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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. September 1992, Zl. UVS-03/31/01746/92, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe zur Tatzeit an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen gelenkt, obwohl das höchste zulässige Gesamtgewicht (laut Zulassungsschein 22.000 kg) durch die Beladung um 5.000 kg überschritten worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid - und zwar allein gegen die Höhe der verhängten Strafe - richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere sei der Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß sich das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges aus dem (unbekämpft gebliebenen) Schuldspruch des angefochtenen Bescheides ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020307.X00Im RIS seit
19.03.2001