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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des W in R, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Juni 1992, Zl. 1-147/92/K1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25. Oktober 1991 um 22.10 Uhr einen Pkw an einem bestimmten Ort gelenkt und sich um 22.53 Uhr auf einem bestimmten Gendarmerieposten trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und trotz verbindlicher Aufforderung zum Alkotest durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Tage) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte dem Meldungsleger keinen Glauben schenken dürfen. Sie hätte auch, dem vom Beschwerdeführer eingeholten Privatgutachten und nicht dem Gutachten des Amtssachverständigen folgend, zum Ergebnis kommen müssen, daß dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die korrekte Beblasung des Alkomaten nicht möglich gewesen sei.
Damit bekämpft der Beschwerdeführer die behördliche Beweiswürdigung. Diese unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
In diesem Rahmen hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand:
Soweit der Beschwerdeführer die Aussagen des Meldungslegers über die Beatmung des Alkomaten für widersprüchlich hält, weil dieser einmal angab, der Beschwerdeführer habe nur ganz kurz hineingeblasen, ein anderes Mal, der Beschwerdeführer habe Luft seitlich entweichen lassen, ist zu bemerken, daß diese beiden Schilderungen durchaus miteinander in Einklang gebracht werden können. Es ist vorstellbar, daß der Beschwerdeführer zunächst kurz in das Gerät blies und sodann die Luft aus seinem Mund seitlich entweichen ließ. Im übrigen ist durch den Meßstreifen des Alkomaten hinreichend dokumentiert, daß das Scheitern der Atemalkoholuntersuchung bei fünf Versuchen jeweils auf zu kurze Blaszeit zurückzuführen war.
Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, im Gegensatz zur Darstellung des Meldungslegers habe ein Unfallszeuge den Beschwerdeführer für verdattert, nervös und aufgeregt gehalten und keine Alkoholisierungssymptome bemerkt, ist zunächst festzuhalten, daß die vom Beschwerdeführer genannte Person behördlich nicht vernommen wurde (vgl. § 51i VStG). Eine solche Einvernahme wurde weder vom Beschwerdeführer beantragt noch war die Behörde zur amtswegigen Vernehmung verpflichtet. Mit der Feststellung von Alkoholisierungssymptomen stand nämlich der vom Beschwerdeführer (nachträglich) zugegebene Alkoholkonsum im Einklang. Unerheblich war es auch, welchen Eindruck der Beschwerdeführer an der Unfallstelle machte; maßgeblich war sein Zustand bei der Abgabe von Atemluftproben. Erwähnt sei, daß der vom Beschwerdeführer genannte Unfallszeuge vor der Gendarmerie angegeben hat, der Beschwerdeführer habe abgesehen von seiner Nervosität einen normalen Eindruck gemacht; andere an der Unfallstelle anwesende Personen hätten davon geflüstert, daß er zu viel getrunken habe.
Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Meldungsleger Glauben geschenkt hat, dem auf Grund seiner Schulung die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Meßergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden konnte.
Zu den vorliegenden Gutachten ist auszuführen, daß der vom Beschwerdeführer beauftragte Privatsachverständige lediglich zum Ergebnis gelangte, durch die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei die Beblasung des Alkomaten erschwert gewesen; die Frage, ob dadurch die Beblasung unmöglich war, lasse sich nicht sicher entscheiden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht in der Lage aufzuklären, ob diesem Sachverständigen vor Gutachtenserstattung alle erforderlichen Unterlagen übermittelt worden waren.
Demgegenüber konnte der Amtssachverständige sowohl den wesentlichen Akteninhalt (einschließlich des Privatgutachtens) als auch die Ergebnisse der Verhandlung, an der er teilnahm, berücksichtigen. Hievon ausgehend (auch die Behauptung eines Aufpralles mit dem Kopf war aktenkundig) hat der Amtssachverständige festgestellt, daß dem Beschwerdeführer eine ausreichende Beatmung des Gerätes mit Sicherheit möglich gewesen wäre. Auch an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der sich durchaus situationsbezogen verhalten hat, haben sich keine Zweifel ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht finden, daß die Folgerungen des Amtssachverständigen den Denkgesetzen widersprechen würden oder nicht nachvollziehbar wären. Wenn die belangte Behörde dieses Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist hierin eine Rechtswidrigkeit, die der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis wahrzunehmen hätte, nicht gelegen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020253.X00Im RIS seit
12.06.2001