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L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
DO Wr 1966 §52 Abs2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. J in W, gegen den Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission vom 12. Mai 1992, Zl. BK-276/92, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Antragstellung auf Reaktivierung gemäß § 53 der Dienstordnung 1966, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Magistratsrat iR in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG.
Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 (DO) wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene und unter Zl. 89/12/0143 protokollierte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 17. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer versucht seither mit einer Vielzahl von Anträgen und Beschwerden die Wiederaufnahme dieses Verfahrens bzw. seine Reaktivierung zu erreichen (vgl. beispielsweise Beschluß vom 29. Juli 1992, Zlen. 91/12/0019, 0241, Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zlen. 90/12/0178, 0293).
So hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 21. Juni 1990 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Reaktivierung zurückgewiesen und der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/12/0202, die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Der nunmehr angefochtene Bescheid hat folgenden Spruch:
"Der Antrag bzw. die Anregung des Herrn Magistratrates i.R. Dr. J vom 30. März 1992 auf Reaktivierung wird gemäß § 53 der Dienstordnung 1966 zurückgewiesen."
Zur Begründung wird im wesentlichen nach Wiedergabe der Rechtslage ausgeführt, in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die gemeinderätliche Personalkommission der Auffassung, daß ein Beamter auf eine Reaktivierung gemäß § 53 DO 1966 keinen Rechtsanspruch und somit diesbezüglich keine Parteistellung besitze, sodaß keine Verpflichtung bestehe, über ein Reaktivierungsansuchen eine Sachentscheidung zu fällen.
Der Beschwerdeführer habe bereits in mehreren Schriftsätzen seine Reaktivierung beantragt. Diese Anträge seien von der gemeinderätlichen Personalkommission mit Bescheiden vom 30. November 1989, vom 21. Juni 1990, und vom 25. April 1991 zurückgewiesen worden.
Auf Grund des am 11. Juli 1989 zur Pr Z 2013/89 erlassenen Bescheides des Wiener Stadtsenates, mit dem die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers verfügt worden sei, und im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, durch welches die Beschwerde gegen diese Verfügung als unbegründet abgewiesen worden sei, sehe sich die belangte Behörde auch unter Einbeziehung des Vorbringens im ergänzenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. April 1992 weiterhin nicht veranlaßt, an den Bürgermeister einen Antrag auf Reaktivierung zu stellen. Da aber der Beschwerdeführer einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines Begehrens habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Unzuständigkeit, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde stützt sich inhaltlich auf § 53 Abs. 1 DO 1966, LGBl. Für Wien, Nr. 37/1967. Diese Bestimmung lautet - soweit sie für den Beschwerdefall in Frage kommt - wie folgt:
"(1) Der Beamte des Ruhestandes ist vor Vollendung des 60. Lebensjahres unter der Voraussetzung der Dienstfähigkeit verpflichtet, einer Einberufung zur Wiederverwendung Folge zu leisten. Zur Feststellung der Dienstfähigkeit hat sich der Beamte des Ruhestandes vor Vollendung des 60. Lebensjahres einer angeordneten amts(direktions-)ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergibt diese Untersuchung die Dienstfähigkeit des Beamten des Ruhestandes, kann der Bürgermeister auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission die Wiederverwendung verfügen ...."
Bereits im seinerzeit ergangenen Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/12/0202 hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgeführt:
"Demnach statuiert § 53 Abs. 1 erster Satz DO 1966 eine Verpflichtung des Beamten unter den genannten Voraussetzungen einer Einberufung zur Wiederverwendung Folge zu leisten bzw. sich einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Erst dann, nämlich wenn auf Grund der Untersuchung Dienstfähigkeit anzunehmen ist, kann der Bürgermeister auf Antrag der belangten Behörde die Wiederverwendung verfügen. Im (- seinerzeitigen -) Beschwerdefall ist der angefochtene Bescheid vor der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ergangen; ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Anordnung einer Untersuchung besteht aber genauso wenig wie ein Recht auf Reaktivierung überhaupt (siehe dazu das zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1986, Zl. 86/12/0040, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung, insbesondere Erkenntnis vom 13. November 1963, Slg. NF Nr. 6150/A). Da der Bürgermeister seine Entscheidung erst auf Grund eines Antrages der gemeinderätlichen Personalkommission zu treffen hat, kann jedenfalls eine verfahrensrechtliche Zuständigkeit der belangten Behörde rechtens nicht in Abrede gestellt werden."
Ungeachtet dieser Überlegungen, die im gleichen Maße wie seinerzeit auch für das vorliegende Verfahren Geltung haben, behauptet der Beschwerdeführer neuerlich Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, weil die belangte Behörde die Entscheidung anstelle des zuständigen Bürgermeisters treffe. Weiters, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften basierend auf einer Divergenz zwischen Spruch und Begründung und die Verletzung logischer Denkgesetze sowie Mangelhaftigkeit der Begründung infolge Fehlens des Eingehens auf den in Diskussion stehenden umfangreichen Sachverhalt; darüber hinaus Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil die belangte Behörde anstelle des Bürgermeisters die Ermessensentscheidung in Form einer Zurückweisung gefällt habe.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage und das Wesen einer Zurückweisungsentscheidung. Wie bereits seinerzeit dargelegt, hat der Beschwerdeführer auf Grund des § 53 DO 1966 kein subjektiv-öffentliches Recht; der belangten Behöre kommt aber in diesem Verfahren eine Zuständigkeit zu, die sie in Form einer Zurückweisung wahrgenommen hat. Dies entspricht der von der Judikatur entwickelten Auffassung, daß es in der Regel unzulässig ist, über einen Antrag, mit dem ein gesetzlich nicht vorgesehener, aber von der Partei behaupteter Anspruch geltend gemacht wird, nicht zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne beispielsweise VwSlg. 9458/A oder 10287/A). Für eine bei einer solchen Sachlage gebotenen Zurückweisungsentscheidung ist aber entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Auseinandersetzung mit dem "in Diskussion stehenden umfangreichen Sachverhalt" erforderlich. Im vorliegenden Fall genügte im Hinblick auf die im wesentlichen gegebene Übereinstimmung mit den seinerzeitigen Anträgen des Beschwerdeführers (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 90/12/0202) der Hinweis darauf, daß kein Rechtsanspruch auf Sachentscheidung besteht.
Da bereits auf Grund der vorliegenden Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides erkennbar war, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, konnte die Beschwerde gemäß § 35 iVm § 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120110.X00Im RIS seit
21.03.2001