TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/16 92/02/0259

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Juli 1992, Zl. UVS-03/14/01360/92, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund und der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 1.517,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 11. Oktober 1991 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in Wien 21, unter anderem Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 und dem Kraftfahrgesetz 1967 begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer seine von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Lenkereigenschaft bestreitet und die Behauptung aufstellt, der Zeuge S. sei nicht der Beifahrer, sondern der Lenker gewesen. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, das heißt, ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob aber der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053).

Hievon ausgehend hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand.

Nicht die Aussagen des Polizeibeamten P., sondern die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich: Weshalb darin ein wesentlicher Widerspruch gelegen sein sollte, daß dieser Polizeibeamte zunächst angab, er habe beobachtet, daß sich der Zeuge S. nach dem Aussteigen bei der Beifahrertüre vor das Fahrzeug begeben habe, und dieser Beamte in der Folge ausführte, es habe einige Zeit gedauert, bis der erwähnte Zeuge ausgestiegen sei, ist dem Gerichtshof nicht erkennbar, kommt es doch allein darauf an, ob dieser Polizeibeamte mit Sicherheit ausschließen konnte, daß nicht der Beschwerdeführer, sondern der Zeuge S. der Lenker gewesen sei. Daß der Polizeibeamte nach dem Aussteigen aus dem Polizeifahrzeug den vom Beschwerdeführer benützten PKW "gar nicht immer beobachten" hätte können, ist eine bloße Vermutung des Beschwerdeführers und auch durch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Abstellen des Polizeifahrzeuges "schräg zur Fahrbahn" nicht untermauert. Hingegen ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme am 14. November 1991 zunächst angab, der Zeuge S. habe, nachdem er das Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, sofort die Lichtanlage ausgeschaltet, der Beschwerdeführer habe - zur Prüfung eines vermeintlichen Defektes - den Lenkerplatz eingenommen, um die Lichtanlage einzuschalten; in der Berufung brachte der Beschwerdeführer allerdings vor, nach Anhaltung durch die Polizei sei er lediglich "zum Auto gegangen und habe das Licht ausgeschaltet", um während der Amtshandlung die Batterie zu schonen.

Was schließlich das Vorbringen in der Beschwerde anlangt, der Zeuge S. habe "von Anfang an immer" zugegeben, das Fahrzeug gelenkt zu haben, so widerspricht dies der Aktenlage, selbst aus der Aussage dieses Zeugen vor der belangten Behörde geht solches nicht hervor. Vielmehr hat er seine Lenkereigenschaft erst bei diesem Anlaß behauptet.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020259.X00

Im RIS seit

16.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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