, hätte bei Bestreitung durch die Beschwerdeführer die Sonderabfalleigenschaft nach § 7 Abs. 3 bescheidmäßig festgestellt werden müssen. Jedenfalls hätte aber den Beschwerdeführern nach § 7 Abs. 1 SAG eine angemessene Frist für die Beseitigung der Rückstände eingeräumt werden müssen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 1987 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer ab und bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz.
Begründend führte sie zur Bestreitung der Sonderabfalleigenschaft durch die Beschwerdeführer aus, in der Verhandlungsschrift vom 19. September 1985 sei von den anwesenden Sachverständigen nicht nur festgestellt worden, daß es sich bei den genannten Stoffen um Sonderabfall handle, sondern diese Feststellungen auch ausreichend begründet worden. Nach Auffassung der Sachverständigen sei - bedingt durch die bereits erfolgte unkontrollierte Vermischung der Chemikalien - eine Gefahr für die Sicherheit des Lebens von Menschen vorgelegen. Weiters sei nach deren Auffassung auch eine unmittelbare Gefahr für das Grundwasser vorgelegen. Danach seien die gelagerten Chemikalien nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 1 (Gefährdung der Gesundheit von Menschen) und Z. 3 SAG (Verunreinigung der Umwelt) dem Begriff "Sonderabfall" zuzuordnen gewesen. Diese Einordnug sei auch dann möglich gewesen, wenn keine Entledigungsabsicht bestünde, da es für die Begründung der Abfalleigenschaft genüge, wenn die Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Auch aus den einzelnen Einsatzberichten der MA 68 - Feuerwehr ergebe sich, daß es sich bei den abtransportierten Gegenständen wohl kaum (wie von den Beschwerdeführern behauptet) um völlig ungefährliche Restbestände gehandelt habe. So sei beim Abtransport mit Atemschutz und Vollschutzanzügen gearbeitet worden. Dennoch sei es beim Abtransport eines Kleinbehälters mit einem Inhalt von 15 g TNT zu einer Explosion, bei der ein Feuerwehrmann verletzt worden sei, gekommen.
Im übrigen sei in der Verhandlungsschrift vom 19. September 1985 eine exakte Aufzählung der vorgefundenen Chemikalien erfolgt. Eine chemische Analyse sei daher nicht erforderlich gewesen.
Was die Beischaffung von Akten im Zusammenhang mit der Behauptung, es habe nach Betriebseinstellung eine ordnungsgemäße Entsorgung stattgefunden, betreffe, sei darauf hinzuweisen, daß die nicht ordnungsgemäße Entsorgung der Liegenschaft durch das Ergebnis der Augenscheinsverhandlung vom 19. September 1985 erwiesen sei. Die vorgebrachten Beweisanträge seien nicht geeignet, das Ergebnis der Augenscheinsverhandlung sowie die Feststellungen der Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Im übrigen hätten die Beschwerdeführer selbst in ihrer Stellungnahme vom 6. April 1986 vorgebracht, bei der sanitätsbehördlichen Betriebseinschau sei nur die Vernichtung der Reste alter Arzneimittelbestände festgestellt worden. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um die Entsorgung von Arzneimitteln, sondern um andere Chemikalien. Außerdem schließe eine Entsorgung im Jahr 1979 keineswegs aus, daß die Liegenschaft nicht in der Zwischenzeit zur Ablagerung anderer Sonderabfälle benützt worden sei.
Mangels Erheblichkeit für die Entscheidung hätten die beantragten Akten nicht beigeschafft werden müssen.
