TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/16 92/02/0317

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art131a;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. September 1992, Zl. Senat-ME-92-015, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO schuldig erkannt und bestraft, weil er sich geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die der Zeugenaussage des Meldungslegers folgende Feststellung der belangten Behörde über den Zeitpunkt der Verweigerung; er bringt vor, die Amtshandlung sei um ca. 16.30 Uhr (und nicht um ca. 15.30 Uhr), somit erst ca. zwei Stunden nach dem Unfall erfolgt.

Damit kann er einen wesentlichen Verfahrensmangel schon deshalb nicht aufzeigen, weil für ihn auch dann nichts gewonnen wäre, wenn die belangte Behörde die von ihm angestrebte Feststellung getroffen hätte: Eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol kann so lange verlangt werden, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können. Bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und Verweigerung der Atemluftprobe von jedenfalls bis zu drei Stunden bedarf es für eine solche Annahme keiner besonderen Begründung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0128, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Zeitspanne von zwei Stunden ließ somit noch verwertbare Ergebnisse einer Probe erwarten. Daß der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall einer Zeitspanne von einer Stunde angenommen hat, eine Verwertung der Atemluftprobe sei noch möglich, heißt keineswegs, daß es sich hiebei um die "äußerste Grenze" handeln würde. Der Einholung des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0184).

Soweit der Beschwerdeführer den (nachträglichen) Konsum von Alkohol aus Ärger über den Sachschaden am Pkw erwähnt, genügt der Hinweis, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Begründung, nach Beendigung der Lenkertätigkeit Alkohol zu sich genommen zu haben, die Vornahme der Atemluftprobe nicht verweigert werden darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/02/0100).

Schließlich behauptet der Beschwerdeführer noch, es bestehe ein Beweisverwertungsverbot wegen der Anwendung unmittelbarer Zwangsmaßnahmen auf seiner Liegenschaft. Unerfindlich ist schon, worin diese Zwangsmaßnahmen gelegen sein sollen; die bloße Aufforderung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO stellt nicht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 91/03/0253, und die dort zitierte Vorjudikatur). Mit dem Sachverhalt, der dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. November 1979, Zl. 855/79, zugrunde lag, ist der Beschwerdefall nicht vergleichbar.

Auch welches Beweismittel nicht verwertet hätte werden dürfen, erläutert der Beschwerdeführer nicht näher. Sollte er meinen, seiner Bestrafung stünde entgegen, daß sich die Amtshandlung auf seiner Liegenschaft ereignete, wäre ihm entgegenzuhalten, daß es nur darauf ankommt, daß das Lenken des Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattgefunden hat; letzteres blieb unbestritten. Die Qualifikation des Ortes der Aufforderung zur Atemluftprobe ist nicht entscheidend (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zlen. 92/02/0195, 0196).

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020317.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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