TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/16 92/02/0233

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs2;
VStG §40 Abs2;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/10/0234 E 16. Dezember 1992 Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/10/0150 E 22. Februar 1993 92/10/0151 E 22. Februar 1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Juni 1992, Zl. UVS-03/16/00296/91-K, und Zl. UVS-03/16/00296/91-E, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer (unter anderem) mehrerer Übertretungen der StVO und einer Übertretung des KFG schuldig erkannt und hiefür bestraft.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - soweit die Beschwerde Übertretungen des EGVG betrifft, wird sie zu den hg.

Zlen. 92/10/0150, 0152, behandelt - erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen, daß die belangte Behörde ihren Tatsachenfeststellungen (nur) die Zeugenaussage des Meldungslegers zugrundegelegt habe. Seine Einvernahme habe die belangte Behörde für entbehrlich gehalten, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt mit Sicherheit feststehe. Er habe seine Abwesenheit bei den für den 7. Mai, 25. Mai und 9. Juni 1992 anberaumten mündlichen Verhandlungen jeweils mit Erkrankung entschuldigen und jeweils Krankenstandsbestätigungen eines praktischen Arztes vorlegen lassen. Die belangte Behörde wäre ohne nähere Prüfung der Krankheit nicht berechtigt gewesen, die fortgesetzten Indispositionen des Beschwerdeführers für nachträglich nicht verifiziert zu halten. Die Ladungen zu den mündlichen Verhandlungen seien dem Beschwerdeführer nicht persönlich zu eigenen Handen zugestellt worden. Mangels ordnungsgemäßer Ladung hätte nicht in seiner Abwesenheit verhandelt werden dürfen, sondern wäre die Verhandlung vom 9. Juni 1992 zu vertagen gewesen. Durch ihre Durchführung sei dem Beschwerdeführer das Recht zur Befragung des Meldungslegers und das Recht der letzten Äußerung genommen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrmals ausgesprochen, daß selbst das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht in jedem Fall die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen muß; maßgeblich ist die - in der Beschwerde darzustellende - Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG. Nichts anderes gilt im Falle des Unterbleibens einer Vertagung (vgl. aus jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0192).

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, durch seine Einvernahme hätte der von ihm behauptete Sachverhalt unter Beweis gestellt werden sollen. Konkrete Sachverhaltsbehauptungen sind der Beschwerde aber nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht dar, welche Tatsachenfeststellungen der Behörde unrichtig sein sollen und welche anderen Feststellungen im Falle seiner Einvernahme zu treffen gewesen wären. Er behauptet nicht einmal die Unrichtigkeit der Zeugenaussage des Meldungslegers; dies weder im allgemeinen noch im besonderen.

Mangels aufgezeigter Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels kann es auf sich beruhen, ob die belangte Behörde nach dreimaliger Verhinderung des Beschwerdeführers und angesichts des bevorstehenden Ablaufes der Frist des § 51 Abs. 7 VStG zu einer neuerlichen Vertagung der Verhandlung (§ 51h Abs. 1 VStG) auf Grund der neuerlichen Entschuldigung des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen wäre.

Hinsichtlich der angeblichen Gesetzwidrigkeit der Ladung des Beschwerdeführers ist von der Bestimmung des § 51e Abs. 1 VStG auszugehen, derzufolge zur öffentlichen mündlichen Verhandlung (unter anderem) die Parteien zu laden sind; gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung der Verhandlung nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Ladung seiner Person zur Verhandlung zu Recht nicht zu seinen eigenen Handen, sondern zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt worden; auch Ladungsbescheide sind im Verwaltungsstrafverfahren dem Bevollmächtigten zuzustellen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1965, Slg. Nr. 6634/A). Daß sich hiebei ein Zustellgebrechen ereignet hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. An der Ordnungsmäßigkeit seiner Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht daher kein Zweifel. Nur am Rande sei bemerkt, daß der (damals noch unvertretene) Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einer dem § 41 Abs. 3 VStG entsprechenden Ladung, die ihm zu eigenen Handen zugestellt worden war, unentschuldigt nicht nachgekommen ist.

Was die vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen des § 51g Abs. 2 und des § 51h Abs. 3 VStG anlangt, so liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor, weil sein Rechtsfreund Gelegenheit zur Befragung des vernommenen Zeugen und zur letzten Äußerung nach Schluß der Beweisaufnahme erhielt (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0292). Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, daß gemäß § 51g Abs. 2 VStG das Fragerecht nicht nur seinem Vertreter, sondern auch dem Beschuldigten selbst zusteht, vermag er einen wesentlichen Verfahrensmangel schon deshalb nicht darzustellen, weil er nicht vorbringt, welche weiteren Fragen er an den Zeugen gerichtet hätte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von einer Verhandlung wurde ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu erfolgen, da noch nicht feststeht, welcher Erfolg der Beschwerde, soweit sie zu den hg. Zlen. 92/10/0150, 0151 behandelt wird, beschieden ist.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020233.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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