Es habe sich auch die zeugenschaftliche Einvernahme von Dr. D. und B. erübrigt, die von den Beschwerdeführern zum Beweis dafür beantragt worden seien, daß die gelagerten Chemikalien keine Sonderabfälle seien. Selbst wenn D. die Behauptung der Beschwerdeführer bestätigen würde, könnte dies das Gutachten des Amtssachverständigen bei der Augenscheinsverhandlung vom 19. September 1985 nicht entkräften, zumal D. nur die vom Betriebsinhaber aufgestellte Liste zu beurteilen gehabt und auch keine Besichtigung der Liegenschaft vorgenommen habe. Das gelte auch für den Zeugen B. Diese beantragten Beweise hätten deshalb abgelehnt werden können, weil sie ungeeignet gewesen seien, zum (maßgebenden) Beweisthema etwas beizutragen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei das Vorliegen des "öffentlichen Interesses" sowie der "Gefahr im Verzug" im erstinstanzlichen Bescheid begründet worden ("Diese Lagerung und der Zustand der Chemikalien, bedingt durch bereits erfolgte unkontrollierte Vermischung und Reaktion, stellt insoferne eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des Lebens dar, da durch technische Mittel das Betreten des Grundstückes durch Unbefugte (z.B. spielende Kinder) nicht zuverlässig verhindert werden kann").
Im übrigen sei § 7 Abs. 4 SAG die lex specialis gegenüber den Kostenvorschreibungen nach dem Wiener Feuerwehrgesetz, die sich nicht nur auf Maßnahmen zur Beseitigung von Sonderabfällen bezögen. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Kostenersatz sei nicht ausreichend determiniert und es gebe keine Richtlinien, die es ihnen ermöglichten, die Kosten zu überprüfen, stimme nicht. Im Beschwerdefall seien nämlich die Einsatzkosten nicht in sinngemäßer Anwendung der Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung von Gebühren von Hilfeleistungen und Beistellungen durch die Feuerwehr der Stadt Wien ermittelt worden, sondern es seien die tatsächlich aufgelaufenen Kosten in Rechnung gestellt worden. Es handle sich daher nicht um Pauschbeträge, sondern um einen aus Personalaufwand und Sachaufwand errechneten Minutentarif für die verschiedenen Fahrzeuge und deren Mannschaft. Die Beschwerdeführer hätten daher die Möglichkeit gehabt, die Kosten zu überprüfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Sonderabfallgesetz, BGBl. Nr. 186/1983, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 373/1986, anzuwenden.
Nach § 1 Abs. 1 SAG regelt dieses Bundesgesetz Maßnahmen zur Erfassung und Beseitigung von Sonderabfällen, die - unter anderem - durch folgende Tätigkeiten anfallen:
"1. Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegen und den Betrieb von Anlagen, die den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 über die Betriebsanlagen unterliegen;"
Nach § 2 Abs. 1 SAG sind Sonderabfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
a) deren sich eine natürliche Person, eine juristische Person und eine Personengesellschaft des Handelsrechtes entledigen will oder entledigt hat oder
b) deren Erfassung und Beseitigung im öffentlichen Interesse (§ 5 Abs. 1 und 2) erforderlich ist,
soweit deren schadlose Beseitigung (§ 5 Abs. 3) gemeinsam mit Hausmüll wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge nicht oder erst nach spezieller Aufbereitung möglich ist.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung umfaßt die Beseitigung von Sonderabfällen im Sinne dieses Bundesgesetzes insbesondere deren Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung.
Nach § 3 Abs. 1 SAG sind Sonderabfallbesitzer natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die als Sonderabfallerzeuger, Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger tätig werden.
Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. hat der Sonderabfallbesitzer dafür zu sorgen, daß Sonderabfälle rechtzeitig so beseitigt werden, daß keine der in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Folgen eintreten.
Der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück Sonderabfälle zurückgelassen wurden, hat - soweit der Sonderabfallbesitzer die Liegenschaft mit Zustimmung ihres Eigentümers oder dessen Rechtsvorgänger zur Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen nutzte - für die schadlose Beseitigung dieser Sonderabfälle zu sorgen (§ 4 Abs. 2 SAG).
