TE Vwgh Beschluss 1992/12/16 92/01/0904

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juni 1992, Zl. 4.335.622/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der am 19. Oktober 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesministers für Inneres gerichteten Beschwerde war lediglich eine Ablichtung des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. März 1992 angeschlossen, nicht aber der angefochtene Bescheid. Mit Verfügung vom 30. Oktober 1992 wurde daher dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 28 Abs. 5 VwGG aufgetragen, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des ANGEFOCHTENEN Bescheides anzuschließen.

Der Beschwerdeführer kam dem ihm erteilten Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. In einem am 26. November 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz teilte er folgendes mit:

"Hiezu teilt der Verfahrenshelfer mit, daß es ihm nicht gelungen ist, mit dem Beschwerdeführer das Einvernehmen herzustellen, und er den bereits vorgelegten Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung anläßlich seiner Kommission vom 10. September 1992 beim Bundesministerium für Inneres in Kopie ausgefolgt erhalten hat. Er ging daher bei Verfassung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde davon aus, daß der dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung dem bei der belangten Behörde einliegenden Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung entsprach, zumindest muß im Zweifel für den Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, daß die ihm zugestellte Rechtsmittelbelehrung gleich aussah, wie die im Verwaltungsakt einliegende."

Diese Darlegungen verkennen offenbar, daß mit der Beschwerde - entgegen der Vorschrift des § 28 Abs. 5 VwGG - nicht der angefochtene Bescheid, sondern der Bescheid der ersten Instanz vorgelegt wurde. Dem Mängelbehebungsauftrag wurde somit nicht entsprochen; die Beschwerde war daher als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (§ 34 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 VwGG).

Im Hinblick auf diese Entscheidung konnte ein Abspruch über den zur Zl. AW 92/01/0195 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010904.X00

Im RIS seit

16.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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