TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/16 92/01/0994

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 29. September 1992, Zl. Wa-968-1/92, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), der ihm am 21. April 1978 ausgestellte Waffenpaß entzogen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, den Waffenpaß im Falle eines Wiederauffindens unverzüglich abzugeben und auch die Faustfeuerwaffe bei Wiederauffinden einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen oder der Behörde abzugeben. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtslage aus, anläßlich einer periodischen Überprüfung der waffenpolizeilichen Verläßlichkeit sei durch Gendarmeriebeamte festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer weder im Besitz seines Waffenpasses noch im Besitz seiner Faustfeuerwaffe sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er nehme an, daß sowohl der Waffenpaß als auch die Faustfeuerwaffe in Spanien gestohlen worden seien. Einen Beweis für diesen Diebstahl habe er nicht erbringen können. Er habe die Waffe weder bei der Ausfuhr an der Grenze deklariert noch in Spanien den Diebstahl bestätigen lassen. Für das Führen der Faustfeuerwaffe in den Reiseländern habe er keine Bewilligung vorweisen können. Er habe angegeben, daß er einen Diebstahl der Faustfeuerwaffe in Spanien deshalb annehme, weil er diese bei seiner Rückkehr nicht habe auffinden können. Die belangte Behörde legte weiters folgendes dar:

"Für die Behörde ist es auf Grund Ihrer Angaben Tatsache, daß Sie nicht in der Lage sind, konkret zu sagen, wo und wann Sie Ihre Faustfeuerwaffe verlustig wurden. Sie haben Ihre Faustfeuerwaffe verwahrt, ohne zu wissen, wo sie sich tatsächlich befindet."

Dies stelle eine krasse Sorglosigkeit im Umgang mit Faustfeuerwaffen dar und rechtfertige die Annahme, daß der Beschwerdeführer nicht verläßlich im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde mit der Entziehung vorzugehen, wenn sich anläßlich der Vornahme einer Überprüfung oder aus anderem Anlaß ergibt, daß der Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr verläßlich ist. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde hiebei vom Fortbestehen der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 WaffG. Danach ist dem Erfordernis der Verläßlichkeit des zum Führen einer Faustfeuerwaffe Berechtigten - wie aus § 6 Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes hervorgeht - insbesondere dann nicht entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen werde und diese nicht sorgfältig verwahrt würden. Hiebei ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0593).

Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 6 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0485).

Von dieser Rechtslage ausgehend ist die von der belangten Behörde aus den - auf der Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers - getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gezogene Schlußfolgerung, beim Beschwerdeführer sei die Voraussetzung der Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG nicht gegeben, nicht rechtswidrig. Den Umstand, daß der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die Art und Weise sowie den Ort der Verwahrung der Waffe machen konnte und lediglich Mutmaßungen über einen - überdies zunächst unbemerkt gebliebenen - Diebstahl äußerte, konnte die belangte Behörde mit Recht als Tatsache ansehen, die der Annahme entgegensteht, daß der Beschwerdeführer Waffen sorgfältig verwahren werde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die genannten Umstände auf eine besondere Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen oder auf unzureichende Gedächtnisleistungen zurückzuführen sind. Für den Beschwerdeführer ist somit aus seinen Darlegungen, er habe vergessen, wo er die Waffe verwahrt habe, wobei ein "einmaliges Vergessen des Verwahrungsortes keine Verallgemeinerung" zulasse, nichts zu gewinnen.

Im Hinblick darauf, daß schon der Umstand, daß der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die Art und Weise sowie den Ort der Verwahrung der Waffe machen konnte, den Schluß rechtfertigt, daß er nicht mehr das Zutreffen der in § 6 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen gewährleiste, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den - im übrigen die Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides mißdeutenden - Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei davon auszugehen, daß er seine Faustfeuerwaffe entweder in seiner versperrten Wohnung in Österreich oder in einem Behältnis in seinem ebenfalls versperrten Wohnwagen verwahrt hätte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010994.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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