TE Vwgh Beschluss 1992/12/16 92/02/0310

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über den Antrag des A in H, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Vorarlberg vom 1. Juli 1991, Zl. 1-19/91-E2, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung vom 23. Oktober 1991 wurde dem nunmehrigen Antragsteller die von ihm zu den hg. Zlen. 91/02/0112, AW 91/02/0016, erhobene Beschwerde vom 26. August 1991 zur Behebung zahlreicher Mängel zurückgestellt. Der Antragsteller entsprach dieser Aufforderung nicht, weshalb das Verfahren mit Beschluß vom 29. Jänner 1992 gemäß § 34 Abs. 2, § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt wurde.

Am 13. November 1992 beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In diesem Schriftsatz führt er nicht aus, welches Hindernis einer fristgerechten Verbesserung der Beschwerde entgegenstand. Ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG wurde somit nicht geltend gemacht; der Wiedereinsetzungsantrag muß schon deshalb erfolglos bleiben.

Im übrigen hat der Antragsteller den Einstellungsbeschluß vom 29. Jänner 1992 seinem eigenen Vorbringen nach am 25. Februar 1992 erhalten. Selbst wenn die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG erst mit diesem Tag zu laufen begonnen hätte, wäre sie bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrages am 13. November 1992 längst abgelaufen gewesen. Überdies ist die vollständige Nachholung der versäumten Handlung unterblieben.

Zum Antrag "auf Aussetzung bis zur Erledigung der anhängigen Strafverfahren gegen Dr. B und Helfershelfer, sowie allfälliger Zivilverfahren gegen diese unter Privatbeteiligung, Wiedergutmachung des Schadens, alles unter Amtshaftung und Rückzahlung der zu Unrecht bisher eingezogenen Beträge und Verwaltungsstrafen in diesem Zusammenhang" ist zu bemerken, daß es für eine Entscheidung hierüber keine Rechtsgrundlage gibt.

Ein vom Beschwerdeführer erwähnter Verfahrenshilfeantrag vom 16. September 1992 (dem Wiedereinsetzungsantrag wurde die Kopie eines derart datierten Vermögensbekenntnisses beigelegt) ist nicht aktenkundig. Über seinen mit der Beschwerde vom 26. August 1991 gestellten Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluß vom 23. Oktober 1991 abgesprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020310.X00

Im RIS seit

16.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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