Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des N in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. November 1991, Zl. 500.067/19-2.2/91, betreffend Pflegedienstzulage gemäß § 30b Abs. 2 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war bis 30. September 1991 das Militärspital X. An dieser Dienststelle wurde der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zuerkennung der Pflegedienstzulage (1. August 1985) als Sanitätsunteroffizier und Feldzeugunteroffizier verwendet; ab April 1988 wurde er als Sanitätsunteroffizier und Nachschubunteroffizier und Karteimittelführer eingesetzt.
Mit Bescheid des Korpskommandos I vom 14. August 1985 war seinerzeit mit Wirkung vom 1. August 1985 ohne nähere Begründung festgestellt worden, daß dem Beschwerdeführer "für die Dauer seiner Verwendung im Krankenpflegefachdienst" die Pflegedienstzulage nach § 30b Abs. 2 Z. 3 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt.
Dem entgegen wurde mit Bescheid der genannten Dienstbehörde erster Instanz vom 28. Dezember 1989 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer die Pflegedienstzulage ab 1. Jänner 1988 nicht mehr gebühre.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 1990 wurde der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.
Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Juli 1991, Zl. 90/12/0149, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben; auf dieses Erkenntnis wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Der Spruch des im fortgesetzten Verfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen Ersatzbescheides lautet wie folgt:
"Auf Ihr Schreiben vom 8. Jänner 1990 wird festgestellt, daß Ihnen gemäß § 30b Abs. 2 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, die Pflegedienstzulage für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 30. September 1991 gebührt."
Als Gegenstand ist auf diesem Bescheid angegeben:
"Pflegedienstzulage-Anweisung".
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der (seinerzeitigen = August 1985) Bescheiderlassung als Sanitätsunteroffizier und Feldzeugunteroffizier bei der Heeressanitätsanstalt X in Dienstverwendung gestanden. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1988 sei der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz PosNr. 012, Sanitätsunteroffizier & Nachschubunteroffizier & Karteimittelführer beim "MSp X" eingeteilt worden. Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. August 1989 sei mit Bescheid des Korpskommandos I vom 28. Dezember 1989 festgestellt worden, daß dem Beschwerdeführer die Pflegedienstzulage ab 1. Jänner 1988 nicht mehr gebühre. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Jänner 1990 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und die Bescheidaufhebung beantragt. Die Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 1990 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 9. Juli 1991, Zl. 90/12/0149, stattgegeben und der seinerzeitig angefochtene Bescheid aufgehoben worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem genannten Erkenntnis dargelegt, daß nur dann der rechtskräftige Bescheid seine Wirksamkeit verliere, wenn in der Tätigkeit des Bediensteten im Rahmen des Krankenpflegefachdienstes gegenüber seiner Verwendung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine nicht bloß unwesentliche Änderung eingetreten sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei im Falle des Beschwerdeführers keine wesentliche Verwendungsänderung vorgelegen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegedienstzulage sei daher auch für die Zeit seiner Verwendung als Sanitätsunteroffizier & Nachschubunteroffizier & Karteimittelführer beim "MSp X" gegeben gewesen.
Im letzten Absatz der Begründung wird schließlich noch ausgeführt, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1991 sei der Beschwerdeführer zum Korpskommando I versetzt und auf den Arbeitsplatz PosNr. 167, Sanitätsunteroffizier & Apothekengehilfe diensteingeteilt worden. Da er auf diesem Arbeitsplatz eine einschlägige Verwendung im Sinne des § 30b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht nachweisen könne, sei festzustellen gewesen, daß der Anspruch auf die Pflegedienstzulage nur bis zum Ablauf des 30. September 1991 gebühre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde insoweit, als damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegedienstzulage nach § 30b des Gehaltsgesetzes 1956 verneint wurde; sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Pflegedienstzulage nach § 30b des Gehaltsgesetzes 1956, sowie in seinem Recht darauf, daß ihm eine rechtskräftig bemessene Zulage dieser Art nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 13 DVG bzw. 68 ff AVG entzogen wird, durch unrichtige Anwendung dieser Norm, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Der im fortgesetzten Verfahren erlassene angefochtene Bescheid spricht nach dem klaren Wortlaut seines Spruches nur über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegedienstzulage in dem genannten Zeitraum ab. Auch wenn im letzten Satz der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Aussage über eine mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1991 erfolgte "Versetzung" auf einen anderen Arbeitsplatz, verbunden mit der Feststellung, daß auf diesem keine den Anspruch auf Pflegedienstzulage begründende Tätigkeit erbracht werde, enthalten ist, erfolgt daraus alleine im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Spruches nicht, daß die Behörde damit eine negative Sachentscheidung für die Zeit ab 1. Oktober 1991 getroffen hat. Da bereits auf Grund der Textierung des Spruches des angefochtenen (Berufungs)Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof kein Zweifel besteht, daß lediglich über den genannten Zeitraum, nicht aber darüber hinaus abgesprochen worden ist, kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde als Berufungsinstanz im Hinblick auf den durch den erstinstanzlichen Bescheid bestimmten Verfahrensgegenstand (vgl. beispielsweise VwSlg. N.F. 7655/A, 7959/A u.v.a.) überhaupt berechtigt gewesen wäre, über die durch die angebliche Versetzung mit 1. Oktober 1991 geschaffene neue Situation abzusprechen. Der letzte Satz der Begründung des angefochtenen Bescheides steht jedenfalls einer Sachentscheidung über den Zeitraum ab 1. Oktober 1991 nicht entgegen.
Da sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Pflegedienstzulage verletzt erachtet, der angefochtene Bescheid aber nur positiv über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegedienstzulage abspricht, zeigt sich, daß die Beschwerde etwas bekämpft, worüber der angefochtene Bescheid gar nicht abgesprochen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120297.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009