Nach § 5 Abs. 1 SAG dürfen durch die Sammlung und Beseitigung von Sonderabfällen
1. die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und keine unzumutbaren Belästigungen bewirkt werden;
2. keine vermeidbaren Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden;
3. die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden;
4. keine Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden;
5. Geräusche und Lärm nur im unvermeidlichen Ausmaß verursacht werden;
6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern nicht begünstigt werden;
7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört werden.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen durch die Ablagerung von Sonderabfällen in geologischen Strukturen insbesondere
1. durch Lösung keine unkontrollierbaren Hohlräume geschaffen werden;
2. Tiefengewässer in ihrem Chemismus oder durch Erwärmung infolge chemischer Reaktionen nicht nachteilig beeinflußt werden, soweit nicht eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt;
3. keine Gase entstehen, die nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt bewirken können.
Nach Abs. 3 der Bestimmung gelten als schadlos beseitigt im Sinne dieses Bundesgesetzes Sonderabfälle, wenn durch entsprechende Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung sichergestellt ist, daß den in den Abs. 1 und 2 gestellten Forderungen entsprochen ist.
§ 7 SAG lautet:
"(1) Die Behörde hat, soweit dies im öffentlichen Interesse (§ 5 Abs. 1 und 2) geboten ist, die schadlose Beseitigung von Sonderabfällen innerhalb angemessener Frist durch Bescheid aufzutragen.
(2) Der Auftrag ist dem Sonderabfallbesitzer zu erteilen. Ist dieser nicht feststellbar, zur Beseitigung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Sonderabfälle befinden, zu erteilen; dessen privatrechtliche Ersatzansprüche gegen den Sonderabfallbesitzer bleiben unberührt.
(3) Bestehen begründete Zweifel, ob eine bewegliche Sache Sonderabfall darstellt, so hat die Behörde über Antrag des Eigentümers dieser Sache oder des über diese Sache Verfügungsberechtigten durch Bescheid festzustellen, ob diese Sache Sonderabfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist.
(4) Wenn die zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 5 Abs. 1 und 2) erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen dem Sonderabfallbesitzer aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge, gegen Ersatz der Kosten durch den Sonderabfallbesitzer, sofort durchführen zu lassen".
Nach § 24 Abs. 1 leg. cit. ist das SAG am 1. Jänner 1984 in Kraft getreten.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes machen die Beschwerdeführer geltend, dem SAG komme keine Rückwirkung zu. § 1 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. stelle nämlich auf die Beseitigung von Sonderabfällen ab, die aus der GewO unterliegenden Tätigkeiten "anfallen". Im Zeitpunkt des Inkrafttretens hätten aber die Beschwerdeführer keine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit mehr ausgeübt. Das Gesetz komme daher im Beschwerdefall nicht zur Anwendung, da bei ihnen kein Sonderabfall mehr "anfallen" könne.
Strittig ist daher, ob § 7 SAG auch für "Altlasten", d.h. im Beschwerdefall für abgelagerte Sonderabfälle die auf Grund einer vom § 1 Abs. 1 SAG erfaßten Tätigkeit VOR dem 1. Jänner 1984 angefallen sind, anzuwenden ist oder nicht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes trifft Sonderabfallbesitzer bzw. Liegenschaftseigentümer ab Inkrafttreten des SAG die Pflicht zur (schadlosen) Beseitigung von Sonderabfällen (vgl. § 4 SAG), und zwar ohne Rücksicht darauf, zu welchem Zeitpunkt die als Sonderabfall zu wertenden beweglichen Sachen angefallen sind.
