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L20019 Personalvertretung Wien;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. J in W, gegen den Bescheid der Gemeinderätlichen Personalkommission vom 27. Juni 1989, Zl. PK - 1281/88, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Verhaltens eines Personalvertretungs-Organwalters nach § 47 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bis zu seiner am 1. August 1989 erfolgten Versetzung in den Ruhestand nach § 52 Abs. 2 lit. a der Wiener Dienstordnung 1966 war der Beschwerdeführer in der Magistratsabteilung nn beschäftigt.
In seinem an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom 2. Dezember 1988 (vom Beschwerdeführer als "Feststellungsbegehren über die Rechtmäßigkeit oder Nichtrechtmäßigkeit des konkret beschriebenen Verhaltens eines Personalvertreter-Organwalters nach dem Wr. Personalvertretungsgesetz" bezeichnet) teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, Senatsrat Mag. I (Abteilungsleiter-Stellvertreter der MA nn) habe in einem an die Magistratsdirektion gerichteten Schreiben vom 25. November 1987 den Beschwerdeführer verdächtigt, völlig ungerechtfertigte Strafanzeigen zu erstatten. Diese "Falschbehauptung mit vermutlicher Verleumdungsabsicht" sei auch durch Überreichung einer Urkunde dem Mitglied des für die MA nn zuständigen Dienststellenausschusses O. in seiner Funktion als Personalvertreter bekannt geworden. O. habe die ihm "augenscheinliche Falschbehauptung" dem Beschwerdeführer gegenüber verschwiegen, obwohl gerade er als Personalvertreter bei dem Verdacht von "Verleumdungsbehauptungen" reagieren hätte müssen. Zumindestens hätte O. den Beschwerdeführer über diese Urkunde (diese sei dem Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt durch Zufall in die Hände gelangt) informieren müssen. In der Folge führt der Beschwerdeführer in seinem Antrag folgendes aus:
"Aus Anlaß dieses konkreten Falles richte ich nunmehr an die höchste Instanz für Personalvertretungsangelegenheiten (und als Instanz für die gesetzmäßige Überwachung der Organe nach dem Personalvertretungsgesetz) die Frage, ob dieses Verhalten des Mitgliedes der Personalvertretung unterster Ebene, Herrn AR O dem Zweck des Personalvertretungsgesetzes entsprochen hatte. Nach Ansicht des Unterfertigten hätte Herr AR O Mitteilung über die objektiv falsche Behauptung in einer ihm überreichten Urkunde geben müssen, um nicht Mitverdächtiger einer "Verleumdungsbehauptung" durch Unterlassen zu werden (wobei zunächst nur die Verleumdung im objektiven Sinn gemeint ist, da die subjektive Tatseite erst genau erforscht werden müßte). Ferner ist der Personalvertreter zum Schutz des heimlich Verleumdeten und nicht des auf der Dienstgeberseite stehenden Abteilungsleiter-Stellvertreter Mag. I da bzw. verpflichtet. Sonst könnte man auf einen Personalvertreter völlig verzichten, wenn dieser ohnehin keine ihm zugetragenen Informationen weitergeben darf.
Es geht hier also doch um ein grundsätzlicheres Rechtsproblem und Verständnissuche, sodaß um eine gründliche Befassung angeregt werden darf. Eine autoritative Feststellung scheint hier somit durch die Aufsichtsbehörde in Personalvertretungsangelegenheiten nicht nur notwendig sondern auch zweckmäßig."
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1988 ersuchte die Magistratsabteilung 1 den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 2. Dezember 1988 und unter Hinweis auf § 47 Abs. 1 Z. 6 des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG), wonach der belangten Behörde die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ORGANE der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1 W-PVG) obliege, zu konkretisieren, welches Organ (welche Organe) der Personalvertretung den Beschwerdeführer seiner Ansicht nach in seinen Rechten verletzt hätte (hätten).
Dieses Ersuchen wurde in einem weiteren Schreiben vom 2. März 1989 wiederholt, und dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Äußerung des Hauptausschusses der Hauptgruppe I der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien (gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 W-PVG gehört unter anderem die MA nn zu dieser Hauptgruppe) übermittelt, die sich auch auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 1988 bezog.
