TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/16 92/02/0269

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des Z in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. August 1992, Zl. UVS-03/18/02083/92, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 24. April 1991 um 09.55 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug mit Sattelanhänger) gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß dieses von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den Vorschriften des § 101 Abs. 1 lit. a KFG entspreche, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht von 38.000 kg durch Beladung um 7.300 kg überschritten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.

In der Begründung wurde unter anderem darauf verwiesen, der Beschwerdeführer habe sich bei der Einvernahme am 18. Juni 1991 wohl der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung für schuldig bekannt; auf Grund seiner weiteren Verantwortung, nach Beladung vor Antritt der Fahrt nicht geglaubt bzw. gewußt zu haben, daß das Sattelkraftfahrzeug überladen sei, sei die Behörde jedoch verpflichtet gewesen, das Beweisverfahren einzuleiten. Die Einvernahme des Anzeigelegers als Zeugen habe die Richtigkeit der schriftlichen Anzeige bestätigt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung hat folgenden Wortlaut:

"Ich erhebe hiermit gegen das Straferkenntnis vom 26.6.92 Berufung.

Ich bestreite die Tatsache der Überladung nicht, aber ich wußte nichts davon. Ich kann mir nicht erklären, wie es zu dieser Aussage kam, denn ich habe sie wissentlich nicht gemacht.

Außerdem bitte ich um Mitteilung (Fotokopie) meiner einschlägigen Vorbemerkungen, da ich meiner Erinnerung nach nur einmal im Jahr 1991 überladen war, obwohl ich des öfteren angehalten und kontrolliert als auch abgewogen wurde.

Ich ersuche um Aufhebung der Strafe bzw. das Ausmaß der Strafe herabzusetzen, da es fast 1/3 meines Monatslohnes ist, und ich außerdem Frau und Kind habe.

Lohnbestätigung lege ich bei."

Mit Bescheid vom 17. August 1992 gab die belangte Behörde "der gegen das Strafausmaß rechtzeitg eingebrachten Berufung" keine Folge. In der Begründung führte die belantge Behörde aus, weshalb eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht gekommen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nur mit dem Strafausmaß, nicht jedoch auch mit der Anfechtung des Schuldspruches befaßt.

Damit ist der Beschwerdeführer im Recht: Aus der oben dargestellten Formulierung der Berufung des Beschwerdeführers läßt sich nämlich unschwer entnehmen, daß der Beschwerdeführer damit auch den Schuldspruch bekämpft. Die belangte Behörde hat es daher in Verkennung der Rechtslage unterlassen, im angefochtenen Bescheid darüber abzusprechen. Ihre diesbezüglichen nachträglichen Ausführungen in der Gegenschrift gehen ins Leere.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020269.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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