Die von den Beschwerdeführern behauptete Einschränkung des zeitlichen Anwendungsbereiches ist weder dem Wortlaut des SAG noch den Materialien zu entnehmen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer steht dem die Verwendung der Gegenwartsform "anfallen" im § 1 Abs. 1 SAG (in Verbindung mit dem in § 24 Abs. 1 leg. cit. festgesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens) nicht entgegen: Damit wird nämlich im Sinn einer legistischen Technik in vergleichbaren Fällen (etwa Altölgesetz 1986) nur eine Aussage über den Kausalzusammenhang zwischen bestimmten Tätigkeiten und dem Anfall von Sonderabfall getroffen, die im Zeitpunkt der Schaffung des SAG aus kompetenzrechtlichen Gründen auf Grund der damaligen Rechtslage zwingend erforderlich war; keineswegs ist aber damit auch eine Regelung über den Zeitpunkt des Anfalles getroffen.
Diese Auslegung entspricht auch der Zielsetzung des SAG, eine ordnungsgemäße Entsorgung der vom Standpunkt des Umweltschutzes bedeutsamen gefährlichen Abfälle aus Industrie und Gewerbe sicherzustellen (vgl. 1479 der Blg. NR XV. GP) (zur Bedeutung dieses Gesichtspunktes für die Auslegung des SAG vgl. bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1988, Zl. 87/12/0182), wozu noch kommt, daß der Umweltschutz nach dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, zu den Staatsaufgaben (zur normativen Bedeutung dieser Staatszielbestimmung vgl. z.B. VfSlg. 11294/1987 sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 1989, G 220/88, u.a.) zählt.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dem SAG sei nicht zu entnehmen, was unter den Kostenbegriff falle. Seien auch unnötige, überhöhte und indirekte Kosten zu ersetzen? Gehörten angeblich beim Einsatz kontaminierte Schutzanzüge zu den zu ersetzenden Kosten? Derartige "Sekundärkosten" stellten in Wahrheit Schadenersatz im Sinn des ABGB dar, der wieder vom Verschulden abhängig sei.
Soweit damit Rechtsfragen aufgeworfen werden, ist dem folgendes entgegenzuhalten:
Die belangte Behörde hat die Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführer sachverhaltsmäßig auf den über ihre Veranlassung wegen Gefahr im Verzug durchgeführten Abtransport von als Sonderabfall gewerteten beweglichen Sachen, die auf einer im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft abgelagert waren und daher rechtlich auf § 7 Abs. 4 SAG gestützt. § 7 Abs. 4 zweiter Fall SAG normiert - wie die inhaltlich gleichartige Bestimmung des § 31 Abs. 3 WRG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 207/1969 - eine verschuldensunabhängige Kostenersatzpflicht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0049, und vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/12/0004). Da der zur schadlosen Beseitigung von Sonderabfällen nach § 4 Abs. 2 SAG verpflichtete Liegenschaftseigentümer (wenn auch nur subsidiär für den Fall, daß die Heranziehung des Sonderabfallbesitzers nicht möglich ist) durch Bescheid (wie der Sonderabfallbesitzer) zur schadlosen Beseitigung nach § 7 Abs. 1 und 2 SAG verpflichtet werden kann, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Bestimmung des § 7 Abs. 4 - nach Maßgabe der Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 SAG - auf Liegenschaftseigentümer anzuwenden.
Die Behörde ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 4 SAG verpflichtet, die im Zusammenhang damit zu beachtenden normativen Tatbestandsmerkmale festzustellen und zu begründen; des weiteren muß auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufwandes nachgewiesen werden (vgl. dazu das bereits genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0049).
Bei § 7 Abs. 4 zweiter Fall SAG handelt es sich um eine dem § 1042 ABGB ähnliche (Sonder)Bestimmung, tätigt doch in diesem Fall der Rechtsträger, für den die Behörde nach dem SAG handelt (Bund) einen Aufwand für einen anderen (Sonderabfallbesitzer/Liegenschaftseigentümer), den dieser nach dem Gesetz (vgl. § 4 SAG) selbst hätte machen müssen. Abweichend von § 1042 ABGB besteht jedoch bei Gefahr im Verzug eine Pflicht zum Einschreiten der für den Bund handelnden Behörden; ferner ist der Anspruch auf Kostenersatz dem öffentlichen Recht zugewiesen, d.h. durch Bescheid vorzuschreiben und nach § 3 VVG zu vollstrecken.
