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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Abweisung eines Antrags auf Ersatz der Barauslagen mangels Glaubhaftmachung des AnspruchsSpruch
Der Antrag des zum Verfahrenshelfer in der zu B1290/88 protokollierten Beschwerdesache bestellten Rechtsanwaltes auf Ersatz der Barauslagen in Höhe von S 100,-- wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 23. April 1990 begehrte der mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO den Ersatz von Barauslagen in Höhe von S 100,-- für "Telefonate, Porti, Kopien etc.".
2. Mit Schriftsatz vom 30. April 1990 forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller auf, Belege für die von ihm mit S 100,-- angesetzten Barauslagen vorzulegen, zumindest aber eine Aufschlüsselung dieses Betrages vorzunehmen. Der Antragsteller ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen; er hat weder Belege für die behaupteten Barauslagen vorgelegt noch auch nur eine Aufgliederung vorgenommen.
3. Wird selbst ein solches Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach der zitierten Gesetzesstelle.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs5 VerfGG iVm §64 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1290.1988Dokumentnummer
JFT_10099373_88B01290_00