TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/16 91/12/0215

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs2;
DO Wr 1966 §52 Abs2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. J in W, gegen den Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 6. August 1991, Zl. MA 1 - 574/91, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Ruhestandsversetzungsverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Magistratsrat im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 (DO) wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer und habitueller Ursachen (insbesondere wegen Mangel der Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf die umfangreiche Begründung dieses Erkenntnissses verwiesen.

Mit Schreiben vom 2. April 1991 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde "WIEDERAUFNAHME des Verfahrens auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen zum Zeitpunkt des vor der Erlassung des Pensionierungsbescheides durchgeführten Verfahrens auf Grund nunmehr nach Erlassung des Pensionierungsbescheides erzeugten Urkunde der gemeinderätlichen Personalkommission vom 21. Februar 1991, PK-723/89, an den Verwaltungsgerichtshof, die mir zur Akteneinsicht vor dem VwGHf am 22.3.1991 Anlaß bot und mir bisher nicht vorgehaltene Urkunden über Tatsachen des Pensionierungsverfahrens Kenntnisse vermittelte."

Soweit den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmbar ist, sieht der Beschwerdeführer den Wiederaufnahmegrund darin, daß zwei namentlich genannte Personalvertreter bei der Magistratsabteilung zu dem Zwecke interveniert hätten, die vom Beschwerdeführer seinerzeit erstatteten Disziplinaranzeigen gegen jene Beamte, die sein positives Dienstgutachten ins Negative abgeändert hätten, ungeprüft zurückzulegen. "Beide Organ-Organe des Hauptausschusses" der Hauptgruppe I hätten in der gemeinderätlichen Personalkommission ihre rechtswidrigen Interventionen gegenüber dieser vorberatenden und antragstellenden Behörde verschwiegen und somit diese antragstellende Behörde über den wahren Sachverhalt getäuscht. Damit hätten die beiden Vertreter des Hauptausschusses erreichen wollen, daß die gemeinderätliche Personalkommission den Antrag zur Pensionierung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde weiterleite.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurück.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom 2. April 1991 darauf hingewiesen, daß beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 90/12/0165 ein Verfahren anhängig sei. Dieses Verfahren sei auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission vom 26. April 1990, PK-723/89, eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Wiederaufnahmeantrag erklärt, daß er erst am 22. März 1991 Gelegenheit gehabt hätte, Aktenkopien zur genaueren Durchsicht jener ihm nicht vorgehaltenen Urkunden zu erhalten. Die Durchsicht der Kopien des aus 79 Blättern bestehenden Verwaltungsaktes habe das von ihm als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte "Faktenwissen" als unbestritten erkennen lassen. Dies hätte sich auch auf Grund der Gegenschrift der gemeinderätlichen Personalkommission vom 21. Februar 1991 bestätigt.

Hiezu - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - sei festzustellen, daß weder der Verwaltungsakt über das mit Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission abgeschlossene Verfahren noch die Gegenschrift Fakten enthalte, auf die sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiederaufnahmegrund (Intervention durch zwei namentlich genannte Personalvertreter zur Einstellung von Disziplinarverfahren und Verschweigen dieses Umstandes gegenüber der gemeinderätlichen Personalkommission) stützen lasse. Im übrigen seien die im Verfahren vor der gemeinderätlichen Personalkommission von den genannten Personalvertretern abgegebenen Äußerungen dem Beschwerdeführer im Jänner bzw. Februar 1990 zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe somit nicht den Nachweis erbringen können, daß ihm der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund erst in den letzten zwei Wochen vor Einbringung des Wiederaufnahmeantrages am 2. April 1991 zur Kenntnis gelangt sei; der Antrag sei daher gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 2 des gem. § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen. Den Nachweis, daß der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig gestellt wurde, hat der Antragsteller zu erbringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, weil er nicht den Nachweis erbrachte, daß ihm der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund erst zwei Wochen vor Einbringung des Wiederaufnahmeantrages vom 2. April 1991 zur Kenntnis gelangt sei.

Nur diese Frage ist Gegenstand des Verfahrens. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Vorwürfen des Beschwerdeführers insbesondere gegen die namentlich genannten Personalvertreter (diesbezüglich vgl. auch das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 90/12/0165) sowie andere Organe bzw. Organwalter der Stadt Wien. Es ist auch nicht maßgebend, ob der Akt "PK 723/89 inklusive PK 622/89" der belangten Behörde seinerzeit vorgelegt worden ist oder nicht.

Wenn der Beschwerdeführer in der Sache vorbringt, daß seine Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund auf der Antragstellung des Magistrates vom 10. Juli 1989, MA 1 - 352/89, beruhe, die ihm nicht vorgehalten und ihm erst durch Akteneinsicht beim Verwaltungsgerichtshof bekanntgeworden sei, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß aus der Kenntnis dieses Antrages nichts für seine Auffassung folgt. Dieser Antrag enthält nämlich lediglich eine kurze Wiedergabe der Anschuldigungen des Beschwerdeführers, die Zitierung des § 47 Abs. 1 Z. 6 des Wiener Personalvertretungsgesetzes und die Feststellung, daß das behauptete Verhalten der genannten Personalvertreter keinesfalls dem Hauptausschuß zugerechnet werden könne, weshalb der seinerzeitige Antrag des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen wäre. Den in diesem Antrag enthaltenen Formulierungen kann vernünftigerweise nicht die Bedeutung unterstellt werden, die der Beschwerdeführer annimmt, nämlich damit "sicheres Faktenwissen" im Sinne des Erschleichungstatbestandes gemäß § 69 Abs. 1 lit. a AVG erhalten zu haben.

Aus den dargelegten Gründen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unberechtigt abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120215.X00

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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