Mit Eingabe vom 7. März 1989 nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung. Neuerlich wies er darauf hin, I. habe O. in seiner Funktion als Personalvertreter informiert, was Pflichten des "Organwalters" O. nach dem W-PVG ausgelöst habe.
In seinem Schreiben vom 7. Juni 1989 wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe am 2. Dezember 1988 einen Feststellungsantrag an die belangte Behörde gerichtet. Es gehe um eine grundsätzliche Angelegenheit über die Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Mitgliedern eines Personalvertretungsorganes (Hinweis auf das im Antrag konkret umschriebene Verhalten). Die belangte Behörde als oberste Aufsichtsbehörde über alle Organe und deren Mitglieder in Personalvertretungssachen sei daher auch zur autoritativen Feststellung darüber legitimiert, ob ein konkret umschriebenes Verhalten gesetzmäßig gewesen sei oder nicht.
Mit Schreiben vom 9. Juni 1989 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, seinem Schreiben vom 7. Juni 1989 sei zu entnehmen, daß Gegenstand seines Antrages nicht die Feststellung der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung eines Organes der Personalvertretung sei; vielmehr begehre der Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Feststellung, ob das im Antrag vom 2. Dezember 1988 umschriebene Verhalten eines Mitgliedes des Dienststellenausschusses, nämlich des Personalvertreters O., rechtmäßig gewesen sei oder nicht, da seiner Ansicht nach die belangte Behörde in Personalvertretungssachen nicht nur über die Organe, sondern auch über deren Mitglieder Aufsichtsbehörde sei. Auf Grund dieser Klarstellung stehe einer bescheidmäßigen Erledigung seines Antrages vom 2. Dezember 1988 nichts mehr im Wege.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 1989 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 1988 auf Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Nichtrechtmäßigkeit eines konkret beschriebenen Verhaltens eines Personalvertretungs-Organwalters nach § 6 AVG zurück.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Wiedergabe der Rechtslage (insbesondere §§ 47 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2 W-PVG) - aus, der Beschwerdeführer habe am 2. Dezember 1988 (wie er auch in seinem Schreiben vom 7. Juni 1989 klargestellt habe) nicht die Feststellung der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung eines Organes der Personalvertretung, sondern die rechtliche Beurteilung eines konkret umschriebenen Verhaltens eines Personalvertreters (Verschweigen des Inhaltes einer Urkunde gegenüber dem Beschwerdeführer) nach dem W-PVG verlangt. Sowohl die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung als auch die Feststellung von deren Gesetzmäßigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit stehe der belangten Behörde nur gegenüber Organen der Personalvertretung zu. Der Antrag des Beschwerdeführers sei somit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift, zu der der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Äußerung erstattet hat, erwogen:
Nach § 47 Abs. 1 Z. 6 des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG), LGBl. Nr. 49/1985, obliegt der gemeinderätlichen Personalkommission die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1).
In den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung wird die gemeinderätliche Personalkommission von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen (§ 47 Abs. 2 leg. cit.).
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die gemeinderätliche Personalkommission den Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß aufzulösen oder die Vertrauenspersonen zu entheben, wenn das Organ der Personalvertretung wiederholt Gesetzesverletzungen begeht und die Auflösung bzw. Enthebung angedroht worden ist.
Organe der Personalvertretung sind nach § 3 Abs. 1 des W-PVG
1.
die Dienststellenversammlung,
2.
der Dienststellenausschuß (die Vertrauensperson),
3.
der Personalgruppenausschuß,
4.
die Personalvertreterversammlung,
5.
der Hauptausschuß,
6.
der Zentralausschuß,
7.
der Dienststellenwahlausschuß,
8.
der Personalgruppenausschuß,
9.
der Zentralwahlausschuß.
Personalvertreter sind gemäß § 3 Abs. 2 W-PVG die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Personalgruppenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.
Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, aus dem W-PVG sei abzuleiten, daß das Organhandeln intern und extern ermächtigter Mitglieder des zuständigen Personalvertretungsorganes diesem selbst zugerechnet werde, sodaß Gegenstand eines Feststellungsantrages auch "ein übertragen ausgeführtes Handeln für das Organ" sein könne. Die (inhaltliche) Stellungnahme des Vorsitzenden des Hauptausschusses vom 15. Februar 1989, in der das Verhalten von O. verteidigt worden sei, impliziere eine vorherige Rückfrage bei O. der somit seine Organhandlung (für den zuständigen Dienststellenausschuß) nicht in Abrede gestellt habe. Ausgehend von einer verfehlten Rechtsauffassung habe es die belangte Behörde unterlassen festzustellen, ob O. eine Ermächtigung vom Dienststellenausschuß erteilt worden sei, einzelne Geschäfte betreffend die MA nn zu führen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich zweifelsfrei, daß die belangte Behörde nur zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1 W-PVG), nicht aber auch der einzelnen Personalvertreter berufen ist. Daher sieht § 47 Abs. 3 W-PVG als Aufsichtsmittel folgerichtig auch die Auflösung von bestimmten Organen der Personalvertretung, nicht aber auch die Enthebung von Mitgliedern eines Organes der Personalvertretung vor. Es kann sich freilich aus dem gesetzwidrigen Verhalten (Unterlassen) eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorganes (im Sinne des § 3 Abs. 1 W-PVG) die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Organes selbst ergeben, wenn und soweit das Verhalten des Mitgliedes dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen ist. Eine Zurechnung ist auch dann gegeben, wenn nach § 31 Abs. 8 W-PVG einem Mitglied durch Beschluß des Ausschusses die Besorgung einzelner Aufgaben übertragen wurde (vgl. dazu auch das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/12/0165).
Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde aber vor, diese Rechtslage verkannt zu haben und daher keine Feststellungen getroffen zu haben, ob nicht das von ihm gerügte Verhalten des Personalvertreters O. dem zuständigen Personalvertretungsorgan (hier: Dienststellenausschuß) zuzurechnen sei. Er übersieht nämlich, daß die belangte Behörde vorab - gemessen an den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 2. Dezember 1988 behaupteten Rechtsverletzungen - ihre Zuständigkeit zu prüfen hatte. Die Lösung dieser vorabzuklärenden Frage hängt vom Inhalt des Antrages des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 1988 ab.
Zutreffend hat die belangte Behörde zunächst unter Hinweis auf die Rechtslage versucht, die sich aus der Formulierung des Antrages des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 1988 ergebende Unklarheit aufzuklären, ob er das dem Personalvertreter O. vorgeworfene Fehlverhalten dem Organ der Personalvertretung (hier: Dienststellungausschuß, dem O. angehörte) zurechnete und solcherart die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung eines Organes nach § 47 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 6 und § 3 Abs. 1 W-PVG geltend machte (für deren Behandlung die belangte Behörde zuständig ist) oder nur das Fehlverhalten des Personalvertreters O. als Verletzung seiner Rechte behauptete. Es ist nämlich der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen.
Auf Grund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 7. Juni 1989 und der vom Beschwerdeführer trotz gebotener Möglichkeit im Verwaltungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Auslegung durch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 9. Juni 1989 in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer (trotz Bekanntgabe der Rechtslage durch die belangte Behörde) vertretenen Auffassung, die belangte Behörde sei (schlechthin) die Aufsichtsbehörde über die Mitglieder der Organe der Personalvertretung (vgl. insbesondere auch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 7. März und 7. Juni 1989), konnte die belangte Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes unbedenklich davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe ausschließlich die Feststellung begehrt, ob ein konkretes Verhalten eines bestimmten Personalvertreters dem Gesetz entsprochen habe oder nicht. Über einen derartigen Antrag hat die belangte Behörde mangels einer ihr eingeräumten diesbezüglichen Zuständigkeit keine Sachentscheidung zu treffen.
Die Beschwerde erweist sich daher aus diesen Gründen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120146.X00Im RIS seit
11.07.2001