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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, in der Beschwerdesache des R in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. März 1991, Zl. Bi - 010004/4 - 1991 - Zei, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er bewarb sich um die von der belangten Behörde gemäß § 26 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes-LDG 1984, BGBl. Nr. 302, ausgeschriebene Stelle eines Leiters der Hauptschule XY.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 1989 wurde die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom 10. November 1988 unter Postnummer nn ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der genannten Hauptschule mit Wirkung vom 1. September 1989 an Frau Hauptschuloberlehrerin A verliehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer als einziger Mitbewerber um diese ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, welcher diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1990, B 1242/89-10, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufhob.
In der Begründung des zitierten Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, daß eine Mangelhaftigkeit des Bescheides der belangten Behörde im wesentlichen darin gesehen werde, es sei unterlassen worden, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für und die gegen die getroffene Entscheidung sprächen. Darüberhinaus wurde vom Verfassungsgerichtshof auch gerügt, daß die Besetzungsvorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates keine nähere Begründung aufwiesen.
Von der belangten Behörde als Verleihungsbehörde wurde aufgrund dieses Erkenntnisses ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und wurden die Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates für Oberösterreich jeweils aufgefordert, ihre Reihungsvorschläge im Sinne des zitierten Verfassungsgerichtshofserkenntnisses entsprechend zu begründen. Darüberhinaus wurde den beiden Bewerbern um die genannte schulfeste Leiterstelle gemäß §§ 37 und 45 AVG in Verbindung mit § 8 DVG 1984 Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis des durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid verlieh die belangte Behörde der Mitbewerberin Frau Hauptschuloberlehrerin A die schulfeste Leiterstelle an der Hauptschule XY nunmehr mit Wirkung vom 1. April 1991. Das Ansuchen des beschwerdeführenden Mitbewerbers auf Verleihung dieser schulfesten Stelle wurde gleichzeitig abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG, der jedoch mit Beschluß vom 24. Februar 1992, B 500/91, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Gemäß § 8 LDG 1984 erfolgt die Ernennung eines Landeslehrers auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt (Abs. 1). Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf § 26 Bedacht zu nehmen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt mit Beschluß vom 18. September 1992, Zl. 92/12/0089, ausgesprochen hat, kommt dem Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle Parteistellung nicht zu. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang im Beschwerdefall ist von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen, diese aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet zwar die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 des Gesetzes und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung den sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein (vgl. auch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1964, Zl. 1164/64, Slg. N.F. Nr. 6424/A).
Die Beschwerde mußte daher mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 zurückgewiesen werden.
Schlagworte
DienstrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120062.X00Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010