Nur diese Rechtsbeziehung (nämlich zwischen dem Bund und dem zur schadlosen Beseitigung von Sonderabfall nach dem Gesetz Verpflichteten) ist im SAG geregelt. So wie anläßlich der Durchsetzung vertretbarer Leistungen im Vollstreckungsrecht durch Ersatzvornahme hat die Behörde auch im Fall der Maßnahmen nach § 7 Abs. 4 SAG - soweit sie sich Dritter bedient - deren Durchführung durch Beauftragung Dritter mittels zivilrechtlichem Vertrag (und nicht durch Bescheid oder sonstigen Hoheitsakt) herbeizuführen (vgl. dazu das zur ähnlichen Rechtslage nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1988, Zl. 83/07/0216). Die aus diesen (privatrechtlichen) Rechtsverhältnissen dem Bund entstehenden Gesamtkosten hat die Behörde nach § 7 Abs. 4 SAG auf den Verpflichteten zu überwälzen. Zu diesen Kosten gehört auch der Aufwandersatz nach § 1014 ABGB, zu dem unter anderem der Ersatz aller "mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schäden" durch den Gewaltgeber gehört. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß zwischen einer Geschäftsbesorgung (Räumung einer Liegenschaft von Sonderabfall) für den Gewaltgeber (Geschäftsherrn) Bund und der Schadensentstehung bei der beauftragten Feuerwehr (Einrichtung der Bundeshauptstadt Wien), wie sie im Beschwerdefall einen Teil der vorgeschriebenen Kosten im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde (Vernichtung von Schutzanzügen), ein adäquater Kausalzusammenhang (vgl. dazu Strasser, Rz 10 zu § 1014, ABGB in Rummel/Hrsg, ABGB-Kommentar, erster Band) besteht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann daher der Ersatz von Kosten für durch einen Einsatz unbrauchbar gewordene Schutzanzüge rechtens auf § 7 Abs. 4 SAG gestützt werden (sofern nur die übrigen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung gegeben sind).
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringen die Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 SAG ausreichend zu erheben sowie schlüssige, d.h. den allgemeinen Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechende Erwägungen bei der Beweiswürdigung vorzunehmen. So enthalte der erstinstanzliche Bescheid eine Aufzählung von 18 Punkten, die bestimmte Örtlichkeiten ihrer Liegenschaften angäbe, an denen Lagerungen vorgefunden worden seien. Davon seien bestimmte Ablagerungen als solche von Sonderabfällen bezeichnet worden. Dies sei damit begründet worden, daß "die anwesenden Sachverständigen festgestellt haben, daß es sich bei den zu obigen Punkten angeführten Stoffen um Sonderabfälle handelt". Weitere Schlüsse (nicht Feststellungen) seien nur aus dem Umstand gezogen worden, daß den Beschwerdeführern Kosten für Schutzanzüge der Feuerwehr vorgeschrieben worden seien und sie es in der (nachträglichen) Beanstandung der Rechnung unterlassen hätten, diese Positionen sachlich zu bekämpfen. Wenn die Behörde selbst nicht darlege, um welche Stoffe es sich gehandelt habe, die als Sonderabfall abgeführt worden seien, sei es den Beschwerdeführern nicht zumutbar, dazu sachlich Stellung zu beziehen. Es fehlten Feststellungen und Angaben darüber, welcher Sachverständige wann und auf Grund welcher Untersuchungsmethoden (Analysegang) Befund und Gutachten darüber abgegeben habe, um welche Stoffe es sich bei den angeführten Lagerungen gehandelt habe und warum diese Stoffe als Sonderabfälle anzusehen gewesen seien. Den Beschwerdeführern sei nicht einmal eröffnet worden, wer die Sachverständigen gewesen seien, die solche Pauschalurteile abgegeben hätten, sodaß kein Ablehnungsantrag gestellt habe werden können. Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer auf Einvernahme von Dr. D. und des ehemaligen Geschäftsführers B. (Übergabe einer Liste im Mai 1985 über die auf der Liegenschaft gelagerten Restchemikalien, die - offenbar nach Prüfung - ohne Aufforderung zu einer weiteren Entsorgung zurückgestellt worden sei) sei nicht gefolgt worden, obwohl dieses Vorbringen der Beschwerdeführer zumindest ein prima facie Beweis dafür sei, daß Gefahr im Verzug nicht gegeben und eine genauere Untersuchung des gelagerten Restmaterials unbedingt notwendig gewesen wäre. Ihre weiteren Beweisanträge auf Beischaffung von bestimmten Akten zum Nachweis dafür, daß eine begleitende Entsorgung und Schlußentsorgung (1981) stattgefunden habe, sei auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung abgelehnt worden. Das in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde gebrauchte (zusätzliche) Argument, in der Zwischenzeit könne ja ihre Liegenschaft zur Ablagerung von anderen Sonderabfällen benutzt worden sein, entbehre jeder Grundlage. Zum öffentlichen Interesse und zum Vorliegen von Gefahr im Verzug gebe es in Wahrheit überhaupt keine taugliche Begründung. Der Hinweis, daß "durch technische Mittel das Betreten des Grundstückes durch Unbefugte (z.B. spielende Kinder) nicht zuverlässig verhindert werden kann" sei dafür keine hinreichende Begründung. Die Beschwerdeführer seien daher durch die Ablehnung der von ihnen gestellten Beweisanträge, durch die Nichtdurchführung der von Amts wegen notwendigen Beweisaufnahmen zum öffentlichen Interesse für das Vorgehen der Behörde und zur angeblichen Gefahr im Verzug, ferner durch die dafür gegebene mangelhafte (Schein)Begründung in ihrem Recht auf Durchführung eines objektiven Verwaltungsverfahrens verletzt worden. Dies gelte auch durch die Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Abs. 4 SAG und die Überwälzung der aufgelaufenen Kosten.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Tatbestandsvoraussetzungen für ein behördliches Vorgehen nach § 7 Abs. 4 zweiter Fall SAG sind - soweit dies im Beschwerdefall bestritten ist - das Vorliegen von Sonderabfall und Gefahr im Verzug.
Der Sonderabfallbegriff nach § 2 Abs. 1 SAG ist sowohl durch ein subjektives Moment (Entledigungsabsicht) als auch durch ein objektives Element (Beseitigung im öffentlichen Interesse wegen der Gefährlichkeit des Stoffes) bestimmt. Die Beziehung dieser beiden Elemente ist durch das Bindewort "oder" gekennzeichnet, woraus grundsätzlich folgt, daß die Erfüllung einer der beiden genannten Voraussetzungen für die Wertung als Sonderabfall genügt. Demgemäß besteht die rechtliche Möglichkeit, bewegliche Sachen auch gegen den Willen ihres Inhabers als Sonderabfall zu werten, wenn die Erfassung und Beseitigung aus den im Gesetz genannten öffentlichen Interessen erforderlich ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1990, Zl. 88/12/0043).
Im Beschwerdefall sind die Behörden vom objektiven Abfallbegriff ausgegangen. Sie haben gestützt auf einen am 19. September 1985 auf der betroffenen Liegenschaft der Beschwerdeführer durchgeführten Lokalaugenschein unter Beteiligung von Amtssachverständigen festgestellt, daß an 18 Örtlichkeiten der ehemaligen Firma "A" nach Art und Menge beschriebene Ablagerungen beweglicher Sachen vorgefunden wurden, von denen sie unter Berufung auf die Sachverständigen bei bestimmten Stoffen die Sonderabfalleigenschaft bejaht haben. Maßgebend für die Einordnung bestimmter Stoffe als Sonderabfall war, daß deren Entsorgung im öffentlichen Interesse nach § 5 Abs. 1 Z. 1 (Gefährdung der Gesundheit von Menschen) und (von der belangten Behörde zusätzlich im angefochtenen Bescheid angeführt) nach Z. 3 (Verunreinigung der Umwelt wegen Gefährdung des Grundwassers) erforderlich ist. Schon das Vorliegen eines der in § 5 Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen (die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht) reicht aus, um die Zuordnung als Sonderabfall zu bewirken.
