TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/16 92/02/0324

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §24;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Juni 1992, Zl. UVS-03/10/01215/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom 7. Mai 1991 mehrerer Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 für schuldig erkannt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 1991 zugestellt. Gegen das Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer eine mit 7. August 1991 datierte Berufung erhoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 7. August 1991 als verspätet zurückgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, im Recht auf Sachentscheidung und im Recht, daß seine Sache in billiger Weise gehört werde, verletzt zu sein; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Das Straferkenntnis vom 7. Mai 1991 enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Dies änderte nichts daran, daß seine Zustellung an den Beschwerdeführer den Lauf der zweiwöchigen Berufungsfrist auslöste (§ 61 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG). Diese Frist endete zufolge Zustellung des Straferkenntnisses am 22. Mai 1991 am 5. Juni 1991. Die am 7. August 1991 erhobene Berufung ist jedenfalls verspätet. Ihre Zurückweisung erfolgte daher zu Recht.

Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften in dem zu seiner Erlassung führenden Verwaltungsstrafverfahren steht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zur Diskussion. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geht es nur um die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung. Wenn die Erstbehörde am 16. August 1991 ein "wortidentes" Straferkenntnis erlassen hat, so war dies wegen Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem" rechtswidrig, berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Daß die Erstbehörde die Berufung des Beschwerdeführers vom 7. August 1991 nicht in einen Wiedereinsetzungsantrag umgedeutet hat, kann ebenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, auf Grund welcher Ausführungen und welcher von ihm gebrauchter Wendungen in seiner Eingabe vom 7. August 1991 er zum Ausdruck gebracht hätte, er habe die Versäumung der Berufungsfrist erkannt, mache innerhalb der Frist von zwei Wochen einen Wiedereinsetzungsgrund geltend und führe die objektiv verspätete Berufung aus. Vielmehr bezeichnet der Beschwerdeführer diese Eingabe in der Beschwerde selbst schlechthin als Berufung.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020324.X00

Im RIS seit

16.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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