Unbestritten ist, daß den Beschwerdeführern (die nach eigenem Vorbringen am Lokalaugenschein vom 19. September 1985 nicht teilgenommen haben) das Ergebnis dieses dem Einsatz der Feuerwehr zugrundeliegenden Verhandlungsprotokolles am 24. bzw. 25. September 1985 zugestellt wurde (also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Einsatz der Feuerwehr gerade erst begonnen hatte). Daß das übermittelte Verhandlungsprotokoll nicht die Stellungnahme der Sachverständigen enthalten hätte, haben die Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Umschreibung der als Sonderabfall gewerteten Stoffe ihrer Art nach in Verbindung mit den Gebäudeteilen (Betriebsanlage) der ehemaligen Firma A, in denen sie gefunden wurden und deren Unternehmensgegenstand sowie der Zustand und die Art der Lagerung (dies auch in Verbindung mit der unbestritten 1979 erfolgten Betriebseinstellung) ausreichend, daß Stoffe dieser Art (und Menge) vorgefunden wurden und durch bereits erfolgte unkontrollierte Vermischung und/oder chemische Reaktion dieser Stoffe eine Gefährdung der Sicherheit des Lebens (d.h. aber nichts anderes als für die Gesundheit von Menschen) ausging. Dieses im Zusammenhang mit der Begründung der Tatbestandsvoraussetzung "Gefahr im Verzug" verwendete Argument kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch zum Nachweis eines öffentlichen Interesses an der Entsorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 SAG herangezogen werden, liegt doch dem dasselbe Schutzgut zugrunde.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war es nicht erforderlich, den Inhalt der vorgefundenen Ablagerungen mit Hilfe chemischer Analysen festzustellen, wenn die belangte Behörde vom Vorliegen der Gefahr im Verzug ausgehen durfte. Die Auffassung, eine chemische Analyse sei zur Bestimmung der Sonderabfalleigenschaft in jedem Fall erforderlich, würde die für den Gefahrenfall durch § 7 Abs. 4 SAG eröffneten Möglichkeit einer raschen und wirksamen Bekämpfung praktisch ausschließen oder zumindest die nicht vertretbare Verlängerung von Gefahrensituationen (einschließlich bereits eingetretener Schäden) hinnehmen. Aus der Zielsetzung des SAG heraus darf daher - jedenfalls im Gefahrenfall - keine übertriebene Anforderung an die zur Bestimmung der Eigenschaft vorgefundener Stoffe anzustellenden Untersuchungen gestellt werden. Andererseits reicht die oben dargestellte Begründung aus, Rechtsschutzinteressen der nach § 7 Abs. 4 SAG Verpflichteten im Beschwerdefall zu wahren.
Was das Vorbringen von Gefahr im Verzug betrifft, haben die Beschwerdeführer in ihrer Berufung selbst eingeräumt, daß sie den Zutritt zu ihrer Liegenschaft durch technische Mittel nicht zuverlässig verhindern können und dies (im Ergebnis) niemand für sich und sein Grundstück behaupten könne. In ihrer Stellungnahme vom 9. April 1986 haben die Beschwerdeführer vorgebracht, daß zufällig - offenkundig durch Einbrecher - ein Teil der Einzäunung des Betriebsgeländes unmittelbar vor dem Feuerwehreinsatz umgelegt worden sei. Damit konnte aber jedermann (ohne Überwindung eines Hindernisses) die Liegenschaft der Beschwerdeführer betreten. Der Umstand, daß dies unbefugt erfolgte, schließt selbst bei Erkennbarkeit (ob dies für Kinder überhaupt der Fall ist, kann dahingestellt bleiben) für sich allein nicht aus, daß "Gefahr im Verzug" vorliegen kann. Wenn auch die Einschätzung der Gefahrensituation auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde nach § 7 Abs. 4 zweiter Fall SAG, Maßnahmen durchführen zu lassen, zu beziehen ist, kann im Beschwerdefall als zusätzliches Argument für das Zutreffen der behördlichen Einschätzung der Unfall eines Feuerwehrmannes beim Abtransport von beweglichen Sachen ins Treffen geführt werden.
Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen konnte aber die belangte Behörde in Verbindung mit den von ihr beigezogenen Amtssachverständigen getroffenen hinreichend konkretisierten Feststellungen unbedenklich zur Auffassung gelangen, es seien auf dem Betriebsgelände der ehemaligen Firma A Sonderabfälle abgelagert gewesen und es habe Gefahr im Verzug bestanden.
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals in ihrer Beschwerde vorbringen, es sei ihnen der Name der beigezogenen Sachverständigen nicht bekanntgegeben worden, sodaß sie von ihrem Ablehnungsrecht nicht hätten Gebrauch machen können, liegt eine nach § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung vor.
Was die Verfahrensrüge betrifft, die Behörde habe es unterlassen, die von den Beschwerdeführern beantragte Zeugeneinvernahme bzw. Beischaffung von Aktenteilen vorzunehmen, ist folgenes zu bemerken: Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde von einer bis 1981 erfolgten begleitenden Entsorgung und einer Schlußentsorgung schlechthin sprechen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß sie im Verwaltungsverfahren genauer von der sanitätsbehördlichen Betriebseinschau und dem Abtransport der Reste von alten Arzneimitteln gesprochen haben. Im Beschwerdefall wurden hingegen Chemikalien gefunden, die unbestritten keine Arzneimittel sind (allenfalls zum Teil als Betriebsmittel zur Herstellung von solchen dienen konnten). Die Beischaffung entsprechender Akten aus dem Jahr 1979 und 1980 zielt daher auf ein Beweisthema ab, das von vornherein nicht geeignet war, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen.
Was die beantragte Zeugeneinvernahme im Zusammenhang mit einer im Mai 1985 vorgelegten Liste von "Restchemikalien" betrifft (die nach den Angaben der Beschwerdeführer unbeanstandet nach Prüfung von Dr. D. rückübermittelt wurde) ist folgendes zu bemerken: Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer diese Liste im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt haben, hat die Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid dahingehend ausgelegt, D. habe nur die von den Beschwerdeführern (Betriebsinhabern) aufgestellte Liste zu beurteilen gehabt und keine Besichtigung der Liegenschaft vorgenommen (was auch für B. gelte). Diese Auslegung des Beweisantrages durch die belangte Behörde beruht auf den zum Teil (jedenfalls was die Art der Prüfung betrifft) unbestimmten Angaben der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind der möglichen Auslegung ihres Beweisantrages durch die belangte Behörde nicht entgegengetreten; darüber hinaus haben sie in der Beschwerde nur mehr von der "offenbar nach Prüfung" erfolgten Rückübermittlung der Liste gesprochen. Davon ausgehend erweist sich aber das beantragte Beweismittel für das Beweisthema (laut Beschwerde für das Nichtvorliegen von Gefahr im Verzug bzw. die Erforderlichkeit genauer Untersuchungen des gelagerten Restmaterials) als objektiv ungeeignet, weil die solcherart vorgenommene Listenüberprüfung und ihre kommentarlose Rückgabe von vornherein untauglich ist, zu diesem Beweisthema Erhebliches beizutragen. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung liegt auch in diesem Fall nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet, weshalb sie nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120047.X00Im RIS seit
